Physiotherapeut gewinnt Prozess gegen Wettbewerbszentrale nach Abmahnungen der Osteopathie

Bundesweit ergehen seit Jahren Abmahnungen gegen Therapeuten, welche die Osteopathie abgeben ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein. Die Wettbewerbszentrale hatte sich nun dazu entschieden einen Therapeuten abzumahnen, welcher in einem Haus mit zwei weiteren Praxen seine Dienste angeboten hat.

 

Eine der Praxen wurde von einer Ärztin betrieben. Auf der gemeinsamen Internetseite aller drei Praxen wurde erwähnt, dass auch die Osteopathie abgegeben wird. Dabei wurde dies ganz allgemein für den Verbund der drei Praxen dargestellt. Darüber hinaus hatte jeder Leistungserbringer eine eigene Unterseite, auf welcher er sehr genau die Therapien dargestellt hat, welche er persönlich auch abgegeben hat. Die Wettbewerbszentrale sah hier ein Leistungsangebot des Physiotherapeuten für Osteopathie. Der Therapeut gab dann ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung ab, dass er selbst die Osteopathie nicht abgeben würde ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein. Dies reichte der Wettbewerbszentrale nicht, weshalb diese auch noch die Kosten für die Abmahnung erstattet bekommen wollte. Diese Kosten zu zahlen sah der Therapeut jedoch nicht ein, weshalb die Wettbewerbszentrale zunächst Rechtsanwälte beauftragte und dann ein Klageverfahren vor dem Landgericht Detmold in Gang brachte, bei welchem sie die Abmahnungsgebühren einklagen wollte.

 

In dem Verfahren, in welchem die Rechtsanwaltskanzlei Alt den Therapeuten umfänglich vertreten hat, stellte das Gericht eindeutig dar, dass in der Werbung keine wettbewerbsrechtlichen Verstöße zu sehen waren. Vielmehr stellte es fest, dass ein Besucher der Internetseite sich dort auch erkundigen konnte und könnte, welcher Leistungserbringer von den drei dort ansässigen auch tatsächlich die Osteopathie abgibt.

Somit wurde also durch das Landgericht Detmold mit Urteil vom 31.10.2016 Az. 12 O 83/16  die Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. abgewiesen und der Therapeut musste die Kosten der Abmahnung nicht tragen. Rechtsmittel wurden nicht zugelassen.