Erfolg gegen die BGW vor dem Sozialgericht Berlin

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte einer physiotherapeutischen Praxis aus Berlin nun in einem Klageverfahren gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) helfen. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 68 U 170/23 ging es um die Vergütung von physiotherapeutischen Behandlungen aufgrund einer BGW-Verordnung. 

 

Die Praxis leistete im Frühjahr 2022 die Behandlungen ab. Es kam jedoch nicht zu einer Zahlung. Die Praxis mahnte dann die Vergütung an und berechnete zusätzlich 

40,00 € Verzugskostenpauschale. Auch daraufhin wurde nicht gezahlt. Es kam zu einer weiteren Mahnung sowie der Geltendmachung von Zinsen. Der Praxis wurde anschließend mitgeteilt, dass die BGW nicht zuständig sei. 

Weil allerdings eine ordnungsgemäße BGW-Verordnung vorlag, war eine weitere Prüfung seitens der Praxis nicht vorzunehmen und insbesondere musste sich diese an einen anderen Kostenträger nicht wenden. Vielmehr muss die BGW sich an den eigentlichen Kostenträger wenden, zumal eine gesetzliche Krankenversicherung aufgrund einer BGW-Verordnung nicht gezahlt hätte. 

 

Die BGW zahlte nach Klageerhebung die Behandlungskosten, die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen. Es wurde ein Anerkenntnis in Bezug auf diese Forderung abgegeben sowie in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits. 

 

Folglich erhält die Praxis die vollständigen Behandlungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten und Verzugskosten. Es zeigt sich wieder einmal, dass eine Berufsgenossenschaft unberechtigt eine Zahlung verweigerte und einfach der Praxis mitteilte, dass sie nicht zuständig sei. Dies erleben wir bei uns in der Kanzlei immer häufiger. Sollte also eine formell gültige Verordnung der Berufsgenossenschaft vorliegen und die Leistungen ordnungsgemäß abgegeben worden sein, besteht selbstverständlich ein Anspruch auf die Behandlungsvergütung. Gleiches gilt für die Verzugskostenpauschale von 40,00 € und Verzugszinsen. Praxen müssen sich also nicht vertrösten lassen und auch nicht prüfen, ob tatsächlich ein Berufsunfall vorgelegen hat. Sollte die betroffene Berufsgenossenschaft unberechtigt die Zahlung verweigern, kann selbstverständlich Klage erhoben werden und hierbei besteht üblicherweise große Aussicht auf Erfolg.