Verzicht auf Zuzahlung nicht erlaubt

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14 entschieden, dass es  ein Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln für Diabetiker unter das Zuwendungsverbot fällt. Nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) wäre ein solcher Verzicht im Rahmen einer Werbemaßnahme nicht rechtmäßig, weil er als Geschenk an den Patienten zu qualifizieren sei. Derartige Geschenke dürften allerdings nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur bis zu einen Euro wert sein.

 

Die Entscheidung lässt sich ohne weiteres auf Physiotherapeuten übertragen. Sollten Physiotherapeuten auf eine Zuzahlung zu den Behandlungskosten verzichten, welche allerdings üblich wäre und auch den Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse verringert, wäre dies wohl ebenfalls als unzulässig anzusehen und als wettbewerbswidriger Verstoß nach § 7  Heilmittelwerbegesetz anzusehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch ist wohl davon auszugehen, dass es rechtskräftig wird.

 

Physiotherapeuten sollten demnach nicht auf derartige Zuzahlungen verzichten, weil sich dann beispielsweise Mitbewerber mithilfe eines Anwaltes dagegen wehren könnten. In den Rahmenverträgen ist üblicherweise ebenso festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen Sanktionen aussprechen können, wenn der Vertragspartner gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Daher würden sogar Sanktionen seitens der Krankenkassen möglich sein.