Die privaten Krankenversicherungen zahlen keine Behandlung naher Familienangehöriger, um Missbrauch vorzubeugen. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Therapeut ein besonderer Spezialist auf seinem Therapie-Gebiet ist oder der Verwandte aus belegbaren Gründen keinen anderen Therapeuten aufsuchen kann. Eine Behandlung durch einen Angestellten ist ebenso verboten.
Die gesetzlichen Krankenkassen kennen keine entsprechende Regelung. Hier kann auch die Behandlung von Verwandten abgerechnet werden.