STREIT um 322.258,90 € - Techniker Krankenkasse muss Kosten zahlen

 

Das wird teuer! Rechtsanwalt D. Benjamin Alt verklagte im Jahre 2022 die Techniker Krankenkasse wegen Behandlungsvergütungen in Höhe von 322.258,90 €. Die Klage erfolgte, weil sich die TK nicht an die vertraglich festgelegten Zahlungsfristen von 21 Tagen gehalten hat. Sie setzte für die Abwicklung die Davaso GmbH ein, welche offenkundig nicht in der Lage war, eine rechtzeitige Bearbeitung vorzunehmen. Dadurch kam es zu einem nicht unerheblichen Rahmenvertragsverstoß seitens der TK, weil diese die rahmenvertraglich festgelegten Zahlungsfristen nicht eingehalten hat.

 

Nach Klageerhebung konnte der Fall insoweit geklärt werden, dass geschuldete Zahlungen geleistet wurden und das Sozialgericht Köln hatte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 47 KR 1531/22 über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Mit Entscheidung vom 13.12.2023 entschied das Sozialgericht Köln, dass die Techniker Krankenkasse die Kosten des Verfahrens mit einem Streitwert in Höhe von 322.258,90 € zu zahlen hat und somit Kosten von mehreren tausend Euro. 

Das Gericht erläuterte, dass die Zahlungsfristen nach dem Rahmenvertrag festgelegt waren, es einer Mahnung nicht bedurft hat und die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Dadurch war korrekterweise die Klage eingereicht worden, um die TK zur Zahlung zu veranlassen. 

Die Klage wurde eingereicht für die Abrechnungsstelle Mittelrhein für Physikalische Therapie. Hierbei handelt es sich um einen Abrechnungsverein, welcher als Abrechnungsdienstleister für seine Mitglieder tätig ist und sich dafür einsetzt, dass seine Mitglieder ordnungsgemäß und zügig vergütet werden. Das Gericht entschied, dass der Verein im vorliegenden Fall auch aktivlegitimiert war, also die Klage erheben durfte. 

 

Ob nunmehr die Versichertengemeinschaft der Techniker Krankenkasse die Kosten zu übernehmen hat oder ob ein Regressanspruch der Techniker Krankenkasse gegenüber der Davaso GmbH besteht, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Spannend wäre allerdings zu wissen, wie man intern bei der Techniker Krankenkasse mit diesem Vorgang umgeht. 

 

Die gerichtliche Entscheidung zeigt, dass der Rahmenvertrag selbstverständlich auch für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt und Unzulänglichkeiten eines Abrechnungsdienst-leisters der Krankenkassen natürlich den Krankenkassen zugerechnet werden. Wenn Krankenkassen nicht zahlen, müssen diese damit rechnen, nach Ablauf der Frist ohne außergerichtliches Verfahren verklagt zu werden und sämtliche Kosten des Verfahrens übernehmen zu müssen. 

 

Rechtsanwalt D. Benjamin Alt und die Verantwortlichen der Abrechnungsstelle Mittelrhein erklärten, dass man die gerichtliche Entscheidung begrüßt und man hofft, dass dieses für die Krankenkasse sehr kostspielige Verfahren dazu führt, dass zukünftig Zahlungsfristen ernster genommen werden und dass man sich Unzulänglichkeiten im Zahlungsverhalten annimmt.