Landgericht Aschaffenburg entscheidet zugunsten von Physiotherapeut

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützte einen Physiotherapeuten vor dem Landgericht Aschaffenburg (Az. 13 O 264/21) wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers. Nach einem mehrere Jahre andauernden Verfahren entschied das Gericht zugunsten des Therapeuten und wies die Klage des Patienten ab. Der Therapeut hatte sich, nachdem ihm ein Behandlungsfehler vorgeworfen wurde, direkt an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt gewandt und bat um Unterstützung. Die Berufshaftpflichtversicherung erteilte anschließend die Freigabe, so dass eine Vertretung durch Rechtsanwalt Alt stattfinden konnte, welche letztlich überaus erfolgreich war. 

 

Ursprünglich war es nach einem Motorradunfall zu einer Schultereckgelenkssprengung beim Patienten gekommen. In der Nachbehandlung durch die physiotherapeutische Praxis sollte es zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen sein. Es ging in dem Verfahren um 6.000,00 € Schmerzensgeld, Rechtsanwaltskosten und die Behandlungskosten. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme und der Befragung eines Sachverständigen konnte sich für das Gericht nicht feststellen lassen, dass die Verletzung, zu welcher es nach der Behandlung gekommen sein soll, durch den Behandler verursacht wurde bzw. auf diesen zurückzuführen war. Das Krankenhaus hatte einen sehr detailreichen Nachbehandlungsplan erstellt und hierbei insbesondere eine umfangreiche Aufklärung des Patienten vorgenommen. Das Gericht ging somit auch von einer hinreichenden Aufklärung aus, so dass ein Aufklärungsmangel nicht festgestellt werden konnte. 

 

Dieses Verfahren zeigt erneut, wie wichtig eine rechtskundige Vertretung für eine Praxis ist, wenn dieser Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Patienten müssen den Behandlungsfehler nachweisen und natürlich auch, dass dadurch ein Schaden entstanden ist. Dabei kann ein Behandlungsfehler schon in einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung liegen. 

Im konkreten Fall wurde die Aufklärung als ausreichend angesehen, jedoch muss Rechtsanwalt Alt immer wieder feststellen, dass viele Praxen im Bereich der Physiotherapie oder der anderen Heilberufe keine hinreichende Aufklärung vornehmen. Dabei liegt die Beweislast für eine hinreichende Aufklärung beim Behandler. Dieser sollte zwingend darauf achten, dass eine schriftliche und hinreichende Aufklärung vorliegt, um sich abzusichern. Dies ist letztlich nur durch einen juristisch sauber erstellten Behandlungsvertrag möglich. Deshalb ist es für alle Praxen dringend zu empfehlen, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag in Schriftform abzuschließen. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, melden Sie sich jederzeit gerne bei uns in der Kanzlei.