Die gesetzliche Krankenversicherung SVLFG zahlte im Jahre 2024 einige Rechnungen von therapeutischen Praxen zu spät. Sie wurde daraufhin durch Rechtsanwalt Alt in mehreren Verfahren vor dem Sozialgericht verklagt. Es ging hier beispielsweise in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln (Aktenzeichen S 36 KR 8/24) um einen Betrag in Höhe von 19.563,76 €. Nachdem die Klage eingereicht wurde, erfolgte eine Zahlung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten- und Gartenbau, so dass das Klageziel erreicht werden konnte. Die vollständigen Kosten des Rechtsstreits muss die SVLFG nun tragen.
Das Verfahren zeigt zum einen erneut, dass die rahmenvertraglichen Fristen ernst zu nehmen sind und im Falle der Nichteinhaltung dieser Fristen außergerichtliche Mahntätigkeiten seitens einer Praxis nicht unternommen werden müssen. Nach Ablauf der rahmenvertraglichen Zahlungsfrist kann das Klageverfahren eingereicht werden. Die Behandlungsvergütung ist dann zu zahlen, genauso wie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
Das wird teuer! Rechtsanwalt D. Benjamin Alt verklagte im Jahre 2022 die Techniker Krankenkasse wegen Behandlungsvergütungen in Höhe von 322.258,90 €. Die Klage erfolgte, weil sich die TK nicht an die vertraglich festgelegten Zahlungsfristen von 21 Tagen gehalten hat. Sie setzte für die Abwicklung die Davaso GmbH ein, welche offenkundig nicht in der Lage war, eine rechtzeitige Bearbeitung vorzunehmen. Dadurch kam es zu einem nicht unerheblichen Rahmenvertragsverstoß seitens der TK, weil diese die rahmenvertraglich festgelegten Zahlungsfristen nicht eingehalten hat.
Nach Klageerhebung konnte der Fall insoweit geklärt werden, dass geschuldete Zahlungen geleistet wurden und das Sozialgericht Köln hatte in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 47 KR 1531/22 über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Mit Entscheidung vom 13.12.2023 entschied das Sozialgericht Köln, dass die Techniker Krankenkasse die Kosten des Verfahrens mit einem Streitwert in Höhe von 322.258,90 € zu zahlen hat und somit Kosten von mehreren tausend Euro.
Das Gericht erläuterte, dass die Zahlungsfristen nach dem Rahmenvertrag festgelegt waren, es einer Mahnung nicht bedurft hat und die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Dadurch war korrekterweise die Klage eingereicht worden, um die TK zur Zahlung zu veranlassen.
Die Klage wurde eingereicht für die Abrechnungsstelle Mittelrhein für Physikalische Therapie. Hierbei handelt es sich um einen Abrechnungsverein, welcher als Abrechnungsdienstleister für seine Mitglieder tätig ist und sich dafür einsetzt, dass seine Mitglieder ordnungsgemäß und zügig vergütet werden. Das Gericht entschied, dass der Verein im vorliegenden Fall auch aktivlegitimiert war, also die Klage erheben durfte.
Ob nunmehr die Versichertengemeinschaft der Techniker Krankenkasse die Kosten zu übernehmen hat oder ob ein Regressanspruch der Techniker Krankenkasse gegenüber der Davaso GmbH besteht, kann von hieraus nicht beurteilt werden. Spannend wäre allerdings zu wissen, wie man intern bei der Techniker Krankenkasse mit diesem Vorgang umgeht.
Die gerichtliche Entscheidung zeigt, dass der Rahmenvertrag selbstverständlich auch für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt und Unzulänglichkeiten eines Abrechnungsdienst-leisters der Krankenkassen natürlich den Krankenkassen zugerechnet werden. Wenn Krankenkassen nicht zahlen, müssen diese damit rechnen, nach Ablauf der Frist ohne außergerichtliches Verfahren verklagt zu werden und sämtliche Kosten des Verfahrens übernehmen zu müssen.
Rechtsanwalt D. Benjamin Alt und die Verantwortlichen der Abrechnungsstelle Mittelrhein erklärten, dass man die gerichtliche Entscheidung begrüßt und man hofft, dass dieses für die Krankenkasse sehr kostspielige Verfahren dazu führt, dass zukünftig Zahlungsfristen ernster genommen werden und dass man sich Unzulänglichkeiten im Zahlungsverhalten annimmt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat nun vor dem Sozialgericht Mannheim eine physiotherapeutische Praxis aus Wiesloch gegen die Techniker Krankenkasse. Das Verfahren ging darauf zurück, dass die DAVASO als Abrechnungsdienstleister für die Techniker Krankenkasse eine Zahlung von weitaus mehr als 10.000,00 € unberechtigterweise nicht zahlte.
Die DAVASO behauptete einfach, dass keine Zulassung bestehen beziehungsweise diese nicht vorliegen würde. Dabei verfügte die Praxis bereits über eine Zulassung seit über 10 Jahren. Auch die Kontaktaufnahme seitens der Praxis gegenüber der DAVASO und Techniker Krankenkasse führte nicht zu einer direkten Zahlung oder einem Einsehen. Somit wurde Rechtsanwalt Alt beauftragt das Klageverfahren durchzuführen.
Nach Erhebung der Klage erfolgte die Zahlung zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Techniker Krankenkasse erklärte, dass die Zulassung des Klägers im Datensystem „leider“ fehlerhaft angezeigt war. Es handelte sich also um einen eindeutigen Fehler auf Seiten der Beklagten beziehungsweise der DAVASO. Dies musste sich die Praxis nicht bieten lassen. Durch diesen Fehler sind der Beklagten somit erhebliche Kosten für das Verfahren entstanden, welche nunmehr von dieser zu tragen sind.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim mit dem Aktenzeichen S 15 KR 2178/23 ist also ein weiteres, in welchem Unzulänglichkeiten auf Seiten der DAVASO erkennbar werden. Auf jeden Fall müssen sich Praxen Fehlverhaltensweisen der DAVASO nicht bieten lassen und die Krankenkassen, welche mit der DAVASO abrechnen, müssen in solchen Situationen damit rechnen verklagt zu werden und erhebliche Kosten tragen zu müssen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützte einen Physiotherapeuten vor dem Landgericht Aschaffenburg (Az. 13 O 264/21) wegen eines behaupteten Behandlungsfehlers. Nach einem mehrere Jahre andauernden Verfahren entschied das Gericht zugunsten des Therapeuten und wies die Klage des Patienten ab. Der Therapeut hatte sich, nachdem ihm ein Behandlungsfehler vorgeworfen wurde, direkt an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt gewandt und bat um Unterstützung. Die Berufshaftpflichtversicherung erteilte anschließend die Freigabe, so dass eine Vertretung durch Rechtsanwalt Alt stattfinden konnte, welche letztlich überaus erfolgreich war.
Ursprünglich war es nach einem Motorradunfall zu einer Schultereckgelenkssprengung beim Patienten gekommen. In der Nachbehandlung durch die physiotherapeutische Praxis sollte es zu einer fehlerhaften Behandlung gekommen sein. Es ging in dem Verfahren um 6.000,00 € Schmerzensgeld, Rechtsanwaltskosten und die Behandlungskosten. Nach der umfangreichen Beweisaufnahme und der Befragung eines Sachverständigen konnte sich für das Gericht nicht feststellen lassen, dass die Verletzung, zu welcher es nach der Behandlung gekommen sein soll, durch den Behandler verursacht wurde bzw. auf diesen zurückzuführen war. Das Krankenhaus hatte einen sehr detailreichen Nachbehandlungsplan erstellt und hierbei insbesondere eine umfangreiche Aufklärung des Patienten vorgenommen. Das Gericht ging somit auch von einer hinreichenden Aufklärung aus, so dass ein Aufklärungsmangel nicht festgestellt werden konnte.
Dieses Verfahren zeigt erneut, wie wichtig eine rechtskundige Vertretung für eine Praxis ist, wenn dieser Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Patienten müssen den Behandlungsfehler nachweisen und natürlich auch, dass dadurch ein Schaden entstanden ist. Dabei kann ein Behandlungsfehler schon in einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung liegen.
Im konkreten Fall wurde die Aufklärung als ausreichend angesehen, jedoch muss Rechtsanwalt Alt immer wieder feststellen, dass viele Praxen im Bereich der Physiotherapie oder der anderen Heilberufe keine hinreichende Aufklärung vornehmen. Dabei liegt die Beweislast für eine hinreichende Aufklärung beim Behandler. Dieser sollte zwingend darauf achten, dass eine schriftliche und hinreichende Aufklärung vorliegt, um sich abzusichern. Dies ist letztlich nur durch einen juristisch sauber erstellten Behandlungsvertrag möglich. Deshalb ist es für alle Praxen dringend zu empfehlen, mit jedem Patienten einen Behandlungsvertrag in Schriftform abzuschließen. Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, melden Sie sich jederzeit gerne bei uns in der Kanzlei.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt hat nunmehr vor dem Amtsgericht Speyer eine physiotherapeutische Praxis aus Limburgerhof erfolgreich gegen einen Patienten wegen einer Ausfallgebühr vertreten.
Mit Urteil vom 10.10.2023 (Aktenzeichen 32 C 138/23) verurteilte das Amtsgericht Speyer den Patienten zur Zahlung einer Ausfallgebühr von 26,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und legte dem Patienten die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € auf und die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht folgte also vollumfänglich den Klageanträgen und der Patient musste feststellen, dass durch sein Fehlverhalten die ursprüngliche Forderung massiv erhöht wurde. Der Patient unterzeichnete im März 2022 einen Behandlungsvertrag, in welchem festgehalten wurde, dass er Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen hat und ihm im Fall der nicht rechtzeitigen Absage der Termin privat in Rechnung gestellt wird. Anschließend nahm der Patient einen Termin nicht wahr und sagte diesen auch nicht ab. Die Behandlung wurde mit dem damals gültigen Kassensatz in Höhe von 24,08 € berechnet. Eine Zahlung fand nicht statt. Daraufhin beauftragte die Praxis Rechtsanwalt Alt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche. Es wurden anschließend die Ausfallgebühr in Höhe von 24,08 € und pauschale Mahnkosten in Höhe von 2,50 €, also der Gesamtbetrag in Höhe von 26,58 € geltend gemacht. Zusätzlich wurden die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € geltend gemacht. Der Patient ließ allerdings die außergerichtlich gesetzten Fristen verstreichen und wurde anschließend verklagt.
Das Amtsgericht stellte fest, dass der Anspruch schlüssig begründet wurde und vollumfänglich berechtigt war.
Der Patient ist nunmehr dazu verpflichtet, einen vielfach höheren Betrag an die Praxis zu zahlen, als wenn er den ursprünglichen Ausfallbetrag gezahlt hätte.
Dieses Urteil reiht sich ein in eine Vielzahl von von der Rechtsanwaltskanzlei Alt erwirkten Entscheidungen vor deutschen Gerichten, in welchen Patienten verurteilt wurden, Ausfallgebühren zu zahlen, wenn eine rechtzeitige Absage nicht erfolgte.
Besonders wichtig bleibt es nach wie vor, mit dem Patienten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass er mindestens 24 Stunden vorher abzusagen hat, wenn er einen Termin nicht wahrnehmen kann und ansonsten eine Ausfallgebühr zu zahlen hat. Im vorliegenden Fall verwies der Behandlungsvertrag nicht auf einen konkreten Betrag, sondern pauschal auf das Behandlungshonorar. Dies reichte dem Gericht in diesem Fall. Allerdings ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, im Behandlungsvertrag immer das konkrete Honorar der Behandlung anzugeben, um dieses dann im Falle des Terminausfalls vollumfänglich geltend machen zu können.
All dies ist empfehlenswert für einen Behandlungsvertrag, welchen wir selbstverständlich für alle Praxen erstellen, welche einen solchen individuellen Vertrag erstellt haben wollen und Rechtssicherheit wünschen.
Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass natürlich die Unterzeichnung des Erhalts einer Behandlung eine Straftat darstellen kann, wenn der Patient den Erhalt der Behandlung unterzeichnet und die Praxis dann ohne Ableistung der Behandlung den Termin mit der Krankenkasse abrechnet. Da derartiges nicht statthaft ist und sich sogar der Patient strafbar machen könnte, ist dringend empfohlen in derartigen Fällen gültige Vereinbarungen zu Ausfallgebühren abzuschließen und diese auch geltend zu machen. Den meisten Praxen entstehen nämlich jährlich mindestens 4-stellige Schadensbeträge durch nicht rechtzeitig abgesagte Termine durch Patienten. Es ist also absolut nachvollziehbar, wenn Praxen nicht bereit sind, diesen Schaden auf sich sitzen zu lassen, sondern die Beträge bei den Patienten geltend machen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt führt regelmäßig bundesweit Klageverfahren gegen gesetzliche Krankenversicherungen im Namen von Praxisinhabern durch. Nun kam es in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim mit dem Aktenzeichen S 40 KR 672/22 zu einem erneuten Urteil. Diesmal wurde die Barmer verurteilt an eine Praxis aus Hildesheim die Verzugskostenpauschale, Verzugszinsen und Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ebenso wurde die Barmer verurteilt außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Konkret ging es um eine physiotherapeutische Praxis, welche schon mehrere Klageverfahren gegen gesetzliche Krankenversicherungen mit Unterstützung von Rechtsanwalt Alt auf den Weg gebracht hatte. Die Praxis wollte sich nicht die fortwährende zu späte Zahlung von Vergütungen bieten lassen. Im außergerichtlichen Verfahren ließen sich weder die Barmer noch die DDG GmbH von einer Zahlung überzeugen. Die ursprüngliche Aufforderung zur Zahlung stammte noch aus dem Jahre 2020, in welchem die Hoffnung bestand, dass derartige Verfahren außergerichtlich erledigt werden können. Allerdings zeigte sich insbesondere in den Folgejahren, dass außergerichtliche Tätigkeiten bei Zahlungsverzug von Krankenkassen meist reine Zeitverschwendung sind und somit im Fall des Bestehens von berechtigten Forderungen von Praxisinhabern gegenüber Krankenkassen sinnvollerweise direkt das Klageverfahren auf den Weg zu bringen ist. Dadurch kann zum einen Zeit gespart werden und man muss sich nicht über außergerichtliche Rechtsanwaltskosten streiten. So haben inzwischen auch mehrere Gerichte entschieden, dass Praxisinhaber nicht dazu verpflichtet sind außergerichtliche Tätigkeiten zu entfalten beziehungsweise außergerichtlich Rechtsanwälte tätig werden zu lassen, bevor das Klageverfahren auf den Weg gebracht wird. Vielmehr kann im Falle der unberechtigten Nichtzahlung beziehungsweise zu späten Zahlung das Klageverfahren direkt auf den Weg gebracht werden.
In dem hier in Rede stehenden Fall wurde eine Rechnung von über 2.000,00 € mindestens fünf Tage zu spät gezahlt. Deshalb machte die Praxis die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und Zinsen geltend. Zusätzlich wurden Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht. Da es zu einer Zahlung nicht kam, war natürlich das Klageverfahren notwendig.
Das Sozialgericht Hildesheim stellte fest, dass durch § 61 SGB X die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu einem Zahlungsverzug entsprechend anwendbar sind. Dadurch ergibt sich auch die Wirksamkeit des § 288, Abs. 5, Satz 1 BGB zur Verzugskostenpauschale im Verhältnis von gesetzlichen Krankenversicherungen zu zugelassenen Leistungserbringern. Ebenso ergibt sich daraus der Anspruch auf Verzugszinsen. Zusätzlich stellte das Gericht dar, dass Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitens der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind.
Das Gericht stellte mithin fest, dass Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind, allerdings von den Rechtsanwaltskosten die Verzugskostenpauschale abzuziehen ist. Dies wurde allerdings auch vollkommen korrekt im Rahmen des Klageverfahrens geltend gemacht.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Verfahren zeigte Unzulänglichkeiten auf Seiten der Barmer und DDG. So wurde klar, dass im konkreten Fall die DDG eine Bearbeitung nicht weiter vornahm, obwohl diese im außergerichtlichen Verfahren zur Zahlung aufgefordert wurde. Wir hatten schon im Jahre 2020 den Eindruck, dass die DDG, insbesondere bei der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen, nicht selten überlastet war.
Auch die Barmer musste unserer Meinung nach durch das Verfahren eigene Unzulänglichkeiten erkennen und versuchte sich mit teils schwerlich nachvollziehbaren Argumenten einer Zahlungspflicht zu entziehen.
Wir hoffen, dass wir jedenfalls mit derartigen Verfahren dazu beitragen können, dass gesetzliche Krankenversicherungen Zahlungsverpflichtungen ernst nehmen und nicht zu spät zahlen, weil damit immer vermeidbarer Ärger und zusätzliche Kosten verbunden sind, welche dann letztlich - wie im hiesigen Verfahren - von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu übernehmen sind. Ob sich diese wiederum bei deren Abrechnungsdienstleister schadlos halten können, ist nicht bekannt.
Insbesondere die Barmer tat sich in den letzten Jahren in einer Vielzahl von der Rechtsanwaltskanzlei Alt auf den Weg gebrachten Verfahren damit hervor, dass man berechtigte Ansprüche im Klageverfahren zurückwies und es letztlich zu gerichtlichen Entscheidungen kommen musste. Vielleicht hat aber auch einmal die Barmer durch die Verfahren die Erkenntnis, dass es wichtig ist die zugelassenen Leistungserbringer fristgemäß zu vergüten. Bei manchen Verfahren bestanden in den letzten Jahren seitens unserer Mandanten nämlich Zweifel daran, ob eine solche Erkenntnis besteht.
Eine Frau meldete sich in einer Praxis in Flörsheim-Dalsheim für einen Kurs an und nahm an diesem nicht teil. Sie erhielt eine Rechnung über die Kursgebühren für die Wirbelsäulengymnastik und zahlte hierauf zunächst nicht. Erst nach anwaltlichen Aufforderungen durch Rechtsanwalt Alt wurden Kursgebühren gezahlt, allerdings wurden die nun auch geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht gezahlt. Daraus entwickelte sich ein Klageverfahren über die Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht Worms entschied mit Urteil vom 28.09.2023 und dem Aktenzeichen 9 C 187/23, dass die Rechtsanwaltskosten zu erstatten waren und verurteilte die Patientin zur Zahlung. Schließlich war die Patientin durch die Anmeldung zum Kurs dazu verpflichtet die Kursgebühren zu zahlen und hatte trotz Zahlungsaufforderung eine Zahlung nicht vorgenommen. Dadurch ergab sich die Erstattungspflicht für die Rechtsanwaltskosten.
Somit hat die Dame nunmehr die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts.
Folglich sollten Teilnehmer die Anmeldung der Kurse unbedingt ernst nehmen.
Ein Auszubildender zum Physiotherapeuten war durch seine Abschlussprüfung gefallen und die Stadt Herne stellte das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung fest. Dagegen wollte sich der Schüler wehren und wandte sich an Rechtsanwalt Alt, welcher regelmäßig Fälle aus dem gesamten Bundesgebiet zur Prüfungsanfechtung durchführt. Es erfolgte das Widerspruchsverfahren, an dessen Ende allerdings die Stadt Herne als zuständige Behörde über den Widerspruch nicht entschied. Nachdem über Monate hin die Verwaltung eine Entscheidung über den Widerspruch nicht vornahm, wurde von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt die Untätigkeitsklage gegen die Stadt Herne im Namen des physiotherapeutischen Schülers auf den Weg gebracht. Nach Erhebung der Klage wurde endlich der Widerspruchsbescheid erlassen. Somit widmete sich die Behörde endlich dem Widerspruchsbescheid, so dass es zu einer Entscheidung kam und der Schüler nicht weiter warten musste. Das Gericht entschied in der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Behörde zu übernehmen sind.
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (AZ 4 K 1493/23) wurde also deutlich, dass sich Bürger (auch Schüler) nicht gefallen lassen müssen, dass Verwaltungen eine Bescheidung nicht vornehmen und insbesondere müssen Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen zeitnah bearbeitet werden, zumal natürlich die vollständige Zukunft von einer solchen Entscheidung der Behörde abhängt. Letztlich musste also die Stadt Herne erkennen, dass sie schneller hätte bescheiden müssen und hat nunmehr die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Physiotherapeutin aus der Nähe von Heilbronn rechnete seit Jahrzehnten Leistungen der manuellen Lymphdrainage ab, welche auch vergütet wurden. Allerdings wurde seitens der Davaso GmbH für die DAK-Gesundheit plötzlich eine Vergütung der manuellen Lymphdrainage in Bezug auf eine Verordnung nicht vorgenommen. Dabei wurde seitens der Davaso mitgeteilt, dass eine Zulassungserweiterung für die manuelle Lymphdrainage nicht bestünde. Dies nahm die Therapeutin zum Anlass, ihre Zulassungserweiterung zuzusenden sowie die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € geltend zu machen. Danach wurde doch nicht gezahlt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt wurde anschließend beauftragt, das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn einzuleiten. Es wurde dann Klage eingereicht und am 07.09.2023 erklärte die DAK-Gesundheit, dass sie sowohl die Behandlungsvergütung für die manuelle Lymphdrainage zahlen würde, wie auch die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Ebenso erklärte die DAK, dass sie die Kosten des Rechtsstreits übernimmt. Die Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn mit dem Aktenzeichen S 10 KR 1536/23 konnte dann für erledigt erklärt werden. Die Therapeutin hatte ihr Ziel erreicht.
Der Fall zeigt erneut, dass entweder bei der DAK-Gesundheit oder der Davaso GmbH EDV-Probleme vorliegen und sogar somit Praxen eine jahrzehntelange bestehende Zulassungserweiterung plötzlich nicht mehr anerkannt bekommen und trotz Bemühung der Praxen ein Einsehen seitens der Krankenkasse bzw. deren Abrechnungsdienstleister außergerichtlich nicht stattfindet.
Leider zeigt der Fall auch, dass es häufig keinen Sinn macht, sich außergerichtlich mit der Davaso GmbH oder gesetzlichen Krankenversicherungen bei derartigen Fällen auseinander-zusetzen und somit direkt das Klageverfahren auf den Weg zu bringen ist. Zumindest erkannte die DAK-Gesundheit, dass sie um die Zahlung nicht herumkommt und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hat. Ebenso wurde erkannt, dass die Verzugskostenpauschale und Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sind.
Die Therapeutin freute sich sehr darüber, dass die DAK-Gesundheit endlich eingelenkt hat und Rechtsanwalt Alt freute sich darüber, wieder für mehr Gerechtigkeit im Gesundheitswesen gesorgt zu haben.
Rechtsanwalt Alt unterstützte zwei Physiotherapeuten aus Solingen in einem Klageverfahren einer Patientin wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers. Nach einem längeren Verfahren entschied das Amtsgericht Solingen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2023 (Aktenzeichen 14 C 3/23), dass die Klage abgewiesen wird.
Gemäß dem Vortrag der Patientin wurden ihr im Wesentlichen Übungen falsch vorgemacht und es wären Übungen im Rahmen der Krankengymnastik durchgeführt worden, welche nicht ihrem gesundheitlichen Zustand entsprochen hätten. Aufgrund der Verteidigung von Rechtsanwalt Alt kam das Gericht am Ende zu der Erkenntnis, dass die beweisbelastete Patientin nicht hinreichend beweisen konnte, dass ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorgelegen hat. So behauptete zwar die Patientin, dass ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten stattgefunden hat. Das Gericht konnte aufgrund der Schilderungen für die Physiotherapeuten und der Schilderungen der Patienten letztlich nicht feststellen, wie die Behandlung tatsächlich vonstatten gegangen ist. Da die Patientin nicht beweisen konnte, dass eine konkrete und fehlerhafte Art von Übung stattgefunden hat, war korrekterweise die Klage abzuweisen. Somit mussten die Therapeuten bzw. deren Berufshaftpflichtversicherung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen.
Dazu erklärt Rechtsanwalt D. Benjamin Alt: „Die angeblichen Haftungsfälle von therapeutischen Praxen steigen in den letzten Jahren enorm. Immer mehr Therapeuten wird ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen und Patienten versuchen Ansprüche geltend zu machen. Dabei ist eine fachkundige Vertretung eines Rechtsanwalts, welcher sich genau mit therapeutischen Behandlungsmethoden auskennt, wichtig. Häufig werden die Kosten für die anwaltliche Vertretung von den Berufshaftpflichtversicherungen übernommen. Dafür bedarf es aber zunächst einer Klärung. Sollten Sie als Therapeutin oder Therapeut mit einem Vorwurf des behandlungsfehlerhaften Verhaltens konfrontiert werden, rufen Sie am besten einfach direkt bei uns in der Kanzlei an und wir tauschen uns aus, ob wir etwas für Sie tun können. Die Klärung mit der Berufshaftpflichtversicherung übernehmen wir als Service selbstverständlich für Sie. Häufig lässt sich mit einer guten Verteidigungsstrategie ein Anspruch der Patienten abwehren. Dadurch kann die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung oder das Steigen von Versicherungsbeiträgen verhindert werden.“
Die BIG direkt gesund rechnet über die Davaso GmbH ab und zahlte nun vielen zugelassenen Leistungserbringern die Vergütung nicht rechtzeitig. Die Krankenkasse wurde anschließend dazu aufgefordert, die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen, was jedoch nicht stattfand. Alleine die Zinsen beliefen sich auf über 80,00 €.
In der Folge wurde die BIG direkt gesund vor dem Sozialgericht Köln verklagt. Sie zahlte daraufhin sowohl die Verzugskostenpauschale von 40,00 € wie auch die Zinsen von über 80,00 €.
In der Folge entschied das Sozialgericht Köln, dass auch die Kosten des Rechtsstreits von der BIG direkt gesund zu übernehmen sind.
Dabei erläuterte das Sozialgericht Köln mit der Kostenentscheidung im Verfahren S 24 KR 328/23, dass der Abrechnungsverein, über welchen die Klage lief, selbst in der Lage ist, die klageweise geltend gemachten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Es wurde festgestellt, dass die Zahlung der Behandlungsvergütung zu spät erfolgte und somit Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale angefallen sind und auch bei der Geltendmachung von Verzugskosten im Gerichtsverfahren eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gegeben ist.
Das Gericht wies noch darauf hin, dass es zwar aufgrund des Kosten-Nutzen-Aufwandes auch durchaus zielführend erscheinen könnte, in derartigen Fallkonstellationen eine außergerichtliche Verständigung vorzunehmen. Allerdings kommt dies in derartigen Fällen gerade leider nicht in Betracht, weil sich nicht nur die BIG direkt gesund sondern auch andere gesetzliche Krankenversicherungen häufig doch nicht um den Ausgleich der Verzugskosten kümmern und somit das Klageverfahren die einzige Möglichkeit ist, die Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Die Entscheidung zeigt erneut, dass Krankenkassen Zahlungsfristen aus dem Rahmenvertrag ernst zu nehmen haben, egal ob sie sich einem Abrechnungsdienstleister wie der Davaso GmbH bedienen oder nicht. Sollten Zahlungsforderungen nicht fristgemäß bedient werden, steht den zugelassenen Leistungserbringern offen, die Verzugskosten geltend zu machen, notwendigenfalls auch im Klageverfahren.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützte eine physiotherapeutische Praxis vor dem Sozialgericht Heilbronn wegen eines Honoraranspruchs von annähernd 1.000,00 €. Die KKH nahm Zahlungen von Leistungen nicht vor, obwohl eine Zulassungserweiterung für die manuelle Lymphdrainage schon seit vielen Jahren bestanden hat und dies den Krankenkassen bekannt war. Aufgrund der Absetzung war das Klageverfahren notwendig und die KKH musste im gerichtlichen Verfahren einräumen, dass es sich um einen Fehler in der Datenbank gehandelt hat. Für diesen war die Praxis nicht verantwortlich.
Somit erkannte die KKH in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 10 KR 1547/23 die Forderung an und hat sowohl die Behandlungskosten wie auch die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zu übernehmen.
Zu derartigen Fällen kommt es immer wieder und hierbei lassen sich Therapeuten häufig Steine in den Weg legen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass ein Bescheid mit einer Zulassungserweiterung vorliegt, die Praxis selbstverständlich für EDV-Probleme bei den Krankenkassen bzw. deren Abrechnungsdienstleister nicht zuständig ist, somit dann das Klageverfahren kurzfristig auf den Weg gebracht werden kann und in einem solchen Fall die Krankenkasse dazu verpflichtet werden kann, vollständige Kosten zu übernehmen.
Rechtsanwalt Alt erläuterte eindeutig, dass für EDV-Fehler der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls die Praxen nichts können und somit die Krankenkassen damit leben müssen, dass erhebliche Zusatzkosten wegen derartiger administrativer Mängel entstehen können, wie dies im hiesigen Gerichtsverfahren der Fall war.
Mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei Alt betrieb eine Physiotherapeutin vor dem Sozialgericht Würzburg ein Klageverfahren gegen die Barmer. Nach Klageeinreichung erkannte die Barmer die mit der Klage geltend gemachten Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale an und das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der Barmer vollumfänglich zu übernehmen sind (Aktenzeichen S 4 KR 255/23).
Dem Verfahren ging ein nicht nachvollziehbares Verhalten des Abrechnungsdienstleisters der Barmer, nämlich der DDG, voraus. Es kam zu einer unberechtigten Absetzung. Dagegen wandte sich die Klägerin, legte Widerspruch ein und forderte die Verzugskostenpauschale von 40,00 € sowie Verzugszinsen. Die DDG reagierte nicht und es wurde dann auf ein postalisches Schreiben der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass aus Datenschutzgründen Faxe nicht akzeptiert werden können. Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung kam es zwar zu einer Zahlung der Hauptforderung, jedoch nicht zu der Zahlung von Verzugszinsen und der Verzugskostenpauschale. Schließlich wurde das Klageverfahren auf den Weg gebracht, in welchem die Barmer sowohl die Verzugszinsen wie auch die Verzugskostenpauschale anerkannte und das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der Barmer zu übernehmen sind. Durch eine weitere, unberechtigte Absetzung der DDG sind also wieder erneut für die Barmer Kosten entstanden.
Herr Rechtsanwalt Alt freute sich, der Therapeutin geholfen zu haben und hofft, dass dieser weitere Fall unter vielen dazu führt, dass die Krankenkassen, welche über die DDG ihren Zahlungsverkehr abwickeln, noch einmal tief in sich gehen und darüber nachdenken, ob dies der sinnvollste Vertragspartner ist.
Ein Amtsgericht hatte zu entscheiden, ob eine zu hohe Zahlung des Patienten gezahlt wurde und dieser einen Rückforderungsanspruch hat. GebüTh (Buchner) war irrelevant.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreute eine therapeutische Praxis in einem Rechtsstreit gegen einen Patienten vor dem Amtsgericht Hildburghausen in Thüringen mit dem Aktenzeichen 21 C 223/21 (2). Der Patient verlangte von der therapeutischen Praxis eine Teilrückerstattung von Behandlungshonorar, weil die Praxis zwar die Behandlungsvergütung gemäß Rechnung von dem Patienten gezahlt bekommen hatte, dieser jedoch später der Ansicht war, dass die Kosten für die Krankengymnastik und Lymphdrainage zu hoch gewesen seien.
Ein schriftlicher Behandlungsvertrag mit einer konkreten Honorarvereinbarung war nicht geschlossen worden. Deshalb musste das Gericht entscheiden, was das übliche Honorar ist. Die Praxis orientierte sich dabei u. a. an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) der Firma Buchner & Partner. Das Gericht interessierte sich dafür jedoch erkennbar nicht – auch nicht als Orientierung für den korrekten Preis. Vielmehr beauftragte das Gericht einen Sachverständigen, welcher von mehreren Praxen die Preise für die entsprechenden Leistungen im in Rede stehenden Zeitraum ermittelte.
Das Gericht folgte der Rechtsansicht von Rechtsanwalt Alt, welcher erläuterte, dass sich der übliche Preis aus dem Median zusammensetzt zuzüglich einem Aufschlag von bis zu 15 %. Der Median wird so ermittelt, dass alle Preise von vergleichbaren Praxen für vergleichbare Leistungen in aufsteigender Reihenfolge in eine Liste geschrieben werden und dann immer von oben und unten ein Preis weggestrichen wird. Der Preis, welcher am Ende in der Mitte verbleibt, stellt den Median dar (Ein großer Unterschied zum Durschnitt!). Das Gericht hielt es für angemessen, dass hierauf noch ein Aufschlag von 15 % vorgenommen werden kann und sich die übliche Vergütung daraus ergibt. Folglich liegt nunmehr ein weiteres gerichtliches Urteil für Preise im Heilmittelbereich bzw. der Physiotherapie vor, welches die entsprechende Berechnungsmethode, welche auch von Rechtsanwalt Alt vertreten wird, bestätigt. Da die Praxis allerdings mit ihren Preisen noch darüber lag, entstand zumindest teilweise ein Rückzahlungsanspruch des Patienten, welcher durch das Gericht festgestellt wurde.
Somit sollte für alle physiotherapeutischen und anderen Heilmittelpraxen aus dem Gesundheitswesen (Podologie, Ergotherapie und Logopädie) noch einmal der Rat ergehen, dass man zwingend eine schriftliche Honorarvereinbarung schließt und sich am besten einen juristisch sauberen Behandlungsvertrag von einem rechtkundigen Rechtsanwalt erstellen lässt, um die eigenen Honorarvorstellungen erfolgreich durchsetzen zu können.
Sofern man darauf verzichtet, kann dies bei der Realisierung der Honorare zu erheblichen Problemen führen und es kann sogar zu Rückforderungsansprüchen des Patienten kommen, obwohl dieser zunächst die vollständige Rechnung beglichen hat.
Sofern die Praxis einen Behandlungsvertrag schließt, was ohnehin zu empfehlen ist, sollte in diesem Zusammenhang darauf geachtet werden, dass dieser mit allen Patienten geschlossen wird und darüber hinaus weitere, wichtige Regelungen mit eingebaut wurden. Dies kann beispielsweise den Terminausfall betreffen oder Regeln zum Datenschutz.
Wenn Sie einen solchen professionellen Vertrag für Ihre professionelle Praxis erstellt haben wollen, melden Sie sich gerne vertrauensvoll in der Rechtsanwaltskanzlei Alt unter 024195597991.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte einer physiotherapeutischen Praxis aus Berlin nun in einem Klageverfahren gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) helfen. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 68 U 170/23 ging es um die Vergütung von physiotherapeutischen Behandlungen aufgrund einer BGW-Verordnung.
Die Praxis leistete im Frühjahr 2022 die Behandlungen ab. Es kam jedoch nicht zu einer Zahlung. Die Praxis mahnte dann die Vergütung an und berechnete zusätzlich
40,00 € Verzugskostenpauschale. Auch daraufhin wurde nicht gezahlt. Es kam zu einer weiteren Mahnung sowie der Geltendmachung von Zinsen. Der Praxis wurde anschließend mitgeteilt, dass die BGW nicht zuständig sei.
Weil allerdings eine ordnungsgemäße BGW-Verordnung vorlag, war eine weitere Prüfung seitens der Praxis nicht vorzunehmen und insbesondere musste sich diese an einen anderen Kostenträger nicht wenden. Vielmehr muss die BGW sich an den eigentlichen Kostenträger wenden, zumal eine gesetzliche Krankenversicherung aufgrund einer BGW-Verordnung nicht gezahlt hätte.
Die BGW zahlte nach Klageerhebung die Behandlungskosten, die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen. Es wurde ein Anerkenntnis in Bezug auf diese Forderung abgegeben sowie in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits.
Folglich erhält die Praxis die vollständigen Behandlungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten und Verzugskosten. Es zeigt sich wieder einmal, dass eine Berufsgenossenschaft unberechtigt eine Zahlung verweigerte und einfach der Praxis mitteilte, dass sie nicht zuständig sei. Dies erleben wir bei uns in der Kanzlei immer häufiger. Sollte also eine formell gültige Verordnung der Berufsgenossenschaft vorliegen und die Leistungen ordnungsgemäß abgegeben worden sein, besteht selbstverständlich ein Anspruch auf die Behandlungsvergütung. Gleiches gilt für die Verzugskostenpauschale von 40,00 € und Verzugszinsen. Praxen müssen sich also nicht vertrösten lassen und auch nicht prüfen, ob tatsächlich ein Berufsunfall vorgelegen hat. Sollte die betroffene Berufsgenossenschaft unberechtigt die Zahlung verweigern, kann selbstverständlich Klage erhoben werden und hierbei besteht üblicherweise große Aussicht auf Erfolg.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt hat sich seit vielen Jahren insbesondere der Unterstützung von Therapeutinnen und Therapeuten im gesamten Bundesgebiet verschrieben. So wandte sich nun ein Praxisinhaber aus Niedersachsen mit einer für Rechtsanwalt Alt unglaublichen Geschichte mit der Bitte um Hilfe an die Kanzlei. Diese Beauftragung mündete letztlich in der Erstattung einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrages gegenüber dem Vorstand der hkk Krankenkasse, auch Handelskrankenkasse genannt, sowie gegenüber der Prozessbevollmächtigten der hkk.
Dem Rechtsstreit lag zugrunde, dass der Vater des Mandanten bis zum 30.06.2020 eine physiotherapeutische Praxis betrieben hatte und dann seinen Praxisbetrieb beendete. Sein Sohn beantragte eine neue Kassenzulassung und erhielt diese mit einem neuen Institutionskennzeichen. Im Oktober 2022 wurde der Vater des Mandanten aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 1.380,20 € an die hkk zurückzuzahlen, weil sich Versicherte zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in sozialen Einrichtungen befunden hätten und somit geringere Hausbesuchskosten hätten abgerechnet werden müssen. Der Mandant wies die hkk dann darauf hin, dass sein Vater am 30.06.2020 seine eigene Praxis geschlossen hatte und auch das Institutionskennzeichen des Vaters nicht mehr betrieben wird.
Daraufhin verklagte die hkk den Mandanten (Sohn) und begehrte von diesem die besagte Zahlung. Als die Klage bei dem Sohn einging, wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt mit der Vertretung beauftragt und beantragte Klageabweisung. Es wurde dargestellt, dass der Mandant erst seit dem 01.07.2020 die physiotherapeutische Praxis betreibt und dem Sozialrecht sowohl die Sippenhaft wie auch die Gesamtrechtsnachfolge fremd sind. Der Sachverhalt wurde dem Gericht gegenüber sauber dargestellt und der hkk wurde geraten, sich bei dem Praxisinhaber zu entschuldigen, weil dieser - nach hiesiger Ansicht - vollkommen unberechtigt in Anspruch genommen wurde. Die hkk legte allerdings noch einmal nach und trug im Gerichtsverfahren falsch vor. Sie erläuterte gegenüber dem Gericht u. a., dass der jetzige Praxisinhaber als zugelassene Physiotherapiepraxis im Zeitraum vom 11.01.2018 bis zum 26.06.2020 Leistungen nicht korrekt abgerechnet habe, er zur Zahlung in Höhe von 1.380,20 € aufgefordert worden sei und er darauf nicht reagiert habe. Dieser Vortrag war jedoch falsch und brachte das Fass zum Überlaufen. So verfügte der aktuelle Praxisinhaber zum in Rede stehenden Zeitpunkt gar nicht über eine Kassenzulassung, wurde von der hkk gar nicht zur Zahlung aufgefordert und reagierte sogar auf das Schreiben, welches an seinen Vater gerichtet war.
Wegen diesem Verhalten und diesem falschen Tatsachenvortrag wurde nun über Rechtsanwalt Alt Strafanzeige und Strafantrag erstattet. Um das Verfahren nicht derart eskalieren zu lassen, hatte Rechtsanwalt Alt vorher noch einmal mit der Prozessbevollmächtigten der hkk Rücksprache gehalten und diese dazu aufgefordert, die Klage zurückzunehmen und sich bei dem Praxisinhaber zu entschuldigen. Dabei wurde allerdings letztlich seitens der Prozessbevollmächtigten der hkk mitgeteilt, dass „man den Fall auch zugunsten der hkk ansehen könne“. Allerdings wurde von Rechtsanwalt Alt deutlich dargestellt, dass dies unter keinen denkbaren Gesichtspunkten der Fall sein könne, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und insbesondere der aktuelle Praxisinhaber nicht der Rechtsnachfolger seines Vaters ist, was die hkk im Prozess noch behauptet hat.
Letztlich wurde deshalb Strafanzeige und Strafantrag gestellt, weil das an den Tag gelegte Verhalten im Namen der hkk aus hiesiger Sicht unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar ist und aus Sicht des Praxisinhabers eine absolute Unverschämtheit darstellt. Es wurde somit der Eindruck gewonnen, dass das Gericht unter Vortrag falschen Sachverhalts dazu bewegt werden soll, der hkk Recht zu geben.
Aus hiesiger Sicht ist insbesondere in den letzten Monaten ein Trend dahingehend zu erkennen, dass gesetzliche Krankenversicherungen immer häufiger nach Absetzungsgründen suchen, welche auf ganz unterschiedlichen Grundlagen und Annahmen beruhen. Dass nunmehr jedoch einem Gericht gegenüber ein nachweisbar falscher Sachverhalt dargestellt wird, um dann einen Praxisinhaber zu verurteilen und von diesem Geld zurückerstattet zu bekommen, welches dieser niemals erhalten hat, stellt einen nahezu unglaublichen Sachverhalt dar.
Wir werden über den weiteren Fortgang berichten, wenn es relevante Neuerungen gibt.
Mitunter werden derzeit noch Vorwürfe in Richtung datenschutzrechtlicher Verstöße und die Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde geprüft.
In einem neuen Verfahren wandte sich wieder eine Hebamme an die Rechtsanwaltskanzlei Alt, um Ansprüche gegen die Barmer Krankenversicherung geltend zu machen. Die Hebamme aus Sindelfingen beriet ein Mitglied der Barmer im Winter 2020 und rechnete die Leistung gegenüber der Barmer ab. Die Beratung erfolgte telefonisch, weshalb eine Unterschrift zur Empfangsbestätigung nicht notwendig ist.
Die Abrechnung wurde digital an den Abrechnungsdienstleister der Barmer, die DDG GmbH, übermittelt. Die Zahlung erfolgte jedoch nicht innerhalb von 21 Tagen.
Die Hebamme machte darüber hinaus dann die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € zzgl. Verzugszinsen geltend. Sie mahnte dies mehrfach an. Allerdings kam es nicht zu einer Zahlung.
In der Folge kam es im Mai 2023 zur Einreichung der Klage durch Rechtsanwalt D. Benjamin Alt. Er machte die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen im Namen der Hebamme gegen die Barmer vor dem Sozialgericht Stuttgart geltend (Aktenzeichen S 15 KR 1580/23).
Im Klageverfahren konnte die DDG GmbH davon überzeugt werden die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen zu zahlen.
In einem solchen Fall müssen auch die Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten von der betroffenen Krankenkasse erstattet werden.
Die Hebamme freute sich darüber, dass sie endlich die Forderung erfolgreich durchsetzen konnte und bedauerlich war es wieder einmal, dass sowohl die Barmer wie auch die DDG GmbH erneut die Einleitung eines Klageverfahrens benötigen, um berechtigte Forderungen auszugleichen. Das gerichtliche Verfahren führte also zum Erfolg der Hebamme, welche sich berechtigterweise nicht bieten lassen wollte, dass zum einen zu spät gezahlt wurde und zum anderen nicht einmal die ihr zustehenden Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale gezahlt wird.
Rechtsanwalt Alt kommentierte den Fall wie folgt: „Es ist erschreckend, wie oft gesetzliche Krankenversicherungen - vor allem die Barmer - berechtigte Forderungen von Hebammen nicht erfüllen. Mich freut es sehr, dass wir mit derartigen Verfahren ein Zeichen für Hebammen setzen können und dass deren Leistung und Vergütung von den gesetzlichen Krankenkassen auch ernst zu nehmen ist. Auch wenn es sich in einem solchen Fall nicht um enorm hohe Forderungen handelt, so haben Hebammen selbstverständlich Anspruch auf eine fristgemäße und ordentliche Vergütung und sollten sich nicht ein vertragswidriges Verhalten von Krankenkassen gefallen lassen. Sollten Sie als Hebamme von einem derartigen Fehlverhalten der Krankenkassen betroffen sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns.“
Eine physiotherapeutische Praxis aus Herne verklagte unter Zuhilfenahme der Rechtsanwaltskanzlei Alt die Techniker Krankenkasse. Konkret ging es um Behandlungskosten in Höhe von 1.633,64 €. Die Abrechnungsunterlagen wurden an die DAVASO GmbH übermittelt. Es kam nicht zu einer Zahlung. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dann die Behandlungsvergütung gezahlt.
Das Sozialgericht musste noch über die Kostentragung entscheiden. Dabei wehrte sich die Techniker Krankenkasse die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen entschied jedoch am 27.06.2023 (Aktenzeichen S 43 KR 477/22), dass die Kosten des Rechtsstreits von der Techniker Krankenkasse zu zahlen sind.
Das Gericht stellte fest, dass eine fristgemäße Zahlung auf die Rechnung vom 16.08.2022, welche am 19.08.2022 bei der DAVASO GmbH eingegangen ist, nicht erfolgt ist. Gemäß dem Rahmenvertrag würde eine Zahlungsfrist von 21 Tagen bestehen. Die Zahlung erfolgte jedoch erst am 22.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt war auch Klage erhoben worden.
Die Techniker Krankenkasse hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug befunden. Das Gericht stellte fest, dass vorherige Mahnungen nicht erforderlich waren, da die für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Es wurde seitens des Gerichts auch erläutert, dass unerheblich ist, ob es bei der Techniker Krankenkasse beziehungsweise deren Abrechnungsdienstleister zu einem Bearbeitungsfehler gekommen ist. Auch stellte das Gericht dar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Praxis aufgrund der bisherigen regelmäßigen Abrechnungen und Zahlungen hätte annehmen können, dass der Betrag gezahlt würde. Somit wurden eben die Kosten des Rechtsstreits der Techniker Krankenkasse auferlegt, welche also durch die Zusammenarbeit mit der DAVASO GmbH wieder in einem neuen Verfahren dazu verpflichtet wurde, Kosten eines Gerichtsverfahrens zu übernehmen.
Rechtsanwalt Alt äußert sich wie folgt dazu: „Es handelt sich erneut um einen Fall, in dem die DAVASO GmbH nicht in der Lage war rechtzeitig eine Zahlung vorzunehmen. Es ist erfreulich, dass immer mehr Gerichte erkennen, dass sich therapeutische Praxen den Zahlungsverzug der Krankenkassen nicht bieten lassen müssen und somit auch außergerichtliche Mahnungen nicht vornehmen müssen, sondern direkt klagen können. Ebenso ist vollkommen richtig, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Durch derartige Verfahren, welche wir bei uns in der Kanzlei regelmäßig durchführen, hoffen wir, dass die Zahlungsmoral der Krankenkassen dauerhaft verbessert wird, weil sich die therapeutischen Praxen nicht bieten lassen müssen unnötig lange auf Zahlungen zu warten. Schließlich sind klare Zahlungsfristen im Rahmenvertrag vereinbart und auch die Krankenkassen dürfen sich daran halten. Letztlich handelt es sich bei einer verspäteten Zahlung um einen Rahmenvertragsverstoß, welcher nicht folgenlos für die Krankenkassen sein kann. Betroffene Praxen können sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen.“
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreut im Regelfall therapeutische Praxen bzw. medizinische Einrichtungen. Allerdings weisen auch immer wieder therapeutische Einrichtungen ihre Patienten auf die Vertretungsmöglichkeit durch die Kanzlei hin, sofern private Krankenversicherungen nicht die eingereichten Kostenbelege erstatten. In einem sehr umfangreichen Verfahren konnte nunmehr Rechtsanwalt D. Benjamin Alt einem bayerischen Patienten einer physiotherapeutischen Praxis helfen, seine Ansprüche von 8.353,28 € gegen die LKH (Landeskrankenhilfe) erfolgreich durchzusetzen. Das Landgericht München II entschied mit Urteil vom 12.05.2023 (Aktenzeichen 9 O 1163/22), dass die LKH die Behandlungskosten zu ersetzen hat sowie die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hat.
Dem lag eine ärztliche Behandlung des Patienten zugrunde sowie eine Vielzahl physiotherapeutischer Behandlungen. Im Wesentlichen berief sich die LKH darauf, dass die Behandlungen medizinisch nicht notwendig gewesen wären und der Patient auch eigenständig Fitnessübungen hätte machen können. Die Auseinandersetzung schwelte dann mehrere Jahre und Klage wurde letztlich im März 2021 erhoben. Im Sachverständigengutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen wurde dann genauso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München II festgestellt, dass die Behandlungen medizinisch notwendig waren. Folgerichtig wurde die LKH dann dazu verurteilt die Behandlungskosten und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Alt freute sich gemeinsam mit dem Patienten darüber, dass die grundlose Absetzung durch die Landeskrankenhilfe letztlich zu einer Verurteilung der LKH führte und die LKH nunmehr dazu verpflichtet ist die Behandlungskosten vollständig zu übernehmen.
Das Verfahren zeigt, wie viele vergleichbare Verfahren, welche in der Rechtsanwaltskanzlei Alt betrieben werden, dass immer häufiger private Krankenversicherungen, insbesondere bei „teuren“ Patienten, Probleme bei der Erstattung machen. So macht es den Anschein, dass geringe Kostenrechnungen, welche sich auch nicht immer wieder wiederholen, anstandslos beglichen werden und hier auch keine wirklich tiefe Prüfung stattfindet. Wenn allerdings die Behandlungskosten immer höher werden und eine fortwährende Behandlung notwendig ist, behaupten die Krankenversicherungen gerne, dass die Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind und damit versuchen um die Zahlung herumzukommen.
Auch liegen häufig andere Gründe der Nichtzahlung vor, weil in den Versicherungsbedingungen die konkreten Kosten, welche abgerechnet wurden, nicht versichert sind. Hier kann man häufig den Patienten aufgrund ungünstiger Versicherungsbedingungen nicht wirklich unterstützen. Wenn es allerdings um die medizinische Notwendigkeit geht, stehen die Chancen oft gut. Dabei kommen die Patienten regelmäßig allerdings nicht um ein gerichtliches Verfahren herum, in welchem mittels Sachverständigen untersucht wird, ob die physiotherapeutischen Behandlungen tatsächlich vollumfänglich notwendig sind.
Die Rechnungen scheinen für die privaten Krankenversicherungen aufzugehen, weil sich häufig Patienten gegen die Absetzung nicht wehren und somit automatisch eine Ersparnis für die privaten Krankenversicherungen besteht. Sollten jedoch Chancen bestehen, die Verfahren durchaus zum positiven Ende zu bringen, machen Klagen absolut Sinn und insbesondere bei länger dauernden Erkrankungen oder längeren Behandlungsserien, welche notwendig sind, macht es häufig Sinn, das Klageverfahren auf den Weg zu bringen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt berät und betreut hierbei im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich auch Patienten, wenn es um die Geldmachung von Forderungen gegenüber privaten Krankenversicherungen geht. Sollten Sie von derartigen Fällen betroffen sein und Erstattungen von Ihrer privaten Krankenversicherung nicht erhalten haben, auf welche ein Anspruch besteht, melden Sie sich gerne vertrauensvoll bei uns in der Kanzlei. Am besten ist es dabei, wenn Sie den telefonischen Weg über 0241-95597991 suchen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat nun vor dem Amtsgericht Brühl eine physiotherapeutische Praxis aus Wesseling in einem Streit mit einer Patientin wegen Ausfallgebühren. Das Amtsgericht Brühl verurteilte mit Urteil vom 31.03.2023 (Aktenzeichen 24 C 16/23) die Patientin dazu, sowohl die Ausfallgebühren für drei Termine zu zahlen wie auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits und Rechtsanwaltskosten.
Die Patientin vereinbarte im Sommer 2022 drei Termine für Krankengymnastik zum Einzelpreis von 24,08 €. Die Termine wurden nicht wahrgenommen und auch nicht rechtzeitig abgesagt. Es war eine schriftliche Vereinbarung mit der Patientin geschlossen worden, dass diese spätestens 24 Stunden vor einem Termin absagt, wenn sie einen Termin nicht wahrnehmen kann. Weil sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, wurde sie von der Praxis dazu aufgefordert, den Betrag in Höhe von 72,24 € zu zahlen. Trotz einer Rechnung und einer Mahnung kam sie der Aufforderung nicht nach. Anschließend wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Außergerichtlich erfolgte keinerlei Reaktion seitens der Patientin, so dass das Klageverfahren der nächste Schritt war. Im Klageverfahren entschied das Amtsgericht Brühl, dass sich aus dem schriftlichen Behandlungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung der Ausfallgebühr in Höhe der Behandlungskosten ergibt.
Das Urteil zeigt wieder einmal, dass sich therapeutische Praxen nicht bieten lassen müssen, wenn Patienten Termine vereinbaren und diese nicht rechtzeitig absagen. Zudem zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, in welcher die Pflichten klar geregelt sind.
Sollten auch Sie mit Ihrer Praxis darunter leiden, dass Patienten Termine vereinbaren und nicht rechtzeitig absagen, wenden Sie sich gerne an uns. Eine erfolgreiche Durchsetzung von Ausfallgebühren ist allerdings nur möglich, sofern ein ordentlicher und juristisch sauberer Behandlungsvertrag geschlossen wird. Auch hierbei unterstützen und beraten wir Sie gerne. Jedenfalls müssen Sie sich nicht bieten lassen, enorme Einnahmen abzuschreiben, nur weil Patienten Termine nicht ernst nehmen.
Der Rechtsanwaltskanzlei Alt liegen eine Vielzahl von Abmahnungen vor, in welchen der Deutsche Konsumentenbund e. V. insbesondere Heilpraktiker für Psychotherapie abmahnt. Es werden zum einen nicht unerhebliche Geldforderungen erhoben, jedoch auch Unterlassungserklärungen eingefordert.
Wir haben durch den direkten Kontakt inzwischen auch erfahren, dass wohl Strafanzeigen gestellt und Gesundheitsämter benachrichtigt wurden. Somit wird für die betroffenen Therapeutinnen und Therapeuten die reine Abmahnung und das entsprechende Verhalten wahrscheinlich noch ein umfangreiches Nachspiel haben.
Sollten Sie auch von einer Abmahnung durch den Deutschen Konsumentenbund e. V. wegen einer unzulässigen wettbewerbsrechtlichen Handlung wie beispielsweise einer fehlerhaften Berufsbezeichnung (beispielsweise Psychologe oder Psychologin) abgemahnt worden sein, nehmen Sie am besten schnellstmöglich telefonischen Kontakt zu uns auf. Wir beraten und vertreten Sie gerne in derartigen Fällen und versuchen den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Ebenso können Sie sich natürlich bei uns melden, sofern Sie von Ihrer Gesundheitsbehörde oder der Staatsanwaltschaft wegen einer derartigen Thematik kontaktiert wurden.
Bitte beachten Sie, dass in diesen Fällen sehr enge Fristen laufen und ein Verstreichenlassen der Fristen meist zu einer Eskalation des Verfahrens führt. Dies sollte unbedingt aus dem Kosteninteresse verhindert werden.
Sie erreichen uns am besten telefonisch unter 024195597991.
Das Amtsgericht Dieburg hat mit Urteil vom 24.01.2023unter dem Aktenzeichen 20 C 732/22 (34) einer Podologin Recht gegeben, welche gegen eine Patientin sowohl ein Ausfallhonorar wie auch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hatte.
Im vorliegenden Fall schloss die Therapeutin mit der Patientin einen Behandlungsvertrag, aus welchem sich ergab, dass bei nicht 24 Stunden vorher abgesagten Terminen eine Ausfallgebühr in Höhe von 30,00 € anfällt. Die Patientin sagte einen Termin nicht rechtzeitig ab und ihr wurde der Termin in Rechnung gestellt. Diese zahlte allerdings nicht. Das Gericht entschied, dass sich die Patientin im Annahmeverzug befunden hat und sie die ihr obliegende kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen habe. Es wurde von Rechtsanwalt Alt im Klageverfahren korrekterweise dargestellt, dass die Podologin eine Bestellpraxis betreibt und Patienten nur auf Termin behandelt. Auch wurde dargestellt, dass wegen der nicht rechtzeitigen Absage ein Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden konnte und Einnahmen nicht erzielt werden konnten. Das Gericht sah eine hinreichende Regelung im Vertrag gegeben, weil klar geregelt war, dass Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen sind und anderenfalls die Gebühr von 30,00 € fällig ist. Das Gericht sah es auch als hinreichend erwiesen an, dass die Patientin wusste, dass es sich nicht nur um eine unverbindliche Terminabsprache zu Organisationszwecken handeln würde, sondern um eine verbindliche Terminvereinbarung.
Wie viele andere Gerichte, vor welchen die Rechtsanwaltskanzlei Alt Therapeuten vertreten hat, entschied somit auch nun das Amtsgericht Dieburg, dass Ausfallgebühren für Therapeuten zu zahlen sind, wenn ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt bzw. nicht wahrgenommen wird.
Die Therapeutin freute sich über den Erfolg und sah sich bestärkt darin, es sich nicht gefallen zu lassen, wenn Termine nicht rechtzeitig abgesagt werden und somit andere Patienten um die dringend benötigte Behandlung gebracht werden.
Sind auch Sie von nicht abgesagten Terminen bzw. nicht rechtzeitig abgesagten Terminen betroffen? Nutzen Sie eine schriftliche Vereinbarung, in welcher festgehalten ist, dass eine bestimmte Gebühr zu zahlen ist, wenn man 24 Stunden vorher nicht absagt? Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Unterstützung brauchen, sei es bei der Erstellung eines ordnungsgemäßen Behandlungsvertrages oder bei der Geltendmachung von Forderungen. Rufen Sie in einem solchen Fall einfach bei uns in der Kanzlei unter 0241 955 97 991 an.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat vor dem Amtsgericht Bückeburg, Aktenzeichen NZS 74 Owi 204 Js 11609/22 (247/22), eine Hebamme, welche mit einem Bußgeld belegt wurde, weil sie keinen Impfnachweis gegen COVID19 vorlegen konnte. Nach rechtsanwaltlichem Tätigwerden in dem Verfahren gegen den Landkreis Schaumburg stellte das Amtsgericht Bückeburg das Verfahren ein und die Hebamme musste das Bußgeld nicht zahlen.
Offenbar erkannte das Gericht, dass der Bußgeldbescheid, welcher vom Landkreis Schaumburg erlassen worden war, in dieser Art nicht hätte ergehen dürfen. Offenkundig war, dass der Landkreis Schaumburg, entgegen der Aufforderung von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen hatte, sondern seinem Handeln kein Ermessen zu entnehmen war. Dieses hätte jedoch auf den entsprechende Fall angewandt werden müssen. So waren die Leistungen der Hebamme dringend notwendig, alleine schon aufgrund des enormen Mangels an Hebammen.
Das Verfahren zeigt, dass noch lange nicht alle Bußgeldforderungen von Behörden wegen des fehlenden Nachweises einer Impfung oder einer Infektion rechtmäßig sind. Leider fühlen sich immer noch manche Gesundheitsbehörden dazu berufen, Bußgelder zu verhängen, obwohl schon vor der Mitte des Jahres 2022 bekannt war, dass durch die Impfung gegen COVID19 ein Fremdschutz nicht gegeben war. Genau deshalb kam es nämlich nicht zu einer Verlängerung der Regeln zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.
Auch die BKK24 hat nun hoffentlich gelernt, immer rechtzeitig Zahlungen an physiotherapeutische Praxen zu leisten. So wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Alt vor dem Sozialgericht Hildesheim eine physiotherapeutische Praxis vertreten, welche viel zu spät ihre Vergütung für erbrachte Leistungen erhalten hat. Neben den Behandlungskosten wurde somit auch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € geltend gemacht. Die Verzugskostenpauschale wurde seitens der BKK24 nicht gezahlt. Vielmehr ignorierte diese die Zahlungsaufforderung der therapeutischen Praxis. Daraufhin wandte sich die Praxis an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, welcher Klage beim Sozialgericht Hildesheim einreichte.
Im Klageverfahren gab die BKK24 als Beklagte dann in einem Zeitraum von wenigen Tagen ein Anerkenntnis ab und verpflichtet sich, sowohl die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € wie auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Sozialgericht Hildesheim, Aktenzeichen S 9 KR 9/23).
Somit verursachte die BKK24 erhebliche Kosten, welche hoffentlich dazu beitragen, dass zukünftig Rechnungen von therapeutischen Praxen fristgemäß gezahlt werden. So muss nun nämlich die BKK24 sowohl die Verzugskostenpauschale zahlen wie auch Rechtsanwaltskosten von 90,96 € und Gerichtskosten von 38,00 €. Auf diese Art kann man natürlich auch dafür sorgen, dass Behandlungen deutlich teurer werden. Letztlich ist nur fraglich, was die Versichertengemeinschaft von derartigen Verhaltensweisen der Krankenkasse hält.
Erhalten Sie auch nicht rechtzeitig die Vergütung von gesetzlichen Krankenversicherungen, obwohl Sie Ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht haben? Melden Sie sich einfach telefonisch bei uns und wir vertreten Sie auch in derart „kleine“ Fällen, so dass klar wird, dass Sie sich derartige Verhaltensweisen nicht bieten lassen. Rufen Sie an unter 0241 955 97 991.
Eine Hebamme aus Sindelfingen wandte sich an Rechtsanwalt Alt, weil eine Rechnung über von ihr erbrachte Leistungen in Höhe von annähernd 300,00 € zunächst nicht beglichen wurde. Die Hebamme musste die KKH, bei welcher die Schwangere versichert war, gesondert mahnen und stellte der KKH eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € in Rechnung. Die KKH zahlte dann die Hauptforderung, jedoch nicht die Verzugskostenpauschale. Merkwürdigerweise zahlte die Beklagte jedoch Verzugszinsen, welche auch angefordert worden waren.
Die KKH erläuterte, dass ein Anspruch einer Hebamme auf eine Verzugskostenpauschale nicht bestehe und verweigerte die Zahlung. Dies führte dann zu dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart, welches im Januar 2023 positiv abgeschlossen werden konnte. Die KKH verpflichtete sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Stuttgart mit dem Aktenzeichen S 28 KR 2265/21 dazu, die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € an die Hebamme wegen der zu späten Zahlung zu entrichten.
Rechtsanwalt Alt freute sich sehr der Hebamme geholfen haben zu können und hofft nunmehr, dass die KKH endlich erkannt hat, dass auch die Regeln der Verzugskostenpauschale auf Hebammen anzuwenden sind und diese zusätzlichen Kosten dann entstehen, wenn Hebammen nicht rechtzeitig die Vergütung gezahlt wird.
Zu Beginn des Jahres 2023 haben wir bei uns in der Kanzlei nun von mehreren Praxen erfahren, dass diese wegen Falschabrechnung Post von der DAK-Gesundheit erhalten haben. Hier geht es üblicherweise um den Einsatz von nicht ausreichend qualifiziertem Personal.
Die DAK erläutert in den Schreiben, dass sie im Bundesland Nordrhein-Westfalen für eine Vielzahl von Krankenkassen aktiv ist und bei Stichprobenprüfungen fehlerhafte Abrechnungen festgestellt wurden. Es wird dann zum einen darauf hingewiesen, dass vier Jahre geprüft werden können und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Sofern eine Praxis Post von der DAK mit dem dargestellten Thema erhalten hat, ist die Angelegenheit sehr ernst zu nehmen. Es könnte zu erheblichen Zahlungsforderungen der Krankenkassen kommen sowie zu einem Entzug der Kassenzulassung beziehungsweise Berufszulassung und einem Strafverfahren. Wir empfehlen Praxisinhabern sich unter keinen Umständen selbst um die Angelegenheit zu kümmern, sondern fachkundigen Rat von einem hinreichend spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen, welcher regelmäßig derartige Regressverfahren mit gesetzlichen Krankenversicherungen bearbeitet.
Sollten Sie auch betroffen sein, rufen Sie am besten kurzfristig bei uns in der Kanzlei an und lassen uns das Schreiben der DAK zukommen. Gerne betreuen und beraten wir Sie in diesen Fällen, um für Sie eine annehmbare Lösung zu finden. Wie auch in anderen Verfahren ist unsere Erfahrung, dass die Krankenkassen häufig über das Ziel hinausschießen und bei einer nicht hinreichenden Verteidigung die Konsequenzen verheerend sein können und dies würden wir gerne für Sie versuchen zu verhindern, wenn Sie mit uns zusammenarbeiten wollen.
Vor dem Verwaltungsgericht Stade (Aktenzeichen 6 A 1256/21) vertrat Rechtsanwalt D. Benjamin Alt eine Podologin, welche beim Landkreis Rotenburg (Wümme) einen Antrag auf die Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Podologie gestellt hatte. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Verwaltung keinen Anspruch der Podologin sah, eine sektorale Heilpraktikererlaubnis zu erhalten.
Durch Urteil vom 28.12.2022 entschied nun das Verwaltungsgericht Stade, dass die Podologin grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, eine Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf die Podologie zu erhalten und die Verwaltung dazu verpflichtet ist, unter der Rechtsauffassung des Gerichts den Vorgang noch einmal zu prüfen. Demnach müsse nunmehr die Therapeutin alle relevanten Unterlagen einreichen und die Verwaltung müsse überprüfen, ob eine darüberhinausgehende Kenntnisüberprüfung notwendig ist und wann diese erfolgen soll.
Das Verwaltungsgericht Stade folgte somit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18.08.2022, Aktenzeichen 1 A 145/20, in welcher sich bereits das Braunschweiger Gericht mit einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt hatte.
Somit zeigt sich, dass immer mehr Gerichte erkennen, dass Podologinnen und Podologen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Podologie haben und diese Anträge nicht einfach abgewiesen werden können, unter dem Hinweis darauf, dass eine solche beschränkte Heilpraktikererlaubnis für Podologie nicht erteilt werden kann. In jedem Einzelfall muss allerdings die Verwaltung entscheiden, ob eine Erlaubniserteilung nach Aktenlage (also ohne zusätzliche Prüfung) erfolgt, oder ob seitens des Therapeuten noch eine schriftliche oder mündliche Prüfung abgelegt werden muss.
Die vertretende Podologin freute sich sehr, dass unter der Zuhilfenahme von Rechtsanwalt Alt endlich festgestellt wurde, dass eine sektorale Heilpraktikererlaubnis für Podologie grundsätzlich erteilt werden muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Sie wird sich nun mit der Verwaltung in Verbindung setzen, so dass sie abschließend eine Erlaubnis erteilt bekommen kann.
Wie Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Alt und viele Interessenten wissen, veröffentlichen wir seit Jahren regelmäßig wichtige rechtliche Informationen aus dem Bereich der Heilberufe. Dabei nutzen wir seit mehreren Jahren bereits das Medium der Videos und betreiben von der Kanzlei einen von den Branchenangehörigen häufig besuchten YouTube-Kanal. Zu Beginn des Jahres 2023 haben wir uns noch einmal mit unserer Kanzlei-Internetseite auseinandergesetzt und diese etwas „entschlackt“. Gleiches gilt für unseren YouTube-Kanal.
Viele Informationen, welche nicht mehr ganz aktuell bzw. nicht mehr relevant sind, haben wir entfernt und werden nach und nach Aktualisierungen vornehmen. Einige Informationen bezogen sich auf die Corona-Pandemie. Sehr viele Regeln, über welche wir damals berichtet haben, sind heute nicht mehr aktuell. Demnach gab es keinen Grund mehr diese Informationen auf unserer Kanzleiwebsite oder in sozialen Medien vorzuhalten. Vielmehr wurde dadurch die Übersichtlichkeit negativ beeinträchtigt. Neben inzwischen unrelevanten Corona-Videos tut sich im rechtlichen Bereich natürlich immer wieder so einiges, sei es durch neue Gesetze und Verordnungen oder durch neue Rechtsprechung. Hier wollen wir selbstverständlich auch einen Beitrag dazu leisten, dass Angehörige der Heilberufe und andere Interessierte stets die wichtigsten Informationen erhalten. Deswegen haben wir einige ältere Videos, zu denen es teilweise neue Erkenntnisse oder neue Entwicklungen gibt, entfernt und werden aktualisierte Informationen veröffentlichen.
Von den über 200 veröffentlichten Videos sind nunmehr einige offline gegangen und wir werden den Kanal allmählich wieder füllen.
Wir hoffen, dass Sie zukünftig genauso die von uns regelmäßig veröffentlichten Infos zu schätzen wissen und würden uns darüber freuen, wenn Sie regelmäßig unser Informationsangebot zur Kenntnis nehmen und am besten den YouTube-Kanal der Kanzlei abonnieren und die Glocke klicken.
Sollten Sie als Angehöriger oder Betroffener im Gesundheitswesen auf rechtliche Hilfe angewiesen sein, zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Dabei möchten wir an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass der schnellste Kontakt zu unserer Kanzlei der telefonische Weg ist. Hier erhalten Sie üblicherweise sehr schnell Antworten auf Fragen und wir können dort auch klären, ob wir für Sie tätig sein können bzw. welche Möglichkeiten unserer Tätigkeit bestehen. Dabei sind wir im gesamten Bundesgebiet tätig und sind gerade darauf ausgerichtet eine telefonische bzw. fernmündliche Beratung und Vertretung vorzunehmen.
Rechtsanwalt Alt führte vor dem Sozialgericht Itzehoe nun ein Klageverfahren erfolgreich gegen die Deutsche Rentenversicherung durch.
Eine physiotherapeutische Praxis hatte Behandlungen in Form der Nachsorge T-RENA abgegeben. Hierfür lag als Ausfertigung für den Nachsorgeanbieter eine Kostenzusage vor. Die Leistungen wurden abgerechnet mit 326,21 €. Allerdings zahlte dann die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht. Sie erläuterte doch in der Tat, dass sie für die Zahlung nicht zuständig sei. Zuständig sei vielmehr die AOK Nordwest. Allerdings lag die Kostenzusage der DRV vor und diese wurde dann erneut zur Zahlung aufgefordert zuzüglich einer Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 €. Zwischenzeitlich hatte die DRV die Unterlagen an die AOK Nordwest mit der Bitte um Zahlung weitergeleitet. Die AOK erläuterte allerdings, dass sie eine Zahlung nicht vornehmen werde. Die Folge war, dass im August 2021 das Klageverfahren von Rechtsanwalt Alt für die physiotherapeutische Praxis aus Itzehoe auf den Weg gebracht wurde. Hier wurden die Kosten für die Nachsorge in Höhe von 326,21 € geltend gemacht sowie die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und 0,01 € Verzugszinsen.
Die DRV erklärte daraufhin ein Anerkenntnis in Bezug auf die Kosten der Nachsorge, die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen.
Ein Anerkenntnis betreffend der Kosten des Rechtsstreits wurde allerdings nicht erklärt, weshalb das Sozialgericht Itzehoe den Beschluss erließ, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Die Entscheidung erging im Verfahren mit dem Aktenzeichen Sozialgericht Itzehoe S 19 R 10112/21.
Das Verfahren zeigt, dass sich therapeutische Praxen auch wegen Leistungen der Nachsorge nicht bieten lassen müssen nicht vergütet zu werden und einen Anspruch auf die Vergütung haben, wenn eine Kostenzusage vorliegt. Insbesondere muss man sich bei der Erstattung nicht an die gesetzliche Krankenversicherung wenden. Darüber hinaus hat die DRV offensichtlich auch erkannt, dass sie im Falle der unberechtigt nicht erfolgten Zahlung verpflichtet ist die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen.
Letztlich verursachte die DRV durch das entsprechende Verfahren nur zusätzliche Kosten, welche sie zu übernehmen hat. Wäre sie ganz einfach ihren Verpflichtungen nachgekommen, hätte es dieses Verfahrens nicht bedurft.
Zum Ende des Jahre 2022 erhielten vor allem physiotherapeutische Praxen aus unterschiedlichen Regionen der Bundesrepublik Forderungsschreiben von gesetzlichen Krankenversicherungen. Hierbei ging es um Rückforderungen für zu hoch abgerechnete Hausbesuchspauschalen. So hatten einige Praxen in den Jahren 2018 bis 2022 bei einem Hausbesuch in einer sozialen Einrichtung die volle Hausbesuchspauschale abgerechnet, anstelle der geringeren für soziale Einrichtungen. Somit wurde eine zu hohe Abrechnung vorgenommen, welche vielen Krankenkassen zunächst gar nicht aufgefallen ist.
Intensive Rechnungsüberprüfungen der Krankenkassen führten nun dazu, dass die Krankenkassen Rückforderungsansprüche geltend machten. Bei den uns vorliegenden Fällen handelte es sich zumeist um Forderungen zwischen 500,00 € und 5.000,00 €. Bei den Praxen, welche sich dazu im Jahre 2022 gemeldet hatten, konnten wir in fast allen Fällen feststellen, dass die Rückforderungen berechtigt waren. Insbesondere galt wohl für diese Forderungen eine Rückforderungsmöglichkeit von 4 Jahren und nicht nur von wenigen Monaten. Es zahlten dann einige Praxen die geforderten Beträge zurück, woraufhin die Fälle nach unserer Kenntnis bei den Krankenkassen abgeschlossen wurden.
Manche Praxen zahlten jedoch nicht oder legten teils sogar Widerspruch ein, obwohl rechtliche Gründe dafür meist nicht bestanden haben. Wie wir jetzt erkennen müssen, haben nun Krankenkassen noch im Jahre 2022 Klagen gegen die therapeutischen Praxen auf den Weg gebracht, so dass eine Verjährung nicht eintritt. In diesen Fällen muss man nun unbedingt versuchen eine gute Lösung zu finden, weil die vollständige Durchführung des Klageverfahrens in manchen Fällen erhebliche Konsequenzen bis hin zu einem Strafverfahren haben kann. Es kommt dafür aber auf den Einzelfall an.
Sollten Sie auch in einem vergleichbaren Fall nun von einer gesetzlichen Krankenversicherung vor dem Sozialgericht verklagt worden sein, rufen Sie am besten kurzfristig unter 024195597991 bei uns an, weil kurze Fristen laufen. Wir beraten und vertreten Sie gerne in solchen Angelegenheiten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertritt insbesondere Angehörige im Gesundheitswesen, jedoch auch Tätowierer. So wandte sich ein Tätowierer aus Geilenkirchen an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt und bat um die Vertretung in einem Haftungsfall.
Eine Kundin behauptete, dass aufgrund nicht ausreichend desinfizierter Geräte und nicht ausreichend hygienischer Verhältnisse eine schmerzhafte Infektion mit Staphylokokken stattgefunden habe und diese einen stationären Krankenhausaufenthalt verursacht habe. In dem rund 3 Jahre laufenden Verfahren mit intensiver Beweisaufnahme und intensivem Verhandlungsgeschehen konnte letztlich erreicht werden, dass die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld am 27.11.2022 abgewiesen wurde.
Das Gericht stellte fest, dass dem Tätowierer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er Hygienevorschriften nicht hinreichend befolgt hat. Insbesondere erläuterte ein Sachverständiger, dass die Ausbildung einer Infektion beim Tätowieren ein bekanntes Risiko darstelle und in ca. 6 % der Fälle auftreten würde. Staphylokokken würden darüber hinaus natürlicherweise auf der Haut von Menschen vorkommen. Durch das Tätowieren würde die Hautbarriere beschädigt und Keime könnten in den Körper eindringen und Infektionen hervorrufen. Das Entstehen einer Infektion bedeute demnach nicht, dass der Tätowierer bei der Durchführung der Tätowierung einen Fehler gemacht habe.
Letztlich wurde festgestellt, dass auch bei einer komplett sach- und fachgerecht durchgeführten Tätowierung eine Beachtung aller gebotenen Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko nicht vollkommen ausschließt. Der Tätowierer freute sich über den Ausgang des langen und intensiven Verfahrens und sieht sich nunmehr rehabilitiert, weil sämtliche Ansprüche, welche die Kundin geltend gemacht hatte, vom Gericht zurückgewiesen wurden. Rechtsanwalt Alt freute sich mit dem Mandanten und zeigte sich im gesamten Verfahren davon überzeugt, dass der Tätowierer sämtliche Hygieneanforderungen eingehalten hatte und sah sich bekräftigt in seiner Ansicht, dass nun einmal Infektionen bei Tätowierungen vorkommen können und der Mandant großes Augenmerk auf die Einhaltung jeglicher Hygieneanforderungen gelegt hatte. Letztlich muss eben jeder Person, welche sich tätowieren lässt, klar sein, dass es zu einer Infektion kommen kann. Dies ist sicherlich nicht erwünscht, jedoch ein Umstand, welcher selbst bei großer Sorgfalt des Tätowierers nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Unzählige Male hat die Rechtsanwaltskanzlei Alt bereits darauf hingewiesen, dass man sich als therapeutische Praxis davor in Acht nehmen sollte, bei Werbeanrufen in Bezug auf Branchenverzeichnisse zu schnell am Telefon eine Zustimmung zu erteilen. So stellen wir fest, dass nach wie vor Abofallen und dubiose Branchenportale Hochkonjunktur haben, vor allem, wenn es sich um physiotherapeutische, ergotherapeutische, logopädische und podologische Praxen handelt.
Immer häufiger hören wir nun auch von der Bella Werbe GmbH, wegen deren Geschäftsgebaren sich therapeutische Praxen an uns wenden.
Meist ist die Masche ziemlich identisch: Man ruft im hektischen Praxisalltag an und erläutert, dass man von der Firma Google anruft. Die meisten Praxen gehen dann tatsächlich davon aus, dass es sich um einen Mitarbeiter der Firma Google handelt. Dann wird erläutert, dass man bisweilen einen kostenfreien Businesseintrag genutzt hat und dieser nun kostenpflichtig geworden sei. Dies würde zu ganz erheblichen Kosten führen. Die meisten Praxen versuchen dann von dieser hohen Kostenlast herunterzukommen und hier bekommt man dann „dankenswerterweise“ das Angebot unterbreitet, dass ein stark rabattiertes Angebot ermöglicht wird, was die Praxen häufig am Telefon bestätigen. Dann hat die Falle zugeschnappt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmer, und bei Praxen handelt es sich um solche, kein Widerrufsrecht haben und somit zunächst einmal an den Vertrag gebunden sind. Der Abschluss der Verträge wird üblicherweise auf Band aufgenommen.
Im Regelfall sind die Unternehmen, welche sich derartiger Abofallen bedienen, sehr penetrant, beauftragen nicht selten Inkassounternehmen und diese wiederum versuchen nicht selten die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Bei einem unbedarften Umgang mit einem solchen Fall kann es schnell zu einer Zahlungsverpflichtung von mehreren tausend Euro kommen. Dies muss allerdings nicht sein!
Im Regelfall liegt der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung vor, mit welchem man aus einem solchen Vertrag „herauskommt“. Allerdings geben die entsprechenden Firmen meist erst Ruhe, wenn man sich einer versierten Rechtsanwaltskanzlei bedient, welche die Gegenseite davon abhält, Ansprüche weiter geltend zu machen. Die dann für die Rechtsanwaltskanzlei angefallenen Kosten sind deutlich niedriger als die Forderungen des Werbeprotals. Meistens geht es hier um etwa 150,00 € bis 200,00 €.
Wir vertreten seit Jahren im gesamten Bundesgebiet therapeutische Praxen gegen Firmen, welche mit derartigen Abofallen praktizieren. Sollten Sie auch davon betroffen sein, leiten Sie uns direkt die Anschreiben bzw. Rechnung der Gegenseite zu und rufen dann bei uns in der Kanzlei an. Wir erläutern Ihnen gerne, was wir für Sie tun können.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat unlängst einen Physiotherapeuten und Heilpraktiker für Physiotherapie (sektoraler Heilpraktiker) gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einem Streit über Zahlungsverpflichtungen. Die DRV verlangte von dem Therapeuten einen Betrag von über 44.000,00 € als Nachzahlung für mehrere Jahre Beiträge als Pflichtmitglied zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Den Therapeuten stellte dies nachvollziehbarerweise vor enorme finanzielle Probleme und dieser wandte sich an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, um in dieser Angelegenheit beraten und vertreten zu werden. Es stellte sich dabei heraus, dass der Therapeut mehr Einnahmen als Heilpraktiker für Physiotherapie generiert, als in seinem Beruf als Physiotherapeut. Beide Tätigkeiten übte er selbstständig und in eigener Praxis aus. Mit entsprechendem Vortrag konnte dann die DRV davon überzeugt werden, dass die Rentenversicherungspflicht nicht besteht und der Therapeut musste den genannten Betrag nicht zahlen.
Es ist somit noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbstständige Physiotherapeuten grundsätzlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn mehr Einnahmen als Heilpraktiker oder sektoraler Heilpraktiker generiert werden, als Einnahmen mit der Physiotherapie. Zusätzlich kann noch die Pflicht entfallen, Rentenbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, wenn man einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt, welche in der Summe mehr verdienen als die Grenze der geringfügigen Beschäftigung.
Der Therapeut aus Mainz und Rechtsanwalt Alt freuten sich sehr über den Erfolg und konnten somit den Therapeuten davor bewahren, enorme Forderungen der DRV bedienen zu müssen.
In einem neuen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Neuss (Aktenzeichen 79 C 2283/22) konnte die Rechtsanwaltskanzlei Alt wieder einer physiotherapeutischen Praxis helfen, erfolgreich Ausfallgebühren durchzusetzen.
Eine Patientin hatte drei Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen. Die Praxis nahm einen von der Rechtsanwaltskanzlei Alt individuell erstellen Behandlungsvertrag zur Hilfe, um sich gegen unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine oder zu kurzfristig abgesagte Termine zu wehren. In dem Vertrag wurde konkret vereinbart, dass das Behandlungshonorar in Höhe von 24,08 € geschuldet ist, wenn ein Termin unentschuldigt oder nicht rechtzeitig abgesagt oder nicht wahrgenommen wird.
Das Amtsgericht Neuss sah die konkrete Vergütungsvereinbarung als gültig an und sprach der Praxis die Ausfallgebühren in voller Höhe der Vergütung zu, welche eigentlich die gesetzlichen Krankenversicherungen für den Termin gezahlt hätten.
Abermals zeigt sich, wie wichtig es ist, eine konkrete Vergütungsvereinbarung für den Terminausfall abzuschließen und insbesondere das Honorar, welches beim Terminausfall zu zahlen ist, in den Vertrag aufzunehmen. Somit kann man sich vor dem Ärgernis schützen, wenn Termine nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt werden und ein Ausfall in der Praxis entsteht.
Wir berichteten erst letzte Woche davon, dass der Landkreis Nienburg/Weser tatsächlich noch zum Ende November 2022, und somit nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Bundesgesundheitsminister mittteilte, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht verlängert wird, ein Beschäftigungsverbot für eine Mandantin erlassen hat. Wir traten daraufhin wieder in den Austausch mit dem Landkreis und erläuterten, dass absolutes Unverständnis dafür besteht, Sanktionen noch zum Ende des Monats November 2022 zu verhängen, obwohl ein Monat später die einrichtungsbezogene Impfpflicht ausläuft und dadurch die Patientenversorgung im Dezember gefährdet wird. So gestaltete es sich nämlich in der Praxis, welche betroffen war. Dort hätte der Praxisbetrieb nicht mehr ohne weiteres weitergeführt werden können.
Es erging dann endlich eine Entscheidung dahingehend, dass das Beschäftigungsverbot wieder aufgehoben wurde, um die Patientenversorgung aufrecht zu erhalten.
In der letzten Woche ließ der Bundesgesundheitsminister erklären, dass kein Fremdschutz mehr von der Impfung gegen COVID-19 ausgeht und somit die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Zwar stand schon seit Monaten durch eine Vielzahl von Veröffentlichungen fest, dass ein solcher Fremdschutz gerade nicht besteht. Allerdings war der Bundesgesundheitsminister für eine lange Zeit ein strenger Verfechter der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Dies hat sich nunmehr geändert und deshalb ist auch davon auszugehen, dass es nicht zu einer Verlängerung kommen und die einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 31.12.2022 auslaufen wird.
Nach wie vor laufen allerdings eine Vielzahl von Verfahren wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, welche im gesamten Bundesgebiet von der Rechtsanwaltskanzlei Alt betreut werden. Dabei war es bislang regelmäßig möglich, mit den Behörden eine Vereinbarung zu treffen, dass Ausnahmegenehmigungen für die Angehörigen der Gesundheitsberufe bzw. Mitarbeiter in therapeutischen Betrieben erteilt werden und somit die Tätigkeit weiter möglich ist.
Am 30.11.2022 ging dann doch noch ein Beschäftigungsverbot für eine Beschäftigte in einer physiotherapeutischen Praxis ein. Der Landkreis Nienburg/Weser erließ tatsächlich noch am 24.11.2022 einen Bescheid, dass ein Beschäftigungsverbot erlassen wird, welches bis zum 31.12.2022 begrenzt ist.
Es ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr einen Monat vor dem Auslaufen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht eine Behörde noch derartige Beschäftigungsverbote erlässt, obwohl dies monatelang nicht veranlasst wurde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb man an Fremdschutz festhält, obwohl der Bundesgesundheitsminister am 21.11.2022 selbst erklärte, dass ein solcher Fremdschutz gerade nicht gegeben ist. Diese Verkündung erfolgte also sogar vor Erlass des Bescheides.
Rechtsanwalt D. Benjamin Alt zeigte sich über dieses Verwaltungshandeln mehr als verwundert und konnte nicht nachvollziehen, weshalb eine Behörde der Praxis noch derart viele Steine in den Weg legt, obwohl die einrichtungsbezogene Impfpflicht ohnehin einen Monat später ausläuft und die Annahmen im Rahmen des Bescheides schlechterdings falsch und nicht haltbar sind. Die Praxis wird nunmehr weiterhin unterstützt, um eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt berät und betreut regelmäßig Hebammen aus dem gesamten Bundesgebiet. So wandte sich auch eine Hebamme aus Berlin an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, weil die Techniker Krankenkasse rechtzeitig Zahlungen nicht erbrachte. Hierbei ging es um nämlich um Pandemiezuschläge. Der von der Techniker Krankenkasse beauftragte Abrechnungsdienstleister DAVASO wünschte die Übersendung von Originalbelegen, so dass es zu einer Zahlung von Pandemiezuschlägen kommen kann. Solche Originalbelege hatten jedoch gar nicht bestanden. Nachdem dann letztlich eine Zahlung, wenn auch zu spät, erfolgte, machte die Hebamme eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro geltend sowie Verzugszinsen. Die Technikerkrankenkasse zahlte allerdings nicht.
Im August 2020 wurde dann die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 40,16 € bei der Techniker Krankenkasse geltend zu machen. Diese zahlte dann allerdings nicht. In der Folge wurde im September 2020 das Klageverfahren eingeleitet.
Nun liegt die für die Hebamme günstige Entscheidung in Form des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 09.11.2022 vor. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 51 KR 160/20 wurde die Techniker Krankenkasse dazu verurteilt die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen sowie die außergerichtlichen und im Gerichtsverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
So stellte das Sozialgericht Berlin nunmehr dar, dass es inzwischen gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass die Verzugsvorschriften des BGB auch im Verhältnis von Hebammen zu gesetzlichen Krankenversicherungen gelten und im vorliegenden Fall eben auch Verzug vorgelegen hatte. Somit hatte die Hebamme zunächst einmal einen Anspruch auf die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen.
Hinzu trat noch, dass das Gericht eine Anrechnung der Verzugskostenpauschale auf die Rechtsanwaltskosten nicht für notwendig angesehen hat, weil die Rechtsanwälte nur damit beauftragt worden waren die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen geltend zu machen und es sich dabei um die eigentliche Hauptforderung gehandelt hat. Somit ist die Techniker Krankenkasse dazu verpflichtet sämtliche außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu ersetzen, sowie die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen.
Es handelt sich um eine wegweisende Entscheidung für alle Hebammen in Deutschland, welche mit nicht rechtzeitigen Zahlungen von gesetzlichen Krankenversicherungen zu kämpfen haben. Rechtsanwalt Alt stellte im gerichtlichen Verfahren ganz deutlich dar, dass sich die vertretene Hebamme nicht „für dumm verkaufen lassen möchte“ und es deshalb nicht einsieht hier das Nachsehen zu haben.
Darüber hinaus stellte das Sozialgericht Berlin dar, dass sich die Techniker Krankenkasse zurechnen lassen muss, wenn der von ihr beauftragte Abrechnungsdienstleister (DAVASO) Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Das Verfahren zeigt also erneut, dass es sich lohnt sich gegen gesetzliche Krankenversicherungen aufzulehnen, wenn diese unberechtigterweise Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig vornehmen. Auch Hebammen können sich erfolgreich wehren, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig vergütet werden. Dabei gehen die Kosten letztlich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Wenn auch Sie als Hebamme unter nicht rechtzeitigen Zahlungen durch Krankenkassen leiden, melden Sie sich gerne vertrauensvoll bei uns.
Mehrfach haben wir bereits darüber berichtet, dass die Rechtsanwaltskanzlei Alt insbesondere im Jahre 2022 eine Vielzahl von Klageverfahren gegen gesetzliche Krankenversicherungen auf den Weg gebracht hat, welche mit dem Abrechnungsdienstleister DAVASO abrechnen und es nicht oder zu einer nicht rechtzeitigen Zahlung gekommen ist. Dabei belaufen sich die Forderungen, welche zwischenzeitlich eingeklagt wurden, auf Beträge von mehreren Hunderttausend Euro und nunmehr ist in diesem Jahr die Summe von über einer Millionen Euro überschritten, in welcher die Rechtsanwaltskanzlei Alt Leistungserbringer gegen gesetzliche Krankenversicherungen vertritt, weil diese nicht oder nicht rechtzeitig zahlen.
So erhob Rechtsanwalt D. Benjamin Alt am 08.11.2022 im Namen von vielen Heilmittelerbringern Klage gegen die Techniker Krankenkasse wegen eines Betrages in Höhe von über 320.000,00 €, weil es zu einem Zahlungseingang innerhalb der rahmenvertraglich festgelegten Frist nicht gekommen ist.
Dabei entschieden in diesem Jahr schon mehrere Gerichte, dass die DAVASO insbesondere für die Techniker Krankenkasse Zahlungen nicht rechtzeitig angewiesen hat, was zu hohen Prozesskosten für die betroffenen Krankenkassen führte. Auch im nunmehr neu eingeleiteten Verfahren geht es wieder um ganz erhebliche Summen und es ist bedauerlich, dass trotz der verlorenen Verfahren noch immer bei der DAVASO beziehungsweise der Techniker Krankenkasse der Lerneffekt nicht eingesetzt hat. So muss weiter damit gerechnet werden, dass Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, was dann in entsprechenden Fällen immer wieder dazu führt, dass weitere Klageverfahren folgen, welche zu ganz erheblichen zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen für die Krankenkassen führen. Das könnte eigentlich ohne weiteres verhindert werden.
Es bleibt insoweit die Hoffnung, dass es den Krankenkassen irgendwann einfach zu teuer wird nicht rechtzeitig zu zahlen und regelmäßig wegen enormer Summen verklagt zu werden, weil rechtmäßig abgegebene Leistungen nicht rechtzeitig vergütet werden. Wir werden an dieser Stelle über den endgültigen Ausgang des Verfahrens berichten.
Wir berichteten davon, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten- und Gartenbau (SVLFG) kürzlich von der Rechtsanwaltskanzlei Alt in sechs Verfahren verklagt wurde, weil Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet wurden. Dabei ist festzuhalten, dass die SVLFG die DAVASO GmbH in die Abrechnung einbindet.
Da sich nunmehr das Verhalten der SVLFG unter Berücksichtigung des Verhaltens der DAVASO GmbH nicht änderte, wurden weitere fünf Klagen auf den Weg gebracht.
Somit wurden allein innerhalb von wenigen Wochen gegen die SVLFG 11 Klageverfahren auf den Weg gebracht, weil diese ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Es wehren sich somit immer mehr Therapeuten dagegen nicht oder nicht rechtzeitig von gesetzlichen Krankenversicherungen vergütet zu werden.
Nach wie vor beruft sich die DAVASO GmbH und manche der Krankenkassen, welche die DAVASO GmbH in die Abrechnung einbinden, immer wieder darauf, dass sogenannte „Abrechnungsspitzen“ bestehen und deshalb Zahlungsfristen nicht eingehalten werden. Es zeigt sich allerdings durch die vielen Verfahren, welche sich über einen langen Zeitraum hinwegziehen, dass es sich zum einen definitiv nicht um Einzelfälle handelt und zum anderen, dass es sich nicht um situative Fälle handelt, in welchen besonders viele Abrechnungen vorliegen. Vielmehr handelt es sich, so kann von hier aus der Schluss gezogen werden, um ein strukturelles Problem, dass Krankenkassen regelmäßig Zahlungen an Heilmittelerbringer nicht rechtzeitig leisten, obwohl sie dazu verpflichtet sind. Dadurch entstehen den Leistungserbringern erhebliche Schäden, weil diese selbstverständlich die Vergütung für die erbrachten Leistungen benötigen und den Krankenkassen entsteht Schaden, weil diese erhebliche Prozesskosten tragen müssen wegen den Unzulänglichkeiten bei der Abrechnung.
Über die weiteren Verfahren und deren Ablauf werden wir an dieser Stelle
Viele therapeutische Praxen leiden darunter, dass gesetzliche Krankenversicherungen nicht rechtzeitig zahlen. Nicht zuletzt betrifft dies Praxen, welche ihre Rechnungen an die Firma Davaso übermitteln. Die Davaso übernimmt administrative Aufgaben im Rahmen der Abrechnung für eine Vielzahl von gesetzlichen Krankenversicherungen. So ist es auch bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Es kam nunmehr gehäuft vor, dass die Davaso offenbar die rechtzeitige Bearbeitung nicht vornahm, wie letztlich die SVLFG mitteilte. Leistungsvergütungen für eine Vielzahl von therapeutischen Leistungen wurden also nicht oder nicht rechtzeitig beglichen. Weil viele Therapeuten sich dies nicht mehr bieten lassen wollten, wurden wir in insgesamt 6 Klageverfahren beauftragt dem Zustand ein Ende zu bereiten und reichten somit vor dem Sozialgericht Köln 6 Klagen ein. Dabei ging es also zum einen um monatliche Leistungsabrechnungen, teils sogar in fünfstelliger Höhe, bis hin zu Verfahren, in denen die Verzugszinsen und Verzugskostenpauschalen nicht beglichen wurde.
Wir hoffen einen Beitrag dazu leisten zu können, dass sich die Zahlungsmoral bei der SVLFG verbessert und die therapeutischen Praxen für ihre ordnungsgemäßen Leistungen auch gemäß den Fristen aus dem Rahmenvertrag vergütet werden. Schließlich kann es nicht angehen, dass die therapeutischen Praxen ihr Bestes für die Gesundung der Patienten geben und die Krankenkassen dann aufgrund interner Unzulänglichkeiten eine rechtzeitige Leistungsvergütung nicht vornehmen.
Wir werden über den Ausgang der Verfahren berichten.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen wurden bislang erteilt
Tausende Anfragen wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erreichten die Rechtsanwaltskanzlei Alt, seitdem die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Corona-Virus beschlossen und eingeführt wurde. Viele Praxen sahen sich vor enorme Probleme gestellt, wenn Mitarbeiter in der Praxis nicht mehr tätig sein können. So gab es nämlich bei vielen Mitarbeitern triftige Gründe dafür, weshalb diese sich nicht haben impfen lassen und dennoch deren Arbeitskraft dringend benötigt wird.
Dabei sieht das Gesetz eine Ermessensentscheidung vor, bevor es zu Sanktionen kommt. Gesundheitsbehörden in der gesamten Bundesrepublik gehen mit den Rechtsgrundlagen allerdings sehr unterschiedlich um.
In einer Vielzahl von Fällen drohte allerdings beim Wegfall von therapeutischen oder administrativen Mitarbeitern eine Verschärfung der Unterversorgung der Bevölkerung mit therapeutischen Maßnahmen und insbesondere eine Gefährdung der Sicherstellung der medizinischen Versorgung.
Sofern triftige Gründe vorliegen, konnte die Rechtsanwaltskanzlei Alt nunmehr quer durch die Bundesrepublik Gesundheitsbehörden davon überzeugen, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, so dass das Praxispersonal bzw. die Personen, welche in einem Gesundheitsberuf dringend benötigt werden, weiterhin tätig sein können. Dabei wurde jeweils seitens der Gesundheitsbehörden festgelegt, dass selbstverständlich Hygienemaßnahmen zu erfüllen sind, welche jedoch ohnehin in den meisten Betrieben ohne weiteres erfüllt werden. Dadurch konnte die Versorgung der Patienten weiter gesichert werden.
Abzuwarten bleibt nunmehr, wie die Gesundheitsämter mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umgehen, falls diese über das Jahr 2022 hinaus verlängert wird und falls wieder angepasste Impfstoffe vorliegen, welche nach der Ansicht des Robert-Koch-Instituts eine hohe Wahrscheinlichkeit bieten vor einer Infektion zu schützen.
Sollten Sie auch betroffen sein, melden Sie sich gerne vertrauensvoll und unverbindlich telefonisch bei uns in der Kanzlei.
Abschließend darf noch festgehalten werden, dass für viele Gesundheitsbehörden ein entscheidender Faktor war, dass die Praxis, in welcher der ungeimpfte Mitarbeiter tätig ist, über ein gutes und funktionsfähiges Hygienekonzept verfügt. Ein solches einzuführen und umzusetzen ist ohnehin für alle therapeutischen Praxen Pflicht, spätestens ab dem Frühjahr 2020. Ein reiner Hygieneplan ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr ausreichend.
Über 410.000,00 € zahlte die Techniker Krankenkasse nicht rechtzeitig an therapeutische Praxen. Insbesondere physiotherapeutische Praxen litten darunter, dass eine rechtzeitige Zahlung gemäß den Regeln des Rahmenvertrags nicht vorgenommen wurde. Daraufhin wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt, gegen die Techniker Krankenkasse vorzugehen und somit wurde Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 36 KR 329/22) erhoben. Nach Klageerhebung wurde ein Betrag von über 410.000,00 € gezahlt und die therapeutischen Praxen erhielten endlich die Vergütung für die geleisteten Behandlungen.
Die Techniker Krankenkasse wehrte sich dann allerdings dagegen, die Prozesskosten zu übernehmen und trug eine Vielzahl von Gründen für die zu späte Zahlung vor, welche für viele Therapeuten wie Hohn wirkte. Selbstverständlich hielt Rechtsanwalt D. Benjamin Alt für die Mandantschaft daran fest, dass sämtliche Prozesskosten von der TK zu erstatten sind, weil diese letztlich durch die nicht erfolgte Zahlung den Prozess verursacht hatte. Es handelte sich übrigens mal wieder um einen Fall, in welchem die Davaso GmbH für die Abrechnung zuständig war. Die dortige Sachbearbeiterin teilte mit, dass eine Zahlung nicht fristgemäß erfolgen konnte, weil Belege erst digitalisiert werden müssten und dann erst geprüft werden können. Es sprach somit vieles dafür, dass die verspätete Zahlung darauf zurückzuführen ist, dass eine fristgemäße Bearbeitung im Hause der Davaso GmbH nicht stattgefunden hat.
Das Sozialgericht Köln entschied nunmehr mit Beschluss vom 01.09.2022, dass die Kosten des Verfahrens von der Techniker Krankenkasse zu übernehmen sind. Der Streitwert wurde auf einen Betrag in Höhe von 415.071,94 € festgesetzt. Das Sozialgericht wies darauf hin, dass auch eine hohe Zahl an abzuarbeitenden Abrechnungen nicht rechtfertigt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden. Dies war nämlich die Hauptargumentation der TK, mit welcher sich diese dagegen wehrte, die Kosten übernehmen zu müssen. Selbstverständlich war dieses Argument nicht zielführend. Die Kostenentscheidung ist rechtskräftig.
Die unterstützten Praxen und Rechtsanwalt D. Benjamin Alt freuten sich sehr über die richtige Entscheidung des Sozialgerichts Köln, welches mit der Entscheidung deutlich aufzeigte, dass Krankenversicherungen eine verspätete Zahlung nicht damit rechtfertigen können, dass viele Abrechnungsvorgänge vorliegen.
Fraglich ist, wie nunmehr die Techniker Krankenkasse und die Davaso GmbH untereinander regeln und verantworten wollen, dass Prozesskosten von mehreren tausend Euro vollkommen unnötig und durch interne Unzulänglichkeiten verursacht wurden. Dies mag auf der einen Seite die Versicherten der TK interessieren, spielt jedoch für die Leistungserbringer keine Rolle, welche nun hoffen, dass das Verfahren sowohl für die TK wie auch die Davaso GmbH hinreichend Mahnung sein soll, zukünftig den therapeutischen Praxen rechtzeitig die erbrachten Leistungen zu vergüten.
Immer wieder kommt es vor, dass gesetzliche Krankenversicherungen die Zahlungsfristen, welche im Rahmenvertrag vereinbart wurden, nicht einhalten. In diesen Situationen machen viele physiotherapeutische Praxen gegen die gesetzlichen Krankenversicherungen im Anschluss eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € geltend. Dabei zahlen üblicherweise nur wenige Krankenkassen auf die Aufforderung der therapeutischen Praxis hin. Den Praxen bleibt regelmäßig nur der Weg zum Sozialgericht. Seit Jahren unterstützt die Rechtsanwaltskanzlei Alt bundesweit therapeutische Praxen gegen gesetzliche Krankenversicherungen, sodass die Praxen ihre Verzugskostenpauschale erhalten. Hier geht es um eine Sache des Prinzips. Dabei erfolgten in der Vergangenheit stets in den Klageverfahren, in denen nach Ansicht von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt ein Anspruch auf die Verzugskostenpauschale besteht, Zahlungen bzw. ein Anerkenntnis, sodass ein Urteil nicht gesprochen werden musste. Es bot sich deshalb leider nicht an die Entscheidungen weiter zu veröffentlichen und anderen Therapeuten etwas für weitere Verfahren an die Hand zu geben. Zwar wurde von den Verfahren berichtet. Allerdings brachte dies nur begrenzt etwas für andere Betroffene.
Die AOK Baden-Württemberg wollte es jetzt vor dem Sozialgericht Stuttgart darauf anlegen, dass eine Entscheidung gefällt werden muss. Es erfolgte kein Anerkenntnis, sondern endlich in einem solchen Rechtsstreit ein Urteil mitsamt vollständiger Begründung.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützte eine Physiotherapeutin aus Wendlingen und klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az: S 18 KR 3962/21) die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € ein sowie beantragte, dass die Kosten des Rechtsstreits von der AOK zu übernehmen sind. Mit Urteil vom 10.08.2022 erfolgte die Verurteilung der AOK Baden-Württemberg.
Es liegt somit eine entsprechende Entscheidung vor, welche auf unserer Internetseite im Downloadbereich noch veröffentlicht wird. Dem Dokument können sich dann alle bedienen, welche in vergleichbaren Situationen sind. Dabei darf darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich andere Gerichte zu anderen Entscheidungen kommen können, weil es sich nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt. Allerdings wurde von dem Gericht das erste Mal klar und deutlich sowie sauber erläutert, wie sich die Rechtslage darstellt und somit handelt es sich um ein brauchbares Urteil zur Weiterverbreitung, welches anderen Praxen helfen dürfte.
Der Rechtsstreit ging auf eine Rechnung vom 30.04.2021 zurück, mit welcher die therapeutische Praxis eine Behandlungsvergütung von über 200,00 € geltend machte. Da eine Zahlung nicht einging, musste die Therapeutin mit Schreiben vom 31.05.2021 die AOK an die Zahlung erinnern. Sie machte zusätzlich 40,00 € Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend. Am 02.06.2021 zahlte die AOK dann die Rechnung, jedoch ohne Berücksichtigung der Verzugskostenpauschale. Mit Datum vom 26.10.2021 wurde das Klageverfahren auf den Weg gebracht. Die AOK Baden-Württemberg teilte in dem Verfahren mit, dass nach ihrer Ansicht § 288 Abs. 5 BGB auf die Rechtsbeziehungen gegen Krankenkassen und Leistungserbringer nicht anwendbar sei. Das Gericht war gegenteiliger Ansicht und verurteilte dann die AOK. Es wurde im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Vorschriften des BGB auf das Verhältnis anwendbar sind. Voll umfasst sind auch die Regeln zur Verzugskostenpauschale. Das Gericht wies darauf hin, dass im Grunde die Krankenkassen Leistungen für deren Versicherte bei den zugelassenen Praxen „kaufen“ würden. Deswegen sei die Rechtsbeziehung mit einem „normalen“ privatrechtlichen Vertrag im Sinne des BGB vergleichbar. Der Gesundheitsmarkt stelle insoweit einen Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens dar. Physiotherapeuten seien zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf zügige Begleichung ihrer Rechnungen durch die Krankenkassen angewiesen, weil sie uneingeschränkt in Vorleistung zu treten haben. Bei der Herauszögerung von Prüfungs- und Zahlungsvorgängen oder bei ungerechtfertigter Einhaltung von Vergütungen bestünde die Gefahr, dass Physiotherapeuten zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs auf Drittmittel angewiesen seien, die hohe Kosten verursachen würden und im Extremfall sogar die wirtschaftliche Existenz gefährden würden. Der Umstand, dass es sich bei Krankenkassen um solvente Schuldner handeln würde, sei kein angemessener Ausgleich dafür, auf die Verzugskostenpauschale zu verzichten. Durch eine verzögerte Bezahlung könnte die Liquidität insbesondere kleiner Betriebe nämlich ernstlich gefährdet werden. Die Vorschrift des § 288 BGB soll die Zahlungsmoral der Schuldner verbessern.
Da zum konkreten Zeitpunkt eine Zahlungsfrist von 28 Tagen bestanden hatte und diese nicht eingehalten worden war, ergab sich also der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale. Es darf darauf hingewiesen werden, dass mit dem neuen Bundesrahmenvertrag, welcher seit August 2021 gilt, die Zahlungsfristen angepasst - also verkürzt wurden, jedoch in Bezug auf die Verzugskostenpauschale keine Änderungen vorliegen.
Rechtsanwalt Alt freute sich somit gemeinsam mit der betreuten Physiotherapeutin darüber, dass die AOK Baden-Württemberg deutlich aufgezeigt bekommen hat, dass sie Fristen einzuhalten und im Falle der Fristversäumnis zumindest die Verzugskostenpauschale zu entrichten hat.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen hat einer Hebamme aus Köln zum Recht gegen die Barmer verholfen.
Die Hebamme gab im Jahre 2021 Leistungen an eine Versicherte der Barmer ab. Der von der Barmer beauftragte Abrechnungsdienstleister DDG teilte jedoch nach der Abrechnung mit, dass eine Zahlung nicht erfolgen würde. Dies wurde damit begründet, dass die Leistungen nur während der Schwangerschaft hätten abgegeben werden können und der Leistungszeitpunkt nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin gelegen habe. Der tatsächliche Entbindungstermin hätte demnach von der Hebamme angegeben werden sollen. Im konkreten Fall war allerdings der tatsächliche Geburtstermin der Hebamme gar nicht bekannt, weil sie die Leistung in Vertretung einer Kollegin erbracht und dies für die Frage der Vergütung ohnehin keinerlei Relevanz hatte. Die Schwangere hatte nämlich die Versichertenbestätigung korrekt erbracht und damit auch bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch schwanger war.
Die Hebamme mahnte ihre Forderung mehrfach an. Nach mehreren Monaten kam es dann endlich zur Zahlung durch die Barmer. Die in Rechnung gestellte Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen wurden allerdings von der Barmer nicht beglichen.
Da weder die Verzugskostenpauschale von 40,00 € noch die Verzugszinsen gezahlt wurden, wandte sich die Hebamme an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, welcher dann anschließend im Mai 2022 das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln auf den Weg brachte. Im Klageverfahren erkannte die Barmer die Ansprüche an und verpflichtete sich darüber hinaus noch, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Aus einem an sich vollkommen klaren Fall wurden somit zusätzliche Kosten verursacht, welche allerdings von der Barmer zu tragen waren. Die Barmer verpflichtet sich dann sowohl die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten, die im gerichtlichen Verfahren angefallenen Gerichtskosten sowie die Verzugskostenpauschale und geltend gemachten Verzugszinsen zu zahlen.
Der hiesige Fall zeigt erneut, dass selbstverständlich ein Anspruch auf die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen besteht, wenn im Falle der Abrechnung von Hebammen gesetzliche Krankenversicherungen nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Darüber hinaus zeigt der Fall, dass sich Hebammen eine zu späte Zahlung von gesetzlichen Krankenversicherungen nicht gefallen lassen müssen.
Folglich verursachte entweder die DDG oder die Barmer im entsprechenden Verfahren nur zusätzliche Kosten, welche dann jedenfalls am Ende nicht das Problem der Hebamme waren, weil sich die Barmer dazu verpflichtete, in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln mit dem Aktenzeichen S 24 KR 694/22 sämtliche Kosten zu übernehmen.
Vor dem Landgericht Darmstadt wurde ein Physiotherapeut von einer Patientin verklagt, weil dieser eine Triggerpunkt-Behandlung durchgeführt haben soll und diese letztlich zu einer Bizepssehnenverletzung geführt habe.
Es handelte sich um ein umfangreiches Verfahren, in welchem von der Klägerin ganze 30.000 € Schmerzensgeld gefordert wurden. Wie viele andere Praxen auch, wandte sich die physiotherapeutische Praxis nach Eingang des außergerichtlichen Forderungsschreibens direkt an die Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen und bat um eine Unterstützung in dem Verfahren. Nachdem die Gegenseite bedauerlicherweise außergerichtlich nicht davon abgebracht werden konnte die Ansprüche nicht weiter zu verfolgen, kam es zum Klageverfahren. In diesem Klageverfahren wurde die Vertretung durch uns übernommen und die Berufshaftpflichtversicherung konnte davon überzeugt werden, dass wir die Vertretung hochqualitativ vornehmen.
In dem umfangreichen Verfahren, in welchem es um die Feststellung des Behandlungsfehlers und der Schmerzensgeldansprüche ging, wurde letztlich seitens des Gerichts ein Sachverständiger beauftragt, wie es üblich ist, und dieser konnte gemäß unserem Vortrag nicht feststellen, dass die behauptete Verletzung der Patientin durch die physiotherapeutische Praxis verursacht wurde. Das Gericht entsprach dann mit Urteil vom 14.07.2022 (Aktenzeichen LG Darmstadt 27 O 327/19) vollumfänglich unseren Anträgen. Die Klage der Patientin wurde abgewiesen. Die Patientin ist nunmehr verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Wir stellen über die letzten Jahre hinweg fest, dass es zu immer mehr Klageverfahren gegenüber therapeutischen Praxen kommt. Wir vertreten deshalb immer häufiger physiotherapeutische, ergotherapeutische, podologische oder logopädische Praxen wegen angeblicher Behandlungsfehler im gesamten Bundesgebiet.
Sollten Sie auch von einem solchen Fall betroffen sein, suchen Sie am besten einfach den schnellen telefonischen Weg zu uns, so dass wir mit Ihnen gemeinsam besprechen können, ob eine Vertretung durch uns in Frage kommt.
Schon mehrfach haben wir darüber berichtet, dass die Davaso regelmäßig Zahlungen unter dem Hinweis darauf nicht vornimmt, dass Urbelege dort nicht eingegangen sein sollen.
Genau wegen derartiger Fälle hat die Rechtsanwaltskanzlei Alt inzwischen mehrere Klagen auf den Weg gebracht, welche sich vor allem gegen die Techniker Krankenkassen und DAK gerichtet haben. Viele zugelassenen Leistungserbringer berichteten uns inzwischen ebenso davon, dass immer wieder von der Davaso behauptet wird, dass Urbelege nicht eingegangen seien. Problematisch gestalten sich dann die Fälle, in welchen die zugelassenen Leistungserbringer nicht beweisen können, dass die Urbelege auf den Weg gebracht wurden. Dies ist letztlich nur möglich, wenn die Urbelege per Einschreiben auf den Weg gebracht wurden und am besten noch Zeugen bestehen, welche bezeugen können, welche Belege mitgeschickt wurden.
Einer Praxis aus Brannenburg in Bayern war es jetzt zu wild geworden. Die Praxis übermittelte an die Davaso Urbelege für Patienten der DAK und Techniker Krankenkasse. Die Leistungen in Bezug auf die Behandlungen der DAK-Patienten wurden von der Davaso bezahlt, jedoch nicht die von der Techniker Krankenkasse. Es wurde dann behauptet, dass die Urbelege fehlen. Dies war jedoch nicht möglich, weil die Leistungsabrechnung an die DAK vergütet wurde, sich die Urbelege im selben Umschlag befunden haben und eine Mitarbeiterin als Zeugin die Unterlagen gepackt hat sowie bei Post eingeworfen hatte. Es kam dann allerdings doch zu einer Zahlung der Hauptforderung, jedoch nicht zu der Zahlung der Verzugszinsen und Verzugskostenpauschale. Die Verzugskostenpauschale belief sich auf 40,00 € und die Verzugszinsen allein auf 30,67 €. Trotz Zahlungsaufforderung wurde jedoch eine Zahlung der Davaso bzw. Techniker Krankenkasse nicht erbracht.
Es folgte durch die Rechtsanwaltskanzlei Alt die Klageeinreichung vor dem Sozialgericht München, in welchem die Techniker Krankenkassen die Ansprüche anerkannte und eine Zahlung leistete. Das Verfahren lief vor dem Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 18 KR 714/22.
Der Fall zeigt erneut, dass das Verhalten der Davaso zunehmend Fragen aufwirft und es sich inzwischen nicht mehr um Einzelfälle handelt, in welchen derart gehandelt wird. So wird regelmäßig mitgeteilt, dass Urbelege nicht eingegangen seien und diese tauchen dann immer wieder einmal auf oder eben gar nicht mehr. Dabei hängt das Auftauchen in einigen Fällen, welche uns vorliegen, damit eng zusammen, dass die Praxen nachweisen können, dass die Urbelege doch eingegangen sind.
Jeder mag sich selbst seine Gedanken über dieses Verhalten der Davaso machen. Wegen dieses Vorgehens haben wir jedoch die Krankenkassen, welche die Leistungen der Davaso nutzen, schon wegen Beträgen von mehreren hunderttausend Euro verklagt und werden über diese Verfahren noch berichten.
Medienberichten zufolge kam es im Frühjahr 2022 zu einer Durchsuchung einer ärztlichen Praxis in Leverkusen durch die Polizei. Es bestand wohl den Berichten zufolge der Verdacht, ein Arzt habe tausende Atteste ausgestellt, mit welchen er Patienten bescheinigte, dass sich diese gegen das Coronavirus nicht impfen lassen können. Die Staatsanwaltschaft hegte offensichtlich den Verdacht mehrfacher Straftaten nach § 278 StGB. Damit ist das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt. Wie der Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen nunmehr zur Kenntnis gelangte, wurde nun eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen die Patienten des Arztes eingeleitet. Diesen wird Anstiftung zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses vorgeworfen. In den Fällen handelt es sich um Impfunverträglichkeitsbescheinigungen.
Der Fall dürfte beispiellos sein und viele Patienten fragen sich nun, wie diesen unterstellt werden kann, den Arzt zur Begehung einer Straftat angestiftet zu haben, obwohl diese beim Arzt vorstellig waren, sich haben untersuchen und beraten lassen und es anschließend zur Ausstellung des Attestes kam. Bei den hier vorliegenden Fällen gab es nämlich keine Blankobescheinigung, sondern es musste unter anderem ein Termin mit dem Arzt zwecks Abklärung der Voraussetzungen wahrgenommen werden.
Der § 278 Strafgesetzbuch regelt u. a., wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 5 Monate, wobei ein besonders schwerer Fall in der Regel nach dem Gesetzeswortlaut vorliegt, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Es handelt sich also um ganz erhebliche Straftaten, welche begangen worden sein sollen. Die Regelungen sind im Zusammenhang mit § 26 StGB zu sehen, welcher regelt, dass als Anstifter eine Bestrafung gleich einem Täter erfolgt, sofern der Anstifter vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Somit droht potenziell den Patienten die gleiche Strafe wie dem Arzt selbst.
Ob seitens der Patienten tatsächlich eine Anstiftung vorliegt bzw. der Arzt eine Straftat begangen hat, darf aktuell bezweifelt werden.
Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein und sollte gegen Sie ebenso ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, in welchem Sie zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter aufgefordert wurden, können Sie sich vertrauensvoll gerne an unsere Kanzlei wenden – am besten telefonisch unter 024195597991. Wir betreuen regelmäßig insbesondere Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Medizinrecht und unterstützen Sie gerne im Rahmen einer Verteidigung.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte nunmehr einer physiotherapeutischen Praxis aus Bonn in einem wegweisenden Urteil zum Recht verhelfen. In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bonn mit dem Aktenzeichen 111 C 7/22 erging auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2022 die Entscheidung, dass der Umstand, dass Coronatests kostenpflichtig geworden sind, nicht davor schützt, dass Ausfallgebühren zu zahlen sind.
Im konkreten Fall ging es darum, dass die Patientin einer physiotherapeutischen Praxis einen Termin für den 11.10.2021 vereinbart hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Coronatests nicht mehr kostenfrei, sondern mussten vergütet werden. Die Patientin setzte sich mit diesem Umstand nicht auseinander, weil sie nach eigenen Angaben Nachrichten und Medien nicht verfolgte und suchte am 11.10.2021 ein Testzentrum auf. Dort teilte man ihr mit, dass die Tests nunmehr kostenpflichtig seien und die Patientin weigerte sich, die Gebühren zu zahlen, weshalb dann der Test nicht durchgeführt wurde. Die Patientin sagte den Termin vom 11.10.2021, welcher am Abend stattfinden sollte, erst um 18.30 Uhr ab und bekam den Honorarausfall mit 25,70 € in Rechnung gestellt. Sie zahlte auf die Rechnung nicht und zahlte auch nicht auf Mahnungen der Praxis, für welche weitere 2,50 € in Rechnung gestellt wurden. In der Folge kam es zum Klageverfahren wegen eines Betrags von 28,20 €, mit welchem sowohl der Honorarausfall wie auch die Mahnkosten von 2,50 € geltend gemacht wurden.
Das Gericht entschied, dass der Betrag in Höhe von 28,20 € an die physiotherapeutische Praxis zu zahlen ist, weil ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde und der Termin zu spät abgesagt worden war. Das Gericht verwies ferner darauf, dass die Patientin den Coronatest ohne weiteres hätte wahrnehmen können und sie sich selbst dagegen entschieden hat. Da die Praxis dann den Termin nicht anderweitig vergeben konnte, war der Ersatzanspruch entstanden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Die korrekte Entscheidung des Amtsgerichts Bonn wirkt zunächst wie eine Entscheidung über eine Lappalie. Bei genauerem Hinsehen spielt das Verfahren jedoch eine enorm große Rolle für die gesamte therapeutische Welt in Deutschland während der Pandemie, weil es so oft zu Terminabsagen kommt. So sind derzeit wiederum die Tests kostenpflichtig. Sollte dann ein Patient trotz Notwendigkeit der Vorlage eines Tests diesen Test nicht vorlegen und somit einen Termin nicht wahrnehmen können, hat er den Honorarausfall zu vergüten, sofern eine solche Vereinbarung geschlossen wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Tests kostenpflichtig sind oder nicht.
Somit entschuldigt der Umstand, dass Tests kostenpflichtig sind, nicht, einen Termin rechtzeitig abzusagen bzw. ein Ausfallhonorar zu zahlen.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine gesetzliche Notwendigkeit besteht, sich von Patienten einen negativen Coronatest vor der Behandlung zeigen lassen zu müssen. Sollten jedoch derartige Regeln wieder eingeführt werden, spielt das entsprechende Urteil eine große Rolle. Hinzu kommt, dass Praxen im Rahmen des Hygienekonzeptes verlangen dürfen, dass die 2G- bzw. 3G-Regelung eingehalten wird und somit darauf bestehen dürfen, dass entsprechende Tests vorgelegt werden. Dies muss dann allerdings zum einen sauber im Hygienekonzept der Praxis festgehalten sein und darüber hinaus müssen die Patienten mit ausreichend Vorlauf darüber informiert werden, am besten schon vor Inanspruchnahme des ersten Termins einer Verordnung.
Regelmäßig betreut und vertritt die Rechtsanwaltskanzlei Alt Hebammen aus dem gesamten Bundesgebiet. Insbesondere bei der Abrechnung von Hebammen kommt es immer wieder zu verspäteten Zahlungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen.
Im konkreten Fall wollte sich dies eine in Köln ansässige Hebamme nicht gefallen lassen. Sie erbrachte Leistungen gegenüber der Barmer, indem sie eine dort Versicherte betreute. Der von der Barmer beauftragte Abrechnungsdienstleister DDG verweigerte jedoch die Zahlung eines Rechnungsbetrages, indem er mitteilte, dass Leistungen nur während der Schwangerschaft abgegeben werden können. Die in Rechnung gestellten Leistungen lägen nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Der tatsächliche Entbindungstermin sei anzugeben gewesen. Die Hebamme konnte allerdings den tatsächlichen Geburtstermin gar nicht mitteilen, weil ihr dieser gar nicht bekannt war. Gar nicht so selten vertreten sich nämlich Hebammen untereinander und so geschah es auch hier. Es wurde dargestellt, dass zum einen der Geburtstermin gar nicht bekannt war und dies für die Vergütung auch keine Relevanz hat. Die Schwangere hatte nämlich alle Versichertenbestätigungen für die abgegebenen Leistungen abgegeben und damit bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch schwanger war.
Die Hebamme verfasste zwei Mahnungen, so dass mit großem Zahlungsverzug die Leistungen durch die DDG vergütet wurden. Die gleichsam geltend gemachte Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und die Verzugszinsen wurden hingegen nicht gezahlt.
Weil Rechtsanwalt D. Benjamin Alt regelmäßig derartige Fälle wegen zu später Zahlung von gesetzlichen Krankenversicherungen betreut und diese in gerichtlichen Verfahren dann üblicherweise entweder verurteilt werden die Verzugskostenpauschale samt Verzugszinsen zu zahlen oder die Ansprüche anerkennen, wandte sich die Hebamme an die Kanzlei und es wurde direkt das Klageverfahren auf den Weg gebracht. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln mit dem Aktenzeichen S 24 KR 694/22 wollte die Barmer darstellen, dass der Fall nicht so eindeutig sei, wie von Rechtsanwalt Alt dargestellt wurde. Sie verwies darauf, dass ein standardisiertes, maschinelles Rechnungsprüfungsverfahren stattfinden würde, welches zu Verzögerungen führen kann. Die Barmer ließ jedoch offen, weshalb sie derartige Ausführungen tätigte, weil es schließlich in den Verantwortungsbereich der Barmer fällt, wenn sie durch das gewählte Verfahren eine rechtzeitige Zahlung nicht leisten kann. Die Barmer erkannte dann trotz des „Gepolters“ sowohl die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € wie auch die Verzugszinsen an. Ebenso erkannte sie die entstandenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten an.
Die Barmer ist somit nun dazu verpflichtet, die Verzugskostenpauschale, die Verzugszinsen, die entstandenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten zu übernehmen.
Auch wenn es im hiesigen Verfahren nur um geringe Beträge ging, handelte es sich wieder um eine grundsätzliche Problematik, unter welche viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu leiden haben.
Immer wieder berichten diese von zu späten Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, was allerdings meist darauf zurückzuführen ist, dass die von den gesetzlichen Krankenversicherungen beauftragten Abrechnungsdienstleister eine rechtzeitige und korrekte Bearbeitung nicht vornehmen, so dass fristgemäß gezahlt werden kann. Derartige Unzulänglichkeiten haben sich die Krankenkassen zurechnen zu lassen und sind letztlich in vielen Fällen dazu verpflichtet, die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen sowie entsprechende Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Es darf insoweit dargestellt werden, dass selbstverständlich die Regeln zum Verzug und der Verzugskostenpauschale sowie der Verzugszinsen auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Hebammen und gesetzlichen Krankenversicherungen anwendbar sind.
Die von der Rechtsanwaltskanzlei Alt vertretene Hebamme freute sich über den Erfolg und sah sich bestärkt darin, dass ordnungsgemäß abgegebene Leistungen auch ordnungsgemäß und vor allem fristgerecht zu vergüten sind.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreute in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover (Aktenzeichen S 76 KR 1312/21) eine physiotherapeutische Praxis, welche gegen die ARGE Heilmittelzulassung Niedersachsen auf eine weitere Zahlung aus dem Corona-Rettungsschirm klagte. Der Rettungsschirm wurde im Frühjahr 2020 von der Politik eingeführt, um die Folgen der Pandemie für Heilmittelerbringer abzudämpfen.
Trotz aller Bemühungen der Klägerseite blieb die ARGE Heilmittelzulassung Niedersachsen allerdings untätig, erließ keinen Widerspruchsbescheid und wurde deshalb wegen dieser Untätigkeit von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt verklagt.
Der Kläger erhob am 10.06.2020 Widerspruch gegen die Ausgleichszahlung, über welche die ARGE nicht entschieden hatte. Die ARGE machte in der Klageerwiderung geltend, dass aufgrund der neuen Regelung der Ausgleichszahlung mit den hiermit einhergehenden, neuen Erfordernissen bei Technik und Personal Zeitverzögerungen eingetreten sind, da auch Absprachen der ARGEN untereinander und mit dem GKV-Spitzenverband hätten erfolgen müssen. Das Gericht wies darauf hin, dass dies nachvollziehbar sei und eine Nichtbescheidung innerhalb der drei Monate gemäß § 88 SGG mit zureichenden Gründen erfolgt sei. Allerdings wurde erst am 27.10.2021, also nach über 16 Monaten, über den Widerspruch des Klägers entschieden. Das Gericht wies darauf hin, dass dieser lange Zeitraum auch durch die genannten Schwierigkeiten, welches ein neues Gesetz mit sich bringt, nicht gerechtfertigt werden. Folglich ist die beklagte ARGE dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu zahlen.
Das Verfahren zeigt, dass sich Heilmittelerbringer nicht gefallen lassen müssen, wenn Zulassungsstellen über einen längeren Zeitraum untätig sind und dies nicht rechtfertigt werden kann. So müssen die Zulassungsstellen dafür sorgen, dass diese auch technisch und personell hinreichend ausgestattet sind, um Bearbeitungen rechtzeitig vorzunehmen. Da sieht das Sozialgerichtsgesetz vor, dass insbesondere über Widersprüche innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte in einem weiteren Verfahren einer physiotherapeutischen Praxis aus Köln zum überwiegenden Sieg über die Deutsche Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren verhelfen.
Mit dem Urteil vom 12.05.2022 (Aktenzeichen S 2 BA 25/20) stellte das Sozialgericht Köln fest, dass ein freier Mitarbeiter in einer physiotherapeutischen Praxis selbstständig tätig war und eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht unterlag. Somit wurde der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben, in welchem diese auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erkannt hatte.
Das Gericht war der Ansicht, dass in den ersten 4 Monaten der Zusammenarbeit die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen hatten, weil der freie Mitarbeiter in diesem Zeitpunkt Privatpatienten über die Praxis abgerechnet hatte, er keinen festen Raum in der Praxis zugewiesen bekommen hatte und sich deshalb mit anderen Mitarbeitern zu koordinieren hatte, er keine eigene Patientenkartei führte und der Erstkontakt mit den Patienten über die Praxis verlief. Als diese Umstände sich nach Bekundungen der Beteiligten änderten, war jedenfalls nach Ansicht des Sozialgerichts Köln nach einer ersten Anlaufphase die selbstständige Tätigkeit gegeben. Für die Jahre danach wurde die selbstständige Tätigkeit festgestellt.
In einem aufwändigen Verfahren, in welchem die Deutsche Rentenversicherung nicht klein beigeben wollte, unterlag diese also im Wesentlichen und bekam nur Recht für die ersten rund 3 Monate. Es zeigte sich also, dass die dargestellten Merkmale, welche das Gericht kritisierte, unbedingt bei freien Mitarbeitern abgesichert sein sollten und diese, sofern Tätigkeiten in der Praxis abgegeben werden, über einen festen Raum verfügen sollten, die Abrechnung von Privatpatienten selbst durchführen sollten, den Erstkontakt mit Patienten herstellen sollten und zuletzt eine eigene Patientenkartei führen sollten. Korrekterweise erkannte das Gericht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen mitsamt einer Vielzahl von anderen Umständen, dass die DRV nicht im Recht war, obwohl sich diese der Sache, wie man den Eindruck im Rahmen des Erörterungstermins hatte, sehr sicher war.
In dem Verfahren zeigte sich jedenfalls, wie wichtig es ist eine Vielzahl von Merkmalen, welche für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, zu erfüllen und über einen sauberen Vertrag zu verfügen, welcher die Zusammenarbeit sauber und korrekt regelt. Die Betreuung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist dringend empfohlen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreut jährlich eine dreistellige Anzahl von Statusfeststellungsverfahren im gesamten Bundesgebiet (insbesondere im Bereich der Heilberufe, also der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen). Dabei erfolgt auf Wunsch eine Unterstützung im vollständigen außergerichtlichen Verfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Die frühe Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts bietet sich jedoch an, so dass das Verfahren optimalerweise erst gar nicht in das Stadium eines Gerichtsverfahrens übergeht, sondern zeitnah außergerichtlich geklärt wird.
Sollten Sie ebenso Unterstützung bei einem solchen Verfahren wünschen, rufen Sie gerne bei uns an.
Passend zur erfolgreichen Kompetenz Tour 2022, die schon mehrere Tausend Therapeutinnen und Therapeuten erreicht hat, ist am 14.04.2022 nun der Ratgeber "Kompetenz für Therapeuten" im Verlag Mainz erschienen.
Auf 146 Seiten erklären Ihnen Rechtsanwalt D. Benjamin Alt und Co-Author Markus Sobau viele Themen, welche von großer Bedeutung für die Angehörigen der therapeutischen Berufe sind. Dabei werden die Themenfelder angesprochen und noch genauer erläutert, welche im Rahmen der Kompetenz Tour 2022 vorgestellt wurden und werden. Das muss jeder Wissen, der in einer Praxis tätig ist!
Die Themen sind:
1. Gefahren durch falsche Abrechnung
2. Arbeitsrecht
3 Betriebsrente
4. Marketing für die Praxis
5. Zentrale Pflichten eines Praxisinhabers
Das Buch mit der ISBN 978-3-86317-061-5 kann zum Preis von 20,00 € über den Buchhandel oder direkt bei Verlag bestellt werden unter: https://verlag-mainz.de/verlag/kompetenz-fuer-therapeuten/
Mehr Informationen und kostenfreie Anmeldemöglichkeiten zur Kompetenz Tour finden Sie unter www.KompetenzTour.de
Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilt Patienten wegen Terminausfall
In einem von der Rechtsanwaltskanzlei Alt betriebenen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona mit dem Aktenzeichen 314 b C 238/21 wurde mit Urteil vom 21.03.2022 ein Patient dazu verurteilt, 136,50 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, weil er zwei Termine bei einem Physiotherapeuten vereinbart hatte und in einem Fall weniger als 24 Stunden vor dem Termin und im zweiten Fall gar nicht absagte.
Weil die Praxis sich dies nicht gefallen lassen wollte, wurde der Patient zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und mangels Zahlung kam es dann zu dem Klageverfahren. Hierbei wurden die eigentlich vereinbarten Behandlungskosten geltend gemacht sowie Mahnkosten. Für die Krankengymnastik waren ursprünglich 45,00 € vereinbart, für die manuelle Therapie 48,00 € und für die heiße Rolle 20,00 €.
Das Amtsgericht entschied zugunsten der therapeutischen Praxis, welche mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen hatte, aus welchem sich die Regelung ergab, dass Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen sind, wenn diese nicht in Anspruch genommen werden können. Es handelte sich bei der Praxis um eine reine Bestellpraxis, wobei eine Vereinbarung eines Behandlungstermins nicht lediglich zur Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufs dient, sondern mithin eine exklusive Terminvereinbarung regelt, welche eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB darstellt. Das Gericht verwies dabei auch auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.02.2017 mit dem Aktenzeichen 411 C 3/17, bei der es um eine zahnärztliche Praxis ging.
Der Patient wurde insoweit also verurteilt, das vereinbarte Behandlungshonorar zu zahlen, sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und sämtliche Kosten des Rechtsstreits.
Folglich handelt es sich um die dritte gerichtliche Entscheidung, welche wir in kürzester Zeit erwirkt haben und bei welchen die Gerichte insbesondere Regelungen aus von uns erstellten Behandlungsveträgen als zulässig erachtet und den Praxen die Möglichkeit gegeben haben, die Ausfallgebühren erfolgreich geltend zu machen. Wichtig ist somit jeweils eine ordentliche schriftliche Vereinbarung zum Terminausfall, welche vom Patienten auch unterschrieben ist und aus welcher sich optimalerweise genau ergibt, wie hoch die Kosten ausfallen, wenn ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt wird.
Termin nicht rechtzeitig abgesagt – Weitere Patientin muss zahlen
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreute nun in einer Streitigkeit mit einer Patientin eine physiotherapeutische Praxis aus Soltau. Die Praxis schloss mit der Patientin einen Behandlungsvertrag, aus welchem sich ergab, dass nicht wahrzunehmende Termine an Werktagen mindestens 24 Stunden vorher telefonisch oder persönlich abgesagt werden müssen, sofern diese nicht wahrgenommen werden können. Ferner wurde festgehalten, dass nicht rechtzeitig abgesagte Termine den Patienten privat mit dem der Therapie entsprechenden Satz der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden. Die Patientin wurde mithin darüber aufgeklärt, dass deren Krankenkasse die Kosten nicht trägt.
Die Patientin vereinbarte drei Termine, welche dann von ihr weder wahrgenommen noch rechtzeitig abgesagt wurden. Die Praxis berechnete für jeden nicht wahrgenommenen Termin einen Betrag in Höhe von 20,00 €. Dieser Betrag stellte eine Pauschale dar, welche jedoch unter dem Erstattungssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für eine krankengymnastische Behandlung gelegen hat. Die Praxis berechnete aus Praktikabilitätsgesichtspunkten jedoch nur die Pauschale von 20,00 €.
Nachdem die Patientin auch auf Mahnungen nicht zahlte, wurde Rechtsanwalt D. Benjamin Alt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Die Patientin wurde außergerichtlich aufgefordert, sowohl die drei Ausfallgebühren von insgesamt 60,00 € zu zahlen wie auch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 €. Da die Patientin hierauf auch nicht reagierte, wurde das Klageverfahren auf den Weg gebracht.
Das Amtsgericht Soltau entschied mit Urteil (Aktenzeichen 4 C 386/21) vom 14.03.2022, dass die Patientin sowohl die 60,00 € zuzüglich Zinsen wie auch die Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen hat. Das Gericht erläuterte in seiner Entscheidung, dass durch den schriftlichen Behandlungsvertrag eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden sei, die Ausfallgebühr in Höhe von 20,00 € zulässig und eine Absagefrist von 24 Stunden angemessen sei. Folglich entwickelte sich aus den drei nicht wahrgenommenen Terminen eine wesentlich höhere Forderung zu Lasten der Patientin, welche diese nunmehr zu begleichen hat.
Es handelt sich also um einen weiteren Fall, in welchem sich eine therapeutische Praxis das Fehlverhalten einer Patientin nicht hat bieten lassen, weil zum einen dadurch anderen bedürftigen Patienten die Möglichkeit genommen wurde, behandelt zu werden und zum anderen der Praxis ein entsprechender Schaden entstanden ist. Mit dem Urteil stellte das Amtsgericht Soltau auch noch einmal klar, dass ein Verlangen einer Praxis nach der gesetzlich zustehenden Vergütung nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann und somit Patienten diese Ausfallgebühr auch zahlen müssen, wenn es denn in einem Behandlungsvertrag vereinbart wurde.
Wie vielen bayerischen Praxen bekannt ist, ist die AOK Bayern besonders emsig, wenn es um die Kontrolle abgerechneter Leistungen geht. So haben wir in den letzten Jahren immer wieder von umfangreichen Kontrollen der AOK Bayern berichtet, welche zu ganz erheblichen Zahlungsforderungen gegenüber therapeutischen Praxen führten. Seit Jahren ist die Anzahl an Regressfällen der AOK Bayern in unserer Kanzlei sehr hoch und die AOK Bayern holt jährlich enorme Summen von den Praxen zurück, weil fehlerhafte Abrechnungen auffallen. Manche dieser Fälle entstehen durch die Anzeige ehemaliger Mitarbeiter oder Patienten. Manchmal kommt es jedoch auch zu routinemäßigen Abrechnungsüberprüfungen. Besonderer Verdacht fällt dann auf Praxen, wenn es zu Krankenhausüberschneidungen kommt, also wenn Leistungen abgerechnet werden, während der Patient eigentlich in stationärer Behandlung ist. Dann schaut die AOK schon einmal genauer hin, weil ein derartiger Vorgang eigentlich nicht geschehen kann. Dabei werden üblicherweise schon Behandlungen am Aufnahmetag und Entlasstag gar nicht mehr kontrolliert oder abgesetzt. Vielmehr handelt es sich um die Abrechnung von Leistungen, während der Patient mehrere Tage in stationärer Behandlung ist.
Nunmehr sind wieder einige Praxen in den Fokus geraten, bei welchen es zu Auffälligkeiten in der Abrechnung in Bezug auf die Daten der Leistungserbringung gekommen ist und die Kompressionsbandagierung spielt bei der aktuellen Überprüfung eine große Rolle. So haben sich in den letzten Wochen mehrere Praxen aus Bayern an uns gewandt, welchen vorgeworfen wird, Kompressionsbandagierungen abgerechnet zu haben, obwohl diese nicht erbracht wurden. So haben offenbar in vielen Fällen Versichertenbefragungen stattgefunden, welche zu der Annahme führten, dass die Kompressionsbandagierung nicht erhalten wurde, obwohl die Abrechnung erfolgt worden war. Dies kann durchaus einen Abrechnungsbetrug darstellen, welcher die AOK Bayern auf den Plan ruft. In diesem Zuge werden dann häufig noch andere Vorgänge einer Kontrolle unterzogen wie beispielsweise die korrekte Abgabe von Zertifikatsleistungen oder die korrekte Abrechnung von Behandlungsdaten.
Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die AOK jedoch häufig von deutlich höheren Falschabrechnungen ausgeht, als dies wirklich der Fall ist. So kann es im hektischen Praxisalltag durchaus einmal zu formellen Fehlern kommen. Allerdings gibt es in manchen Praxen auch Organisationsdefizite, welche regelmäßig zu fehlerhaften Abrechnungen führen. Diese Organisationsdefizite werden aber in einigen Fällen deutlich höher von der AOK Bayern eingeschätzt, woraus sich erheblich höhere Forderungen ergeben, als welche eigentlich berechtigt wären.
Problematisch ist neben der Rückforderung von abgerechneten Behandlungsleistungen auch, dass die AOK üblicherweise nicht unerhebliche Sanktionen in Form von Vertragsstrafen festlegt, welche empfindlich hoch sein können. Mithin erstattet die AOK Bayern regelmäßig Strafanzeigen gegen bayerische Praxen, welche häufig zu Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg führen, die inzwischen schwerpunktmäßig in Bayern die Strafverfolgung von therapeutischen Einrichtungen übernommen hat. So gelangen immer mehr Ermittlungsverfahren und Strafverfahren in unsere Kanzlei, in welchen Therapeuten großes Ungemach droht. So sind durchaus Freiheitsstrafen oder zumindest Geldstrafen an der Tagesordnung, oftmals gefolgt von einer Meldung der Verurteilung an das örtliche Gesundheitsamt, welches dann zu überprüfen hat, ob dem verurteilten Therapeuten die Berufserlaubnis entzogen wird. Diese Fälle haben massiv zugenommen und genau deshalb ist es wichtig, von Anfang an eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, so dass derartige Fälle, welche oft zunächst unscheinbar daherkommen, nicht eskalieren.
Bei entsprechender Beratung und Vertretung lässt sich so mit der AOK Bayern häufig eine vertretbare Lösung finden, um den Schaden für alle Beteiligten in Grenzen zu halten und insbesondere nicht für Fehler aufzukommen, welche gar nicht verursacht wurden. Sollten allerdings bereits an dieser Stelle die Weichen für ein Verfahren falsch gestellt werden, ist die Eskalation im späteren Verlauf nicht selten. Insbesondere gilt es ein Strafverfahren zu verhindern und dann letztlich auch dafür zu sorgen, dass die Berufserlaubnis nicht entzogen wird.
Sollten Sie auch Post von der AOK Bayern erhalten haben, bei welcher es häufig um eine Anhörung zur Erfüllung des Rahmenvertrages über die Durchführung von Behandlungen in Massageeinrichtungen, medizinischen Badebetrieben und krankengymnastischen Einrichtungen geht, melden Sie sich gerne vertrauensvoll bei uns. Wählen Sie in diesem Fall am besten den telefonischen Kontakt unter 0241/95597991. Wir beraten und vertreten Sie gerne.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt führte nunmehr erfolgreich ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht Erlangen mit dem Aktenzeichen 5 C 792/21 für eine physiotherapeutische Praxis aus der Region durch. Hierbei ging es um eine Ausfallgebühr in Höhe von 15,00 €, bei welcher sich viele Praxen scheuen den Gerichtsweg zu suchen und es somit sehr wenige Verfahren dieser Art gibt.
Im konkreten Fall unterzeichnete ein Patient eine Behandlungsvereinbarung. In dieser Regelung war festgehalten, dass es sich um eine Terminpraxis handelt und der Termin verbindlich vereinbart wird. Der Patient wurde darauf hingewiesen, dass er mindestens 24 Stunden vorher Bescheid zu geben hat, wenn er einen Termin nicht wahrnehmen kann. Ebenso war geregelt, dass nicht wahrgenommene oder zu spät abgesagte Termine in Rechnung gestellt werden und pro 10 Minuten der geplanten Behandlungsdauer eine Pauschale in Höhe von 7,50 € berechnet wird. Der Patient wurde auch darauf hingewiesen, dass man am besten so früh wie möglich absagt und auch auf dem Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen kann.
Ein Patient nahm dann einen Termin nicht wahr und sagte diesen nicht rechtzeitig ab. Ihm wurden dann für einen Termin insgesamt 15,00 € in Rechnung gestellt, weil die Behandlung 20 Minuten angedauert hätte. Die Praxis konnte allerdings trotz Mahnung keinen Zahlungseingang verzeichnen und ließ dann durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus der Region einen Mahnbescheid beantragen. Gegen diesen Mahnbescheid wurde, wie es sehr häufig der Fall ist, Widerspruch eingelegt. Im Anschluss wurde das Verfahren an das Amtsgericht Erlangen weitergegeben, in welchem die Rechtsanwaltskanzlei Alt die Betreuung übernahm. Es wurde dann insoweit die Sach- und Rechtslage dargestellt und beantragt, dass der Patient sowohl die Ausfallgebühr zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen hat sowie die außergerichtlichen Kosten, welche für die Beantragung des Mahnbescheids entstanden sind, und natürlich auch die Prozesskosten.
Daraufhin zahlte dann der Patient sowohl die Ausfallgebühr wie auch die außergerichtlichen Kosten und bat das Gericht darum, über die Kosten des Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Das Amtsgericht Erlangen traf den Beschluss, dass die Kosten des Rechtsstreits von dem Patienten zu zahlen sind, weil das Gericht davon ausging, dass die Praxis im Recht ist. Weil der Patient trotz Mahnung auch nicht gezahlt hat, wurde festgehalten, dass er sich in Verzug befunden hat und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hat. Somit konnte die Praxis jedenfalls die Ausfallkosten realisieren, wobei sich einmal wieder gezeigt hat, wie wichtig es ist, eine schriftliche Vereinbarung hierzu - am besten in einem Behandlungsvertrag - abzuschließen. Darüber hinaus muss der Patient nunmehr sämtliche Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten übernehmen, weshalb es für den Patienten insgesamt sehr teuer geworden ist.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen hat wieder eine Hebamme erfolgreich vor Gericht vertreten. Es ging in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold um Beratungskosten, eine Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Bei der konkreten Leistung handelt es sich um eine, zu welcher es keine Urbelege gab. Die IKK classic wollte aufgrund der Übermittlung auf dem digitalen Wege nicht zahlen. Urbelege konnten letztlich wegen fehlender Existenz nicht übermittelt werden.
Nachdem die IKK classic vor dem Sozialgericht Detmold verklagt wurde, erkannte sie den Hauptsacheanspruch der Beratungskosten an wie auch die Verzugskostenpauschale, die Verzugszinsen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Ansprüche wurden also vollumfänglich anerkannt.
Die Hebamme hatte letztlich kein Interesse daran, einen ursprünglichen Betrag in Höhe von 7,02 € nicht vergütet zu bekommen, obwohl die Leistung erbracht wurde. Die Hebamme nutzte also erfolgreich den Weg über das Sozialgericht Detmold, unterstützt durch die Rechtsanwaltskanzlei Alt und ihr konnte zum Recht verholfen werden.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Detmold lief unter dem Aktenzeichen S 2 KR 820/20 und konnte nach vollständigem Anerkenntnis durch die IKK classic beendet werden.
Vor dem Sozialgericht Hannover verklagte die Rechtsanwaltskanzlei Alt die Barmer im Namen einer therapeutischen Praxis aus Weyhe. Das Verfahren führte dazu, dass Behandlungskosten durch die Beklagte gezahlt werden mussten.
Im Anschluss wurde dann noch gestritten über die Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte war nicht bereit, die Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten vollständig zu übernehmen, weil sie der Ansicht war, dass die Verzugskostenpauschale von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auf die Anwaltskosten, welche im Gerichtsverfahren entstanden sind, anzurechnen ist. Die Barmer verwies auf einen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 11.04.2019 mit dem Aktenzeichen C-131/18. Das Gericht entschied dann jedoch, dass die Beklagte die vollständig geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten zu zahlen hat, weil die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung jedenfalls auf Rechtsanwaltskosten, welche im Gerichtsverfahren angefallen sind, nicht Anwendung findet. Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich in der besagten Entscheidung nur über die Anrechnung im vorgerichtlichen Verfahren entschieden.
Folglich muss nunmehr die Barmer die vollständigen Rechtsanwaltskosten, welche im Klageverfahren entstanden sind, übernehmen und ebenso die angefallenen Gerichtskosten.
Erst vor kurzem hatten wir darüber berichtet, dass die Techniker Krankenkasse in einem Verfahren, welches wir vor dem Sozialgericht Duisburg geführt haben, eine Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen an eine Hebamme zahlen musste. Die Techniker Krankenkasse hatte die Abrechnung durch die Davaso vornehmen lassen und eine rechtzeitige Zahlung fand nicht statt.
In der Vergangenheit war es verhältnismäßig selten vorgekommen, dass wir Beschwerden über die rechtzeitige Zahlung der Techniker Krankenkasse vernehmen mussten.
Nun betraf dies jedoch auch einen Fall, in dem eine physiotherapeutische Praxis beteiligt war. Hier ging es zum einen um die Zuzahlung einer Patientin wie auch die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen. Vor dem Sozialgericht Augsburg verklagte dann ein Physiotherapeut aus Ottobeuren mit Hilfe von Rechtsanwalt Alt die Techniker Krankenkasse (Aktenzeichen Sozialgericht Augsburg S 12 KR 282/21). Geltend gemacht wurde die Zuzahlung nach § 43c SGB V und die Verzugskostenpauschale sowie Verzugszinsen. Die Techniker Krankenkasse verpflichtete sich im Rahmen des Klageverfahrens die Zahlungen vorzunehmen und leistete diese auch. Zudem zahlte die Techniker Krankenkasse sämtliche Prozesskosten, welche aus Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bestanden haben.
Betreffend des Sachverhalts hatte die Davaso zunächst eine Zahlung nicht vorgenommen und teilte der therapeutischen Praxis dann auf mehrmalige Nachfrage mit, dass eine Zuzahlung von der Davaso im Namen der Techniker Krankenkasse erst vorgenommen würde, wenn eine Mahnung gegenüber der Patientin erfolgt sei und der Krankenkasse dies auch nachgewiesen werden würde. § 43c SGB V verlangt nach seinem Wortlaut, dass der Patient eine gesonderte schriftliche Aufforderung erhält und im Falle der Nichtzahlung dann die Krankenkasse die Zuzahlung zahlen muss. Der Therapeut hatte allerdings bereits im Behandlungsvertrag die Patientin auf die Zuzahlungspflicht hingewiesen, zusätzlich mündlich auf die Zahlung der Zuzahlung hingewiesen und die Zuzahlung auch mündlich noch einmal eingefordert. Als dann die Zahlung nicht erfolgte, schickte die Praxis eine schriftliche Rechnung an die Patientin, mit welcher diese noch einmal zur Zahlung der Zuzahlung aufgefordert wurde. Darin war eine gesonderte schriftliche Aufforderung zu erkennen. Weiteres musste die physiotherapeutische Praxis nicht unternehmen. Dies erkannte offenbar auch die Techniker Krankenkasse.
Es bleibt zu hoffen, dass die zu späten Zahlungen bzw. unberechtigten Absetzungen der Techniker Krankenkasse nicht weiter auffällig sind und die Davaso es zukünftig nicht mehr zu derartigen Fällen kommen lässt. Die Hoffnung, dass durch die Vielzahl an Klageverfahren sowohl die Techniker Krankenkasse wie auch die Davaso motiviert wird zukünftig Zahlungen fristgemäß vorzunehmen, bleibt jedenfalls bestehen.
An dieser Stelle haben wir in den letzten Jahren immer wieder von Verfahren berichtet, in welchen Krankenkassen verpflichtet wurden, Zahlungen an Therapeuten oder andere Akteure im Gesundheitswesen zu leisten. Insbesondere in letzter Zeit haben wir berichtet von Verfahren, in welchen Krankenkassen zu spät gezahlt haben.
Nunmehr kam dies vermehrt bei der Techniker Krankenkasse vor, welche die Abrechnung über die Firma Davaso hat laufen lassen.
Wir vertraten zuletzt eine Hebamme vor dem Sozialgericht Duisburg (Aktenzeichen S 39 KR 915/21), in welchem die Techniker Krankenkasse auf die Verzugskostenpauschale von 40,00 € und Verzugszinsen verklagt wurde. Die Techniker Krankenkasse hatte über die Davaso eine Rechnung zu spät gezahlt. Auf die Aufforderung der Hebamme zahlte die Techniker Krankenkasse weder die Verzugskostenpauschale noch die Verzugszinsen.
Daraufhin wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt, welche dann vor dem Sozialgericht Duisburg die Techniker Krankenkasse verklagte. Nach einem ersten Schriftwechsel im Rahmen des Klageverfahrens erkannte die Techniker Krankenkasse die Ansprüche der Hebamme vollumfänglich an. Über die Davaso wurden anschließend die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen zügig gezahlt. Die Techniker Krankenkasse verpflichtet sich darüber hinaus sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Somit muss die Techniker Krankenkasse auch sämtliche Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten tragen.
Bei diesem Fall handelt es sich also erneut um einen solchen, bei dem es sich für die Leistungserbringerin gelohnt hat, gegen die Krankenkasse vorzugehen. Einen Zahlungsverzug müssen sich selbstverständlich auch Hebammen nicht gefallen lassen und können diese Ansprüche erfolgreich gegen Krankenkassen durchsetzen.
Sollten Sie auch betroffen sein, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns.
Erneut hat es die IKK classic vor dem Sozialgericht Köln erwischt. In einem weiteren Verfahren, in welchem bereits zum Ende des Jahres 2019 Klage durch die Kanzlei Alt gegen die IKK classic eingereicht wurde, hat die IKK classic sich nunmehr verpflichtet, die Behandlungskosten einer therapeutischen Praxis zu übernehmen. Hierbei ging es um Kosten für die klassische Massagetherapie und Fango.
Die Abrechnungsstelle Mittelrhein für Physikalische Therapie verklagte die IKK classic im Auftrag einer Praxis, weil das Abrechnungszentrum Emmendingen nicht alle Leistungen gezahlt hatte. Es kam insbesondere zu der Nichtzahlung, weil man auf Seiten der IKK classic bzw. dem Abrechnungszentrum Emmendingen davon ausging, dass nach der Heilmittelrichtlinie und dem Heilmittelkatalog, welche bis zum Ende des Jahres 2020 gegolten haben, eine Begrenzung der klassischen Massagetherapie mitsamt Fango bestanden hat. Im Verfahren ging es also um den Gegenstand, welchen wir bereits in vielen Verfahren zugunsten der Praxen positiv entscheiden konnten. Nun verpflichtete sich die IKK classic nach rund 1,5 Jahren auch in diesem Verfahren die Behandlungskosten zu zahlen, welche bisweilen nicht gezahlt worden waren.
Das Ergebnis des Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln (Aktenzeichen S 21 KR 1511/19) war also, dass die IKK classic wieder Behandlungskosten für abgesetzte Behandlungen der klassischen Massagetherapie und Fango zahlen musste, sowie Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten.
Sollten Sie auch in der Vergangenheit Absetzungen betreffend der klassischen Massagetherapie (KMT) erlitten haben, welche auf unzulässige Absetzungen des Abrechnungszentrum Emmendingen oder der IKK classic zurückgegangen sind und bei welchen die Begründung war, dass eine Begrenzung auf beispielsweise 10 Behandlungen im Rahmen der Verordnung außerhalb des Regelfalls stattgefunden hat, können Sie mit guten Chancen ein Gerichtsverfahren auf den Weg bringen und sich Ihre hart erarbeitete Vergütung holen. Sofern Sie von uns Unterstützung wünschen, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns.
Maskenverweigerer können im Regelfall gekündigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einer Gefährdungsanalyse eines Praxisinhabers das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als notwendig angesehen wird. Sofern dann der Arbeitnehmer der Aufforderung des Arbeitgebers nicht nachkommt, kann er gekündigt werden. Dies entschied nunmehr - mit recht ausführlicher Begründung - in einem aktuellen Fall das Arbeitsgericht Cottbus am 17.6.2021.
Den ausführlichen Artikel finden Sie hier.
In unterschiedlichen Medien haben wir in der Vergangenheit über eine Vielzahl von Klagen berichtet und insbesondere über die Klagen des Abrechnungsdienstleisters Abrechnungsstelle Mittelrhein für Physikalische Therapie mit Sitz in Bonn, welcher sich für seine Mitglieder eingesetzt. Die Abrechnungsstelle Mittelrhein ist nämlich in Vereinsform organisiert und rechnet für die Mitglieder ab.
Wiederrum wurden von der IKK classic nunmehr Zahlungen für die klassische Massagetherapie (KMT) bei dem Indikationsschlüssel EX2c abgesetzt. Es wurden nicht alle Behandlungen gezahlt, weil sich die IKK classic über das Abrechnungszentrum Emmendingen nur bereit erklärt hat 10 Behandlungen zu zahlen. Somit wurden zwei Behandlungen zu jeweils 15,40 € nicht erstattet.
Weil sich eine Begrenzung weder aus der Heilmittelrichtlinie nach aus dem Heilmittelkatalog, welche bis zum Ende des Jahres 2020 galten, ergeben haben, war somit klar, dass die Beklagte zu zahlen hat.
Nach Einleitung der Klage (SG Köln, Az.: 21 KR 811/21) erkannte die IKK classic die Forderungen vollumfänglich an und muss nunmehr die Behandlungskosten mitsamt aller Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten übernehmen. Die IKK classic hat somit durch ihr Verhalten beziehungsweise das Verhalten des Abrechnungszentrum Emmendingen erneut zu einem Klageverfahren geführt, welches zu Lasten der Krankenkasse ausgegangen ist.
Das Team der Rechtsanwaltskanzlei Alt, die Abrechnungsstelle Mittelrhein und die betroffene Praxis freute sich darüber, dass die IKK classic nunmehr dazu verpflichtet ist die vollständigen Behandlungskosten zu zahlen, sodass geleistete Arbeit auch ordnungsgemäß vergütet wird.
Im Juli 2021 endete nun ein Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam (Aktenzeichen 20 C 154/21), in welchem Rechtsanwalt D. Benjamin Alt mit seiner Kanzlei erneut die rechtlichen Interessen einer physiotherapeutischen Praxis gegen die GEMA erfolgreich vertreten hat. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme, welche von den Rechtsanwälten der GEMA ausgesprochen wurde. Das Verfahren reiht sich nunmehr in eine Vielzahl von Verfahren ein, in welcher die Rechtsanwaltskanzlei Alt an unterschiedlichen Gerichten im Bundesgebiet Physiotherapeuten erfolgreich gegen die GEMA verteidigte.
So begehrte die GEMA Zahlungen von einer physiotherapeutischen Praxis bereits im Jahre 2018. Die physiotherapeutische Praxis hatte zunächst einen Vertrag mit der GEMA geschlossen und hatte diesen dann gekündigt. Es lag dann kein vertragliches Verhältnis mehr vor. In der Praxis wurde sowohl im Wartezimmer wie auch im Bereich der Krankengymnastik am Gerät Musik abgespielt. Fitness wurde in der Praxis nicht abgegeben. Nachdem die GEMA die Praxisinhaberin zur Zahlung für das Jahr 2017 aufforderte, wies die Kanzlei Alt die Ansprüche im Frühjahr 2018 zurück. Die Kanzlei Beiten Burkhardt hatte sich mal wieder für die GEMA gemeldet und versucht, die Ansprüche geltend zu machen. Bei dieser Kanzlei handelt es sich um eine solche, welche regelmäßig für die GEMA tätig wird. Weil dann keine Zahlung erfolgte, wurde ein Mahnbescheid seitens der GEMA erwirkt, gegen welchen Widerspruch eingelegt wurde. Es erfolgte dann im Frühjahr 2021 eine Begründung des Mahnbescheids, woraufhin Rechtsanwalt D. Benjamin Alt die Verteidigungsstrategie entwickelt und sowohl dem Gericht wie auch den Rechtsanwälten der GEMA erläuterte, dass keinerlei Verpflichtung für die physiotherapeutische Praxis bestand oder besteht Zahlungen an die GEMA zu leisten. Es wurde nämlich dargestellt, dass die Musik dem Erwerbszweck dient und die Musik nicht öffentlich wiedergegeben wird.
Aufgrund der Klageabweisungsbegründung nahm dann die GEMA die Klage zurück. Das Verfahren endet also positiv für die physiotherapeutische Praxis und die Prozesskosten sind von der GEMA zu tragen.
Sollten Sie als therapeutische Praxis ebenso von der GEMA mit unberechtigten Zahlungsforderungen konfrontiert werden, melden Sie sich gerne jederzeit bei uns. Wir konnten bereits therapeutischen Praxen helfen, welche sogar Verträge mit der GEMA geschlossen haben.
Sie erreichen uns am besten telefonisch unter der Telefonnummer 0241/95597991.
Wieder können wir von mehreren erfolgreichen Verfahren der Abrechnungsstelle Mittelrhein gegen die IKK classic berichten. So wurde im Mai 2021 eine Klagewelle seitens der Rechtsanwaltskanzlei Alt für die Abrechnungsstelle Mittelrhein gegen die IKK classic auf den Weg gebracht. Hierbei handelte es sich um mehrere Klagen, in welchen die IKK classic verklagt wurde, um Behandlungskosten zu zahlen, welche unberechtigterweise abgesetzt wurden. Es handelte sich um unzulässige Absetzungen der klassischen Massagetherapie durch das Abrechnungszentrum Emmendingen.
Nachdem schon mehrere Verfahren persönlich durch Rechtsanwalt D. Benjamin Alt an mehreren Gerichten durchgefochten werden konnten, verpflichtete sich die IKK classic an einem Tag in gleich vier weiteren Verfahren zur Übernahme der abgesetzten Behandlungskosten für die erbrachten therapeutischen Leistungen und verpflichtete sich darüber hinaus die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, welche aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten bestehen.
Dadurch wurde die IKK classic in einigen weiteren Verfahren in ihre Schranken verwiesen und die Abrechnungsstelle Mittelrhein, welche als Abrechnungsdienstleister für eine Vielzahl von Therapeuten tätig ist, freute sich über die Übernahme der Behandlungsvergütungen, welche schließlich rechtmäßig erbracht und abgerechnet wurden.
Diese Verfahren vor dem Sozialgericht Köln führen dazu, dass weitere Therapeuten prüfen, ob nicht doch noch Ansprüche wegen unzulässiger Absetzung aus der Vergangenheit geltend gemacht werden können. In den beschriebenen Fällen handelte es sich um solche, in denen nach dem Heilmittelkatalog und der Heilmittelrichtlinie, welche bis zum Ende des Jahres 2020 galten, klassische Massagetherapien nur bis zehn Behandlungseinheiten vergütet wurden, obwohl außerhalb des Regelfalls mehr Behandlungen erbracht wurden. Die Differenz zwischen den zehn bezahlten Behandlungen und den tatsächlich erbrachten Behandlungen kann im Regelfall erfolgreich vor Gericht durchgesetzt werden.
Sollten Sie auch von derartigen Absetzungen betroffen sein, welche in den letzten Jahren vermehrt vom Abrechnungszentrum Emmendingen vorgenommen wurden, melden Sie sich gerne bei uns, so dass wir Sie unterstützen können.
Schon wieder verliert die IKK classic vor dem Sozialgericht Köln in einem Gerichtsverfahren, welches durch die Abrechnungsstelle Mittelrhein für Physikalische Therapie geführt wurde. Die Abrechnungsstelle Mittelrhein klagte für ein Mitglied, welches die Vergütung der klassischen Massagetherapie nicht vollständig erhalten hatte. So war das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches die Abrechnung noch für die IKK classic vorgenommen hatte, der Ansicht gewesen, dass die klassische Massagetherapie insgesamt nur 10 Mal abgerechnet werden kann. Inzwischen liegen jedoch eine Vielzahl von Verfahren vor, in welcher Gerichte erkannt haben, dass eine solche Begrenzung nach dem Heilmittelkatalog und der Heilmittelrichtlinie, welche bis zum Ende des Jahres 2020 galten, nicht bestanden hat. Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte eine Vielzahl von Verfahren gewinnen. Folgerichtig erkannt die IKK classic die Ansprüche an. So ist sie nunmehr dazu verpflichtet, sowohl die vollständigen Behandlungskosten der klassischen Massagetherapie zu zahlen wie auch sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Die IKK classic unterliegt also in einem nächsten Gerichtsverfahren und das Verfahren zeigte erneut, dass das Abrechnungszentrum Emmendingen unberechtigterweise keine Zahlung vorgenommen hat.
Uns freut sehr, dass die Rechtsanwaltskanzlei Alt dem Mitglied der Abrechnungsstelle Mittelrhein helfen konnte und somit die geleisteten Behandlungen auch vergütet wurden.
Nun erhielten wir die Information, dass die IKK classic ab dem 01.07.2021 als Abrechnungsstelle nicht mehr das Abrechnungszentrum Emmendingen nutzt, sondern zur Davaso GmbH gewechselt ist. Ob dies mit der Vielzahl der zuletzt verlorenen Prozesse der IKK classic zusammenhängt, bei welchen das Abrechnungszentrum Emmendingen Fehler gemacht hat, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Wir sind insoweit auch gespannt, ob die IKK classic nicht von dem Regen in die Traufe kommt, weil ebenso eine Vielzahl von Gerichtsverfahren von hieraus durchgeführt werden, bei welchen die Davaso nicht korrekt gezahlt hat. Wir werden weiter darüber berichten.
Wir hatten zum Ende des Jahres 2018 und im Jahre 2019 auf die Rückforderungswelle des Abrechnungszentrum Emmendingen im Auftrag der IKK classic berichtet. Damals forderte die IKK classic über das Abrechnungszentrum Emmendingen von sehr vielen Therapeuten Vergütungen zurück für lange in der Vergangenheit liegende Behandlungen. Aufgrund der Rückforderung des Abrechnungszentrum Emmendingen zahlten daraufhin auch mehrere Abrechnungsdienstleister einfach an das Abrechnungszentrum Emmendingen zurück.
Wie viele andere Therapeuten wollte sich dies ein Physiotherapeut aus Baden-Württemberg nicht gefallen lassen. Durch die Rückforderung des Abrechnungszentrum Emmendingen aus dem Ende des Jahre 2018 für Leistungen, welche im Jahre 2015 abgegeben wurden, zahlte der Abrechnungsdienstleister des Therapeuten an das Abrechnungszentrum Emmendingen und somit an die IKK classic einen Betrag in Höhe von 171,40 € zurück. Hierbei handelte es sich um Abrechnungen der klassischen Massagetherapie und der Fango. Nach Ansicht des Abrechnungszentrum Emmendingen habe eine Begrenzung auf 10 Einheiten bestanden, die der Therapeut jedoch aus keiner rechtlichen Grundlage ersehen konnte. Nachdem dann der Widerspruch des Therapeuten nicht weiterführte, wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt mandatiert und forderte die IKK classic zur Rückzahlung auf. Dies führte jedoch auch nicht zum Erfolg, weshalb dann vor dem Sozialgericht Heilbronn zum Frühjahr des Jahres 2019 Klage eingereicht wurde.
So wurde dem Sozialgericht gegenüber dargestellt, dass eine Rückforderung nicht zulässig war, was insbesondere daran liegt, dass eine entsprechende Begrenzung der klassischen Massagetherapie nicht gesetzlich vorgesehen war. Da nun mehrere Verfahren mit vergleichbaren Situationen positiv für die Therapeuten ausgegangen sind, nachdem Rechtsanwalt D. Benjamin Alt eingeschaltet wurde, erkannte die IKK classic im Sommer 2021 die geltend gemachten Forderungen im Klageverfahren an. So hat sich die IKK classic dazu verpflichtet, die Behandlungskosten in Höhe von 171,40 € zurückzuzahlen sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Dadurch ist sie ebenso verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.
Es zeigt sich also ein weiteres Mal, dass es sich für Therapeuten lohnt, sich nicht alles von Krankenkassen gefallen zu lassen.
Die damalige Rückforderungswelle der IKK classic führte sogar zu Demonstrationen vor dem Abrechnungszentrum Emmendingen und der Prozess war ein Nachspiel der damaligen Rückforderungswelle, bei welchem die IKK classic auch erkennen musste, dass ein Anspruch auf die Rückforderung nicht bestanden hat.
Wie wir schon häufig berichtet haben, betreut die Rechtsanwaltskanzlei Alt bundesweit auch immer wieder Akteure im Gesundheitswesen bei der Geltendmachung von Verzugskostenpauschalen gegen gesetzliche Krankenkassen. Unlängst erfolgte dies nun in zwei Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim und drei Verfahren vor dem Sozialgericht Dresden. In allen Fällen erwischte es die Barmer, welche physiotherapeutische Leistungen nicht rechtzeitig vergütete. Die physiotherapeutischen Praxen machten die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und zusätzlich Zinsen geltend und nun entschied sowohl das Sozialgericht Hildesheim im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 2 KR 224/20 und dem Aktenzeichen S 2 KR 175/20 wie auch das Sozialgericht Dresden in den Verfahren mit den Aktenzeichen S 45 KR 205/20, S 45 KR 206/20 und S 45 KR 207/20, dass die Barmer dazu verpflichtet ist, die Verzugskostenpauschale und Zinsen zu zahlen, weil eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt war.
Die Barmer hätte sich also fünf Gerichtsverfahren sparen können, wenn sie außergerichtlich verstanden hätte, dass durch die zu späte Zahlung die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € anfällt und zudem noch Verzugszinsen. Da die Barmer sich jedoch weigerte die Zahlung vorzunehmen, waren die entsprechenden Klageverfahren vorzunehmen.
Lange dauerte es nunmehr, dass mal wieder Urteile betreffend der Verzugskostenpauschale vorliegen. In allen fünf Verfahren wurde jedoch klar darauf erkannt, dass Therapeuten eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Verzugszinsen zusteht, wenn Krankenkassen nicht rechtzeitig zahlen. Die Zahlungsfristen an sich ergeben sich aus dem jeweiligen Rahmenvertrag.
Mit der Einführung der gesetzlichen Grundlage der Verzugskostenpauschale in § 288 Absatz 5 BGB wollte der Gesetzgeber insbesondere dafür sorgen, dass es im geschäftlichen Zahlungsverkehr nicht mehr zu zu späten Zahlungen kommt und wollte damit Vertragsparteien dazu anhalten, Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Die entsprechenden Regelungen gelten auch für den sozialrechtlichen Bereich der Beziehung zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Folglich steht allen Praxen im Heilmittelbereich die Möglichkeit offen Verzugskosten geltend zu machen, wenn Krankenkassen nicht rechtzeitig zahlen. Dies gilt für medizinische Massagepraxen, Physiotherapiepraxen, Podologiepraxen, Ergotherapiepraxen und Logopädiepraxen. Gleiches gilt auch für Hebammen.
Rechtsanwalt D. Benjamin Alt freute sich gemeinsam mit den Praxen, dass der Barmer durch die gerichtlichen Entscheidungen nunmehr veranschaulicht wurde, dass Zahlungsfristen ernst zu nehmen sind und bei einer zu späten Zahlung letztlich nicht unerhebliche Zusatzkosten auf Krankenkassen zukommen.
Sollten Sie auch von zu späten Zahlungen – beispielsweise wegen einer unberechtigten Absetzung – betroffen sein, melden Sie sich gerne telefonisch bei uns unter 024195597991.
Vor dem Sozialgericht Hannover wurde nun erfolgreich eine Therapeutin von der Rechtsanwaltskanzlei Alt vertreten, welche eine ungerechtfertigte Absetzung zu beklagten hatte. Über diesen Fall hatten wir schon berichtet, weil das Abrechnungszentrum Emmendingen die Therapeutin dazu aufgefordert hatte, ein anderes Leistungsdatum anzugeben, weil eine Vergütung sonst nicht hätte erfolgen können. Es waren allerdings Leistungen an Sonn- und Feiertagen abgegeben worden und dies war auch absolut korrekt und im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz. Vom Abrechnungszentrum Emmendingen wurde also die Therapeutin dazu aufgefordert, ein anderes Leistungsdatum anzugeben und vom Versicherten abzeichnen zu lassen, was am Ende zu einem Abrechnungsbetrug und einer Urkundenfälschung geführt hätte.
Selbstverständlich kam die Therapeutin nicht der Aufforderung des Abrechnungszentrums Emmendingen nach, letztlich eine Urkundenfälschung und einen Abrechnungsbetrug zu begehen. Vielmehr erkundigte sie sich bei Rechtsanwalt D. Benjamin Alt über die Rechtslage, welcher dann direkt das Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover einleitete. Eingeklagt wurden Behandlungskosten von 123,10 € und eine Verzugskostenpauschale von 40,00 €. Die Therapeutin hatte nämlich aufgrund der nicht erfolgten Zahlung bzw. unerlaubten Absetzung noch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht.
Nachdem die Klage eingereicht wurde und darin auch dargestellt wurde, dass die Praxisinhaberin die Leistungen persönlich abgegeben hat, weshalb es ohnehin nicht auf das Arbeitszeitgesetz ankam, meldete sich unverschämterweise noch einmal telefonisch ein Mitarbeiter der BAHN-BKK bei Rechtsanwalt Alt, um ihn noch einmal zu befragen, ob die Therapeutin tatsächlich als Praxisinhaberin persönlich die Leistung abgegeben hat und dem nicht genug, die Therapeutin wurde selbst auch noch einmal angerufen, um auch selbiges zu bestätigen. Starke Zweifel an einem vertragspartnerschaftlichen Verhalten dürften sich daraus jedenfalls entnehmen lassen.
Jedenfalls ist erfreulich, dass nunmehr die BAHN-BKK die vollständigen Behandlungskosten, die Verzugskostenpauschale sowie sämtliche Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten zahlen muss.
Ferner ist zu hoffen, dass sich das Abrechnungszentrum Emmendingen und die Beklagte gut überlegen, bevor diese zukünftig derartige unberechtigte Absetzungen vornehmen. Alle anderen Therapeuten können jedenfalls aus dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Hannover mit dem Aktenzeichen S 86 KR 507/21 entnehmen, dass bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung - was immer der Fall ist, wenn eine unberechtigte Absetzung stattfindet - eine Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht werden kann. Diese liegt bei 40,00 €. Mitunter darf an Sonn- und Feiertagen durch die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber im Rahmen einer medizinischen Massagepraxis bzw. Physiotherapiepraxis ohne weiteres eine Leistung abgegeben und abgerechnet werden. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 ergibt sich sogar die Erlaubnis, dass Arbeitnehmer tätig sein können und die Leistung dann abgerechnet werden kann.
Sollten Sie von vergleichbaren, unberechtigten Absetzungen betroffen sein, melden Sie sich gerne bei uns. Wählen Sie dann am besten den telefonischen Weg unter der Telefonnummer 024195597991.
In der letzten Zeit hatten wir über Verfahren berichtet, in welchen die IKK classic unterlegen war. Nun hat es die IKK classic in einem neuen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Bayreuth erwischt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen unterstützte eine therapeutische Praxis, welche einen Betrag von annähernd 2.000,00 € von der IKK classic beanspruchte. Es handelte sich bei den Behandlungen um solche der Klassischen Massagetherapie (KMT), welche im Jahre 2015 bis 2017 im Hausbesuch durchgeführt wurden. Das Abrechnungszentrum Emmendingen forderte dann eine Betrag von annähernd 2.000,00 € von der Praxis zurück, weil das Abrechnungszentrum Emmendingen im Namen der IKK classic äußerte, dass die Zahlung fälschlicherweise erfolgte. Die Aufforderung zur Rückzahlung erging jedoch an den Abrechnungsdienstleister der Praxis - die Firma Optica - welche dann ohne Rücksprache mit dem Praxisinhaber den Betrag zurückzahlte. Es blieb dem Praxisinhaber nichts anderes übrig, als dass die Ansprüche seitens des Praxisinhabers bei der IKK classic geltend gemacht wurden. Außergerichtlich wurde Rechtsanwalt Alt mit der Geltendmachung beauftragt. Die außergerichtlichen Versuche, die Forderung geltend zu machen blieben ohne Erfolg, so dass dann das Klageverfahren auf den Weg gebracht wurde. Im Sommer 2019 wurde die Klage eingereicht.
Zwischenzeitlich wurde ein Verfahren mit einem vergleichbaren Sachverhalt nach Unterstützung der Kanzlei Alt vor dem Sozialgericht Köln erfolgreich entschieden. So wurde dort entschieden, dass eine Verordnung außerhalb des Regelfalls bei der Klassischen Massagetherapie möglich ist und eine Begrenzung auf 10 Behandlungen nicht vorliegt.
Die IKK classic teilte dann dem Sozialgericht Bayreuth mit, dass sie darauf beharrt Recht zu haben, jedoch aus prozessökonomischen Gründen die Ansprüche vollumfänglich anerkennt. Der Rechtsstreit konnte somit mit dem Anerkenntnis erledigt werden und die IKK classic ist nun verpflichtet die Behandlungskosten von annähernd 2.000,00 € zu zahlen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu übernehmen sowie die vollständigen Prozesskosten zu zahlen.
Die therapeutische Praxis freute sich sehr, dass diese erhebliche Summe nunmehr von der IKK classic vergütet werden muss. Dabei stand für die Praxis und Rechtsanwalt Alt immer fest, dass eine wie von der IKK classic behauptete Begrenzung der Klassischen Massagetherapie eben nicht besteht und somit eine Rückforderung durch das Abrechnungszentrum Emmendingen nicht zulässig gewesen ist.
Sollten Sie auch von ungerechtfertigten Rückforderungen betroffen sein, können Sie sich gerne jederzeit vertrauensvoll telefonisch unter 024195597991 bei uns melden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt hat in einem neuen Fall eine physiotherapeutische Praxis aus Wickede erfolgreich gegen die AOK Nordwest vertreten. Die Praxis verfügte über Mitarbeiter mit der Zusatzqualifikation der Krankengymnastik am Gerät. Es wurde ein Antrag auf Zulassungserweiterung bei der ARGE Heilmittelzulassung NRW gestellt und diese bestätigte die Zulassungserweiterung zum Februar 2020. Über die ARGE Heilmittelzulassung werden dann einzelne Krankenkassen wiederum über die Zulassungserweiterung informiert. Bei mehreren Krankenkassen erfolgte dies vollkommen problemlos, so dass die Krankengymnastik am Gerät ordnungsgemäß erbracht, abgerechnet und vergütet wurde. Bei der AOK Nordwest führte dies jedoch zu Problemen.
So rechnete die Praxis Leistungen der Krankengymnastik am Gerät mit der AOK Nordwest ab, welche im Juni und Juli des Jahres 2020 abgegeben wurden. Allerdings wurden genau diese Leistungen dann nicht vergütet, wobei als Absetzungsgrund mitgeteilt wurde, dass für die zertifikatspflichtige Position zum Zeitpunkt der Abgabe der Leistung keine Abrechnungsberechtigung vorgelegen habe.
Die Praxis wandte sich dann im September 2020 an die AOK Nordwest und übermittelte die Zulassungserweiterung direkt dorthin, obwohl die Zulassungserweiterung - wie bei anderen Krankenkassen - schon längst dort hätte vorliegen müssen. Darauf entgegnete sogar kurz darauf die AOK Nordwest nochmals und teilte mit, dass die Abgabeberechtigung für die Krankengymnastik am Gerät nicht vorliegen würde.
Aufgrund dieses absurden Sachverhaltes und dem offensichtlich bei der AOK Nordwest bestehenden internen Chaos wurde dann Herr Rechtsanwalt Alt kontaktiert und wurde dann gegenüber der AOK Nordwest tätig. Die AOK Nordwest wurde dann dazu aufgefordert, die Behandlungskosten sowie die sich daraus ergebenden Rechtsanwaltskosten zu begleichen. Es wurde dabei eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Zunächst zahlte die AOK Nordwest nicht innerhalb der Frist und während der Vorbereitung des Klageverfahrens erfolgte dann doch die Zahlung der Behandlungskosten sowie der vollständigen Rechtsanwaltskosten.
Der Praxisinhaber freute sich, dass der Fall erfolgreich gelöst werden konnte und sowohl die Behandlungskosten wie auch vollständigen Rechtsanwaltskosten nun seitens der AOK Nordwest gezahlt wurden. Der Vorgang ist jedoch insoweit absurd gewesen, weil zum einen die Krankenkassen durch die ARGE Heilmittelzulassung über die Zulassungserweiterung informiert worden waren und der Praxisinhaber sogar die Zulassungserweiterung an die AOK Nordwest geschickt hatte und diese offensichtlich keinerlei Interesse daran hatte, dies zu würdigen. Letztlich verursachte die AOK Nordwest also Rechtsanwaltskosten, welche über der Hälfte der eigentlichen Behandlungskosten gelegen haben. Sicherlich hätte die AOK Nordwest mit derartigen Geldern sinnvollere Dinge für die Versichertengemeinschaft erbringen können, musste jedoch folgerichtig aufgrund offensichtlich intern bestehender Probleme die Rechtsanwaltskosten übernehmen.
Der Fall zeigt ein weiteres Mal, dass sich therapeutische Praxen Fehlverhalten von gesetzlichen Krankenversicherungen nicht bieten lassen müssen und gegen diese erfolgreich vorgehen können.
Seit Jahren streiten sich Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeuten mit gesetzlichen Krankenkassen über die Begrenzung der klassischen Massagetherapie (KMT). So waren manche Krankenkassen der Ansicht, dass eine Höchstverordnungsmenge von 10 Einheiten existiert und kürzten daraufhin alle Massagen, welche über die Anzahl von 10 hinausgingen.
Nunmehr liegt endlich ein Urteil für einen derartigen Fall vor, in dem die Rechtsanwaltskanzlei Alt das Sozialgericht Köln davon überzeugen konnte, dass eine Höchstmenge von 10 Einheiten eben nicht besteht, sondern mehr Einheiten abgerechnet werden können.
Das Sozialgericht Köln urteilte am 26.02.2021 und verpflichtet somit die IKK classic dazu, einen Betrag in Höhe von 26,70 € zu zahlen, welcher sich aus 2 Mal 13,35 € zusammensetzte. Auftraggeber war die Abrechnungsstelle Mittelrhein für Physikalische Therapie e.V.. Dabei handelt es sich um einen Abrechnungsdienstleister für Therapeuten, welcher in Vereinsform organisiert ist und sich regelmäßig für Mitglieder auch im Streit mit Krankenkassen einsetzt.
Dem Fall lag eine Verordnung vom 16.08.2018 zugrunde. Insgesamt wurden 12 Behandlungen der klassischen Massagetherapie abgegeben. Das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches als Abrechnungsdienstleister für die IKK classic tätig ist, teilte der Abrechnungsstelle Mittelrhein mit Schreiben vom 27.03.2019 mit, dass Massagetechniken nach ihrer Auffassung in Verbindung mit dem zulässigen Indikationsschlüssel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 Einheiten abgerechnet werden dürften. Es seien dabei die Grundsätze der Verordnung im Regelfall anzuwenden. Danach betrage die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls 18 Einheiten, wovon maximal 10 Einheiten Massagetechniken sein könnten. Folglich könnten 2 Behandlungen nicht vergütet werden. Mit Schreiben vom 14.06.2019 forderte dann Rechtsanwalt D. Benjamin Alt im Namen der Abrechnungsstelle Mittelrhein das Abrechnungszentrum Emmendingen auf, die Zahlung der beiden abgesetzten Leistungen vorzunehmen. Da keine Zahlung erfolgte, wurde am 19.07.2019 die Klage eingereicht. Es wurde dargestellt, dass bei dem streitigen Indikationsschlüssel WS2f eine Folgeverordnung sowie eine Verordnung außerhalb des Regelfalls zulässig sei und dass für die Kürzung keine Grundlage bestünde. Eine Begrenzung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus der Heilmittelrichtlinie. Es wurde darüber hinaus dargestellt, dass Meinungsäußerungen in Form eines Fragen-Antworten-Katalogs des GKV-Spitzenverbandes nicht entscheidend seien, weil diesem keine Rechtswirkungen zukämen. Dagegen wehrte sich die Beklagte und beantragte die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Das Sozialgericht Köln urteilte, dass die Heilmittelrichtlinie in der anwendbaren Fassung vom 21.07.2019 (in Kraft getreten am 01.01.2018) keine Regelung beinhalte, die die Verordnungsmenge für KMT im Fall der Verordnung außerhalb des Regelfalls (§ 8 HMR) auf 10 begrenzen würde. § 8 Abs. 1 Satz 3 HMR bestimme, dass die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit der Ausnahme des § 7 Abs. 10 HMR auf die Verordnung außerhalb des Regelfalls anzuwenden seien. § 7 Abs. 10 HMR regele jedoch, dass die maximale Verordnungsmenge bei Erst- und Folgeverordnung im Heilmittelkatalog festgelegt sei. Damit gehe bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie hervor, dass bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls die Begrenzung der Verordnungsmenge für Regelverordnungen nach § 7 HMR und damit auch die Regelung hinsichtlich des Anteils von Massagetechniken bei der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls gerade nicht gelten würde. Dies würde darüber hinaus dadurch gestützt, dass § 8 Abs. 1 Satz 4 HMR für die Verordnungsmenge eine eigenständige Regelung enthalte, die nicht nach der Art des Heilmittels in quantitativer Hinsicht differenziere. Danach würde die Verordnungsmenge abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen sein, sodass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung zu gewährleisten sei. Der Arzt könnte insoweit ohne weiteres zu der Entscheidung kommen, dass auch 12 Einheiten KMT erforderlich sind. Insoweit urteilte das Gericht eindeutig, dass die Begrenzung der KMT auf 10 Behandlungen nicht rechtmäßig ist.
Es verwies darüber hinaus ausdrücklich darauf, dass der Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbandes keinerlei rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Es wurde insoweit die Ansicht von Rechtsanwalt Alt bestätigt, dass es sich nur um Rechtsansichten handelt, welche seitens des GKV-Spitzenverbandes mitgeteilt werden und ansonsten keinerlei rechtliche Bindungswirkung besteht.
Somit wurde dann die IKK classic dazu verurteilt, die zwei abgesetzten Behandlungen zu vergüten und zusätzlich Zinsen seit dem 19.07.2019 zu zahlen.
Jetzt liegt endlich also bei der hier in Rede stehenden Frage ein Urteil vor. Dieses ist darüber hinaus rechtskräftig und könnte als Vorlage für viele andere Verfahren herhalten. Da die Berufung nicht zugelassen wurde, können sich Therapeuten auf das entsprechende Urteil mit dem Aktenzeichen S 17 KR 1097/19 auch berufen.
Aus unserer täglichen Beratung von Therapeuten wissen wir, dass viele Massage- und Physiotherapiepraxen unter Absetzungen in vergleichbaren Fällen zu leiden hatten. Sollten Praxen in einer vergleichbaren Situation sein, können sie sich nunmehr unter Bezugnahme auf das dargestellte Urteil an das für sie örtlich zuständige Sozialgericht wenden. Da es sich nicht um ein Urteil eines Landes- oder Bundesgerichts handelt, könnte es streng genommen auch in einem anderen Verfahren eine gegenteilige Entscheidung geben, wovon wir jedoch nicht ausgehen, weil das Gericht genauso entschieden hat, wie seitens der Rechtsanwaltskanzlei Alt immer dargestellt wurde und was insoweit auch vollkommen schlüssig ist.
Sollten Sie auch von derartigen Absetzungen betroffen sein, wenden Sie sich gerne an uns. Es müsste dann der vollständige Vorgang zusammengestellt werden, so dass wir eine Vollmacht übersenden und dann die Ansprüche geltend machen können. Ob sich andere Gericht ebenso dieser Rechtsprechung anschließen, werden wir im Weiteren berichten.
Vor dem Sozialgericht München hat die Rechtsanwaltskanzlei Alt nunmehr ein Klageverfahren für einen Physiotherapeuten gegen die DAK-Gesundheit geführt, in welchem die DAK sich abschließend dazu bereit erklärte, sowohl Behandlungskosten wie auch eine Verzugspauschale von 40,00 € zu zahlen (Aktenzeichen S 3 KR 1199/20).
Es erfolgten Behandlungen einer Patientin, welche bei der DAK-Gesundheit versichert war und zu einer Rechnung in Höhe von 132,56 € führten. Das Abrechnungszentrum Davaso GmbH teilte dann für die DAK-Gesundheit mit, dass die Behandlungskosten nicht übernommen werden. So sollte die Krankengymnastik und Wärmetherapie letztlich nicht vergütet werden. Der Abrechnungsdienstleister der DAK berief sich darauf, dass die Leistungen nicht entsprechend der gültigen Heilmittelrichtlinie abgegeben worden seien, weil eine Entlassmanagementverordnung vorgelegen habe und die Fristen überschritten worden wären. Der Therapeut ließ sich dann von seinem Abrechnungsdienstleister die Ansprüche zurückabtreten und schickte einen Widerspruch an die Firma Davaso. Es wurde darin dargestellt, dass die Verordnung nicht als Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennbar war und eine diesbezügliche Prüfpflicht auch nicht bestanden hatte. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Arztnummer vom Therapeuten nicht überprüft werden muss. Es erfolgte dann noch immer keine Zahlung, weshalb sich der Therapeut nochmal mit einem Widerspruch an die Beklagte wandte und neben den Behandlungskosten auch noch eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € geltend machte. Daraufhin erfolgte eine Rückmeldung der Firma Davaso, dass eine Zahlung nicht erfolgen würde. Allerdings waren aufgrund der Verordnung vom 29.01.2020 insgesamt 6 Mal ordnungsgemäß Leistungen abgegeben worden, welche der Kläger auch vergütet bekommen haben wollte. Die Verordnung war äußerlich nicht als Entlassmanagementverordnung zu erkennen und es wurde eben auch dargestellt, dass eine Prüfpflicht betreffend der Arztnummer nicht besteht.
Der Therapeut wollte sich also diese Absetzung nicht gefallen lassen und beauftragte Rechtsanwalt D. Benjamin Alt mit der Durchsetzung seiner Interessen vor dem Sozialgericht München. So wurde kurzerhand im September 2020 die Klage eingereicht und die DAK-Gesundheit in Anspruch genommen auf Behandlungskosten und die Verzugskostenpauschale.
Im Rahmen des Klageverfahrens stellte die DAK-Gesundheit dar, dass eben eine Verordnung im Entlassmanagement ausgestellt worden sei und somit auch die außergerichtliche Beschwerde des Klägers zurückzuweisen gewesen wäre. Die Heilmittelrichtlinie sei verletzt worden und bei der Prüfung der Arztnummer hätte dem Therapeuten auffallen müssen, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt. Seitens Rechtsanwalt Alt wurde im Klageverfahren dann dargestellt, dass die DAK-Gesundheit zwar wortgewaltig geantwortet hat, jedoch jegliche Ausführungen vollkommen untauglich waren, um die Ansprüche abzuwehren. Es wurde eingeräumt, dass eine Prüfpflicht besteht, jedoch diese nicht betreffend der Arztnummer bestand. Dem Gericht wurde dargestellt, dass weder eine Rechtsprechung noch eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage dafür besteht, dass ein Therapeut nach der zum entsprechenden Zeitpunkt geltenden Heilmittelrichtlinie und dem Heilmittelkatalog die Arztnummer zu kontrollieren habe. Der DAK-Gesundheit wurde somit seitens Rechtsanwalt Alt dringend geraten, die Ansprüche anzuerkennen.
Offenbar erkannte auch die DAK-Gesundheit, dass deren Verteidigungsstrategie untauglich war und sie und die Firma Davaso sich geirrt hatten. Die DAK-Gesundheit erklärte dann am 18.02.2021, dass sie ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht die vollständig eingeklagten Geldbeträge zahlen und ebenso die Kosten des Rechtsstreits tragen wird.
Rechtsanwalt Alt wie auch der Therapeut freuten sich sehr, dass das Verfahren positiv entschieden werden konnte. Einmal mehr verwunderte im Verfahren, dass die DAK-Gesundheit es offensichtlich darauf hat ankommen lassen, Geld in einem eigentlich vollkommen unnötigen Gerichtsverfahren „zu verlieren“. Allerdings haben sich in der Vergangenheit mehrere Krankenkassen entsprechend verhalten und haben unberechtigte Absetzungen vorgenommen. Auch sträuben sich immer noch manche Krankenkassen in vergleichbaren Fällen die Verzugskostenpauschale zu übernehmen, teils mit sehr abenteuerlichen Begründungen.
Das Verfahren zeigt erneut, dass jedenfalls eine Prüfpflicht betreffend der der Arztnummer in Bezug auf die Heilmittelrichtlinie, welche jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2020 galt, nicht bestanden hat. Sofern also an anderen Merkmalen nicht zu erkennen ist, dass es sich um eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements handelt, besteht der Vergütungsanspruch der therapeutischen Praxis. Wenn eine unberechtigte Absetzung vorgenommen wird, entsteht auch dann der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € sowie ein Anspruch auf Verzugszinsen.
Sofern andere Praxen also ebenso mit derart unberechtigten Absetzungen zu tun haben, lohnt es sich im Regelfall mit rechtsanwaltlicher Hilfe das Klageverfahren durchzuführen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte nunmehr einer Physiotherapiepraxis aus Bonn helfen, gegen eine Patientin gerichtlich eine Ausfallgebühr durchzusetzen. Mit Urteil vom 08.02.2021 entschied das Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 114 C 553/20), dass eine Patientin dazu verpflichtet ist, 25,35 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinaus mussten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 € übernommen werden zuzüglich sämtlicher Kosten des Gerichtsverfahrens.
Die Patientin vereinbarte einen Termin für manuelle Lymphdrainage im Frühjahr des Jahres 2020 und nahm diesen nicht wahr. Eine rechtzeitige Absage fand nicht statt. Die eigentlich für den Termin berechneten Kosten von 25,35 € wurden dann seitens der Praxis mit der Patientin als Schadensersatzanspruch abgerechnet. Die Praxis hatte vorher mit der Patientin einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen, in dem sie sich verpflichtet hatte, Termine 24 Stunden vorher abzusagen, sofern sie solche nicht wahrnehmen kann und wurde auch im Behandlungsvertrag konkret auf die Behandlungskosten von 25,35 € hingewiesen. Das Amtsgericht gestand der Praxis nunmehr einen Anspruch gemäß dem § 611, 280 Abs. 1, 280 Abs. 1 und Abs. 2, 252 BGB zu. Das Gericht stellte dar, dass durch die Vereinbarung eines Termins für manuelle Lymphdrainage ein Vertrag zustande gekommen ist. Es stellte auch dar, dass konkret vereinbart worden wäre, dass Termine nur bis 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden könnten. Indem die Patientin ohne Absage nicht zum Termin erschienen war, hatte sie nach Feststellung des Gerichts die Pflicht aus dem Vertrag verletzt, so dass die Praxisinhaberin dazu berechtigt war, Schadensersatz geltend zu machen. Das Gericht erläuterte, dass gemäß § 281 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich war, weil ein sogenanntes Fixgeschäft vorlag, so dass die Entstehung des Schadens nicht durch Setzen einer Frist oder Nachholen eines Termins hätte verhindert werden können. Es wurde darauf erkannt, dass der zu ersetzende Schaden gemäß § 252 BGB den entgangenen Gewinn umfassen würde, welcher den Kosten für die Behandlung in voller Höhe entspricht, weil die Klägerin keine ersparten Aufwendungen hatte und mangels Absage der Patientin keine Möglichkeit hatte, den versäumten Termin anderweitig für Behandlungen zu nutzen. Somit waren die vollständigen Behandlungskosten zu übernehmen, über welche die Patientin eben im Rahmen des Behandlungsvertrages ausdrücklich aufgeklärt wurde.
Zusätzlich waren der Praxis pauschal 2,50 € für außergerichtliche Mahnungen zu zahlen. Dabei erkennen Gerichte regelmäßig darauf, dass pauschal und ohne weiteren Nachweis nur 2,50 € geltend gemacht werden können. Genau dieser Betrag war letztlich auch von der Patientin zu erstatten. Hinzu traten jeweils entsprechende Zinsen.
Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind von der Patientin nun zu erstatten, weil die Praxis nach den eigenen Mahnbemühungen Rechtsanwälte außergerichtlich beauftragt hatte und auch dies bedauerlicherweise nicht dazu geführt hatte, dass die Patientin zahlte. Somit wurde die Patientin dazu verurteilt, auch die vollständigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
Weil das Verfahren in vollem Umfang zugunsten der Praxis entschieden wurde, wurde die Patientin darüber hinaus auch verurteilt, sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Der Fall zeigt, dass ein rechtlich korrekter und schriftlicher Behandlungsvertrag eine große Rolle spielt und mit Hilfe dieses Vertrages auch erfolgreich Ansprüche geltend gemacht werden können. So sollten im Behandlungsvertrag unbedingt die konkreten Behandlungskosten angegeben werden und die Patienten sollten schriftlich dazu verpflichtet werden, die konkreten Behandlungskosten zu zahlen, wenn sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen und nicht erscheinen. Der Hinweis darauf, dass die Krankenkasse die Zahlungen in einem solchen Fall nicht leistet, ist ebenso sinnvoll. Ohne eine schriftliche Vereinbarung ist es deutlich schwieriger derartige Ansprüche durchzusetzen. Leider geschieht es auch immer wieder, dass Patienten sich an entsprechende Vereinbarungen nicht halten und somit andere Patienten um die Möglichkeit einer Behandlung bringen. Dadurch leiden unter einem solchen Verhalten nicht nur die Praxen, sondern auch andere Patienten, welche sehr gerne hätten behandelt werden wollen.
Allen Patienten muss jedenfalls bewusst sein, dass durch die Vereinbarung eines Behandlungsvertrages auch Pflichten für einen Patienten entstehen und durch die nicht rechtzeitige Absage letztlich Kosten entstehen können.
Das Amtsgericht Freyung (Bayern) hat nunmehr in einem sehr umfangreichen und wichtigen Verfahren die private Krankenversicherung Bayerische Beamtenkrankenkasse AG dazu verurteilt, Behandlungskosten für physiotherapeutische Behandlungen zu erstatten, nachdem ein Masseur und medizinischer Bademeister selbst physiotherapeutische Behandlungen benötigte. In dem sehr umfangreichen Verfahren erfolgte die Vertretung durch die Rechtsanwaltskanzlei Alt, welche bundesweit auch Patienten vertritt.
Konkret begab sich ein Masseur und medizinischer Bademeister als Patient aufgrund einer ärztlichen Verordnung aus dem Jahre 2018 in physiotherapeutische Behandlung bei einem seiner Angestellten. Dieser Angestellte war jedoch auch noch in eigener Praxis selbstständig tätig, wo die Leistungen in Anspruch genommen wurden. Es kam somit zu der Inanspruchnahme von 10 Behandlungsterminen für Krankengymnastik, Fango und Lymphdrainage. Die Leistungen wurden im Jahre 2018 mit 720,00 € in Rechnung gestellt und dem Therapeuten vergütet.
Die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG schmiss alles in die Waagschale, um die Zahlungspflicht zu vermeiden. Vergleichbar verhalten sich inzwischen viele private Krankenversicherungen. So wurde zunächst dargestellt, dass die Leistungen bei einem Angestellten im eigenen Betrieb des Klägers in Anspruch genommen worden wären und somit eine Erstattungspflicht nach dem Krankenversicherungsvertrag nicht vorgelegen hätte. Dann erfolgte die Argumentation, dass die Behandlungen medizinisch gar nicht notwendig gewesen seien und abschließend versteifte sich die Beklagte darauf, dass die Verordnung ohne ärztliche Untersuchung – also quasi auf Zuruf – erfolgt sei. Abschließend verwies die Beklagte noch darauf, dass eine Kostenerstattung nicht hätte erfolgen müssen, weil angeforderte Behandlungsdokumentationen und Zahlungsbelege nicht eingereicht worden seien.
Zunächst stellte sich das Verfahren wenig spektakulär dar. Es zeigte jedoch beispielhaft, wie inzwischen eine Vielzahl von privaten Krankenversicherungen mit Erstattungsansprüchen von Versicherten umgehen. Ebenso zeigt das Verfahren auf, dass sich Hartnäckigkeit auf Seiten der Versicherten lohnen kann, sofern alle Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen. So wurden die Erstattungsansprüche des Patienten schon im Jahre 2018 abgelehnt und die Rechtsanwaltskanzlei wurde im Februar 2019 mandatiert. Es kam dann im März 2019 zur Einreichung der Klage und zu einem Urteil im Februar 2021. Dabei war sich der Patient jederzeit sicher, dass ihm die Erstattungsansprüche zustehen, weil er nichts falsch gemacht hatte. Er hatte wenig Interesse, sich von seiner Krankenkasse abspeisen zu lassen, weil er sicher war, den Zahlungsanspruch durchsetzen zu können. Erfreulicherweise verfügte er über eine Rechtsschutzversicherung, welche zumindest die Kostenlast eines solchen Prozesses abfedern konnte.
In mehreren Verhandlungsterminen und einer Akte mit inzwischen über 200 Schriftstücken erkannte das Amtsgericht Freyung dann am 11.02.2021 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 C 156/19 darauf, dass die Bayerische Beamtenkrankenkasse AG sowohl die vollständigen Behandlungskosten zahlen muss, wie auch Zinsen darauf, mithin sämtliche Rechtsanwaltskosten im außergerichtlichen Bereich und Kosten des vollständigen Klageverfahrens wie auch die Sachverständigenkosten. Somit wurden die eigentlich zu ersetzenden Behandlungskosten von 720,00 € erheblich aufgebläht, was offenbar die Beklagte in Kauf nahm.
Da der Therapeut, welcher die Leistungen an den Patienten abgegeben hatte, bestätigte, dass er die Leistungen in seiner eigenen Praxis abgegeben hatte, hatte das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Leistungen nicht in der Praxis des Klägers abgegeben wurden. Dem unverschämten Vorwurf der Beklagten, dass dem Kläger nur eine Gefälligkeitsrechnung gestellt wurde, wurde somit eine Absage erteilt. Vielmehr stellte das Gericht ausdrücklich dar, dass ein Patient sich bei dem Therapeuten in Behandlung begeben kann, zu dem er Vertrauen hat und von dessen Fachkunde er überzeugt ist.
Das Gericht hatte auch keinerlei Zweifel, dass der Krankenversicherung alle notwendigen Unterlagen vorgelegen haben, weil der Kläger vorgetragen hatte, die Rechnung des Therapeuten und die Verordnung vorgelegt zu haben und drauf eben auch eine Zurückweisung des Zahlungsanspruchs erfolgte.
Mitunter stellte der gerichtlich konsultierte Sachverständige fest, dass für die Verordnung ärztliche Befunde vorgelegen hatten und keinerlei Zweifel bestehen konnten, dass die Leiden des Klägers auch tatsächlich vorlagen. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung wurde somit deutlich erkannt, wobei wichtig war, dass der zu beurteilende Zeitpunkt für die medizinische Notwendigkeit stets der Zeitpunkt ist, an welchem die Verordnung erfolgt. So ist es wichtig feststellen zu können, dass tatsächlich zu diesem Zeitpunkt in der Vergangenheit die medizinische Notwendigkeit der Behandlung vorgelegen hat.
Somit freute sich der Kläger, welcher selbst Therapeut ist, die Ansprüche für seine physiotherapeutische Behandlung erfolgreich in erster Instanz durchgesetzt haben zu können und freute sich über den Umstand, dass sämtliche Prozesskosten ebenso von der Beklagten getragen werden müssen. Rechtsanwalt Alt, welcher den Kläger im Verfahren persönlich unterstützte, freute sich darüber, dass sich die Hartnäckigkeit im Verfahren ausgezahlt hat und dass die Beklagte als private Krankenversicherung vor Augen geführt bekam, dass eine Leistungspflicht bestand.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einem sehr umfangreichen und langen Verfahren, welches im Jahre 2017 begonnen hat, hat die bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzlei Alt nun vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für einen Physiotherapeuten ein Verfahren erfolgreich zum Abschluss bringen können. In jedem Jahr werden seitens der Kanzlei eine Vielzahl von Statusfeststellungsverfahren begleitet sowie unterstützt und dabei zeigte sich in den letzten Jahren, dass es immer schwieriger wird die Deutsche Rentenversicherung (DRV) außergerichtlich davon zu überzeugen, dass Physiotherapeuten selbstständig als freie Mitarbeiter tätig sind. So war es auch im vorliegenden Fall.
Ein Physiotherapeut, welcher in einer physiotherapeutischen Praxis Räumlichkeiten angemietet hatte und Kassenpatienten über diese Praxis abrechnete, führte ein Statusfeststellungsverfahren durch und wollte festgestellt haben, dass seine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit qualifiziert wird. So lag es auch im Interesse der Praxis, in welcher er Räumlichkeiten anmietete und über welche er abrechnete, dass diese keine Sozialabgaben für seine Tätigkeit zu leisten hat. Allerdings vertrat die DRV die Ansicht, dass die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Aufgrund der Mitteilungen der DRV musste letztlich der Eindruck gewonnen werden, dass sich diese zum einen mit dem Fall nicht intensiv auseinandergesetzt hat und zum anderen an alter Rechtsprechung festhielt bzw. sich mit aktueller Rechtsprechung gar nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der freie Mitarbeiter zahlte im vorliegenden Fall eine monatliche Festmiete an die Praxisinhaberin. Auch verfügte er über eine eigene EDV und sein Name befand sich an der Praxiseingangstüre angeschlagen. Er akquirierte seine eigenen Patienten und rechnete Privatpatienten selbst ab. Alleine dies waren sehr wichtige Kriterien, welche auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuteten. Als jedoch die DRV sich außergerichtlich nicht umstimmen ließ, wurde Rechtsanwalt D. Benjamin Alt mit seiner Kanzlei hinzugezogen und versuchte die DRV zu überzeugen, dass eine selbstständige Tätigkeit und somit eine freie Mitarbeiterschaft vorliegt. Davon ließ die DRV sich jedoch nicht überzeugen, obwohl die Argumente sauber aufgearbeitet wurden und der DRV juristisch sauber dargestellt wurde, dass eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und eine abhängige Beschäftigung abwegig ist.
Dies führte dann zu einem Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Köln, in welchem das Sozialgericht zugunsten der DRV entschied. Das Urteil war aus Sicht von Rechtsanwalt Alt nicht ansatzweise haltbar und die dortigen Feststellungen zeugten von Erwägungen, welche schwerlich mit der Realität zu vereinbaren waren, so wie sie sich in der Praxis abgespielt hat. Somit war klar, dass Rechtsanwalt Alt den Kläger dazu animierte, das Verfahren in die nächste Instanz vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu bringen. Dort fand dann ein Gerichtstermin statt, in welchem noch einmal der umfangreiche Vortrag in der zweiten Instanz gewürdigt und besprochen wurde. In der Verhandlung trat zu Tage, dass sowohl das Gericht wie auch der Vertreter der DRV schwerlich nachvollziehen konnte, weshalb außergerichtlich seitens der DRV auf eine abhängige Beschäftigung entschieden wurde und darüber hinaus auch nicht nachvollzogen werden konnte, weshalb das Sozialgericht Köln zugunsten der DRV entschieden hatte. Es musste schließlich innerhalb der DRV noch geklärt werden, wie mit diesen Erkenntnissen umgegangen wird.
Zum 31.12.2020 erklärte dann die DRV gegenüber dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Ansprüche vollumfänglich anerkannt werden. Dies teilte nun zum Anfang des Jahres 2021 das Landessozialgericht der Rechtsanwaltskanzlei mit und fragte, ob das Anerkenntnis angenommen wird. Dieses wurde selbstverständlich angenommen, so dass nunmehr mit dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 8 BA 242/19 klar war, dass der Therapeut jederzeit freier Mitarbeiter war und eben nicht angestellt.
Das Verfahren reiht sich in eine Vielzahl von der Kanzlei unterstützten Verfahren, welche zugunsten der freien Mitarbeiter entschieden werden konnten. Es zeigt sich jedoch, dass die DRV insbesondere im außergerichtlichen Bereich häufig an Standardformulierungen verhaftet ist sowie sich mit dem Sachverhalt und auch mit der korrekten rechtlichen Würdigung nicht hinreichend auseinandersetzt. So werden häufig außergerichtlich Bescheide erlassen, welche zu einem späteren Zeitpunkt angreifbar sind. Es kommt jedoch immer darauf an, was im Rahmen der Antragstellung dargestellt und wie agiert wurde. Kleinste Fehler in der Darstellung oder in der Organisation der freien Mitarbeiterschaft können dann dazu führen, dass eine freie Mitarbeiterschaft eben nicht anerkannt wird. Dies wiederum kann zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen in Form der Abgabe von Sozialabgaben für die Praxis führen. Da sich hier darüber hinaus Säumniszuschläge und Zinsen ergeben können, sammeln sich über Jahre hinweg erhebliche Summen an, welche man durch eine ordnungsgemäße Beratung und Organisation verhindern kann. Forderungen im hohen fünfstelligen oder gar sechsstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Das Verfahren zeigte nicht nur die mangelhafte Arbeit der DRV im entsprechenden Verfahren, sondern zeigte auch, dass das Sozialgericht Köln fehlerhafte Vorstellungen von der freien Mitarbeiterschaft in einer physiotherapeutischen Praxis hatte. Es war es zumindest erfreulich, dass das Landessozialgericht aufgrund der konkreten Ausgestaltung und der sauberen Arbeit erkannte, dass eine freie Mitarbeiterschaft anzunehmen ist und letztlich auch die DRV dies erkennen musste.
Die betroffene Praxis und der freie Mitarbeiter freuten sich sehr über die Entscheidung und das Verfahren zeigte, dass Beharrlichkeit und eine saubere Organisation sowie juristische Arbeit in solchen Verfahren zum Erfolg führen kann. Es zeigte jedoch auch, dass es gefährlich sein kann, unbedarft und ohne juristische Beratung eine freie Mitarbeiterschaft in einer physiotherapeutischen Praxis aufzunehmen und sich selbst um die Verträge und Anträge zu kümmern. Sollten Sie von vergleichbaren Fällen betroffen sein, können Sie sich jederzeit vertrauensvoll an die Kanzlei Alt wenden, welche derartige Verfahren im gesamten Bundesgebiet mit entsprechender Sachkunde betreut.
Im September 2020 wurde in der Presse darüber berichtet, dass in Bayern die bisherigen 3 Schwerpunktstaatsanwaltschaften zum 15.09.2020 zusammengelegt werden. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Hof, Nürnberg und München werden somit die Zentralstelle zur Bekämpfung von Kriminalität im Gesundheitswesen in Nürnberg.
Bei der dortigen Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sollen nunmehr 12 erfahrene Staatsanwälte in enger Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei Fälle der Korruption und des Betrugs aufklären. Dies wurde seitens des bayerischen Justizministers verkündet.
Insbesondere Pflegedienste stehen im Fokus. Gleiches gilt für Ärzte und Physiotherapeuten. Diese Berufsgruppen waren in der Vergangenheit regelmäßig dadurch aufgefallen, dass entweder Leistungen abgerechnet wurden, welche nicht erbracht wurden oder zu viele Leistungen abgerechnet wurden, als welche der Patient tatsächlich erhalten hat. Seitens des Justizministeriums wurde mitgeteilt, dass Betrug und Korruption in den vergangenen Jahren große Dimensionen erreicht habe. Seitens des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn wurde dieser Schritt in Bayern begrüßt. In anderen Bundesländern wie beispielsweise Hessen, Thüringen und Schleswig-Holstein existieren bereits derartige Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Der Bundesgesundheitsminister legte sogar nach und äußerte, dass er sich freuen würde, wenn die anderen 12 Bundesländer den Beispiel folgen würden. Er erläuterte, dass im Gesundheitswesen zwar hervorragende Arbeit geleistet würde, es jedoch auch um viel Geld ginge. Ferner wurde seitens des Bundesgesundheitsministers darauf hingewiesen, dass es immer einige wenige geben würde, die nicht korrekt arbeiten würden, wenn es um viel Geld ginge. Durch entsprechenden Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen würden dem Gesundheitswesen jährlich Milliardenbeträge verloren gehen.
Zuletzt wurde übrigens bei der Frankfurter Zentralstelle zur Bekämpfung von Kriminalität deren Leiter wegen Korruptionsverdacht festgenommen, weil dieser wohl jahrelang die Aufträge für Gutachten an eine bestimmte Firma vergeben habe. Durch Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei der Auftragsvergabe soll derartiges in Nürnberg nunmehr nicht geschehen.
Nach unserer Erfahrung ist eine deutliche Zunahme der Ermittlungsverfahren und Strafverfahren gegen Akteure im Gesundheitswesen in den letzten Jahren zu verzeichnen. Nach den aktuellen Statistiken spielen hier Physiotherapeuten seit Jahrzehnten eine große Rolle. In den letzten Jahren macht es jedoch den Eindruck, dass insbesondere Pflegedienste noch eine größere Rolle beim Betrug im Gesundheitswesen spielen.
Allerdings muss auch beachtet werden, dass in derartigen Strafverfahren durch die Hinzuziehung eines versierten und erfahrenen Verteidigers, welcher sich sowohl im Bereich des Sozialrechts wie auch im Bereich des Strafrechts auskennt, entsprechende Verfahren sehr beschleunigt werden können, so dass die Folgen für alle Parteien in Grenzen gehalten werden. So kann dann eine Strategie entwickelt werden, um etwaig zu Unrecht erhaltenes Honorar zurückzuführen und die Existenz der Praxis zu sichern, so dass zum einen Patienten weiter versorgt werden können und zum anderen ein etwaig entstandener Schaden auch kompensiert wird. Durch die falsche Strategie bei der Verteidigung geschieht es nicht selten, dass die Folgen für alle Beteiligten wesentlich gravierender sind. So steht in derartigen Verfahren auch immer der Entzug der Berufserlaubnis zur Debatte, welcher so ziemlich die härteste Strafe für einen Arzt oder Therapeuten bedeuten dürfte.
Ebenso ist zu verzeichnen, dass immer mehr Patienten kritisch bei den Krankenkassen nachfragen, wenn diesen Ungereimtheiten auffallen und es auch immer mehr Stellen gibt, bei welchen sich Patienten melden können. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Strafanzeigen wird auch durch ehemalige Mitarbeiter, von denen man sich eventuell im Schlechten getrennt hat, erstattet. Letztlich dürfte jedoch festzuhalten sein, dass die meisten Strafanzeigen von Krankenkassen selber erstattet werden. Hier können bereits die Abrechnung von Terminen zu falschen Daten zu einer tiefgreifenden Überprüfung führen, welche dann in einem Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen endet.
Seit vielen Jahren unterstützen wir Praxen aus allen Gesundheitsbereichen zu diesem Thema. Dabei wird häufig klar, dass die zu erwartende Strafe durch eine sinnvolle und kooperative Verteidigungsstrategie deutlich gemildert werden kann und dadurch die Existenz der Praxis sowie Arbeitsplätze gesichert werden können sowie die Versorgung der Patienten weiterhin ermöglicht wird. Dies gilt sowohl für den Bereich der Massagepraxen wie auch der Praxen im Bereich der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und gleichsam für Arztpraxen und Pflegedienste.
Durch die neuen Strukturen in Bayern ist jedenfalls jetzt schon ersichtlich, dass die Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren deutlich zu steigen scheint und somit insbesondere Therapeuten aus Bayern vermehrt mit Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug rechnen müssen, wenn Falschabrechnungen vorgenommen wurden. Dabei sind die häufigsten Bereiche der Physiotherapie zuzuordnen, wenn es sich um die Abrechnung falscher Daten und der Leistungserbringung ohne entsprechende Zertifikatsfortbildungen gehandelt hat.
Gleich in mehreren Verfahren verklagte nunmehr eine physiotherapeutische Praxis aus Augsburg erfolgreich die mhplus Betriebskrankenkasse vor dem Sozialgericht Augsburg. Sowohl die außergerichtliche wie gerichtliche Vertretung erfolgte durch die bundesweit agierende Rechtsanwaltskanzlei Alt, welche sich auf die Vertretung von Heilmittelerbringern spezialisiert hat.
In unterschiedlichen Fällen kam es dazu, dass das Abrechnungszentrum Emmendingen, welche die Abrechnung für die mhplus vornimmt, Rechnungen nicht zahlte und Kürzungen vornahm, obwohl dies nicht nachvollziehbar war. So wurde beispielsweise in einem Fall sogar behauptet, dass ein Arztwechsel einen neuen Regelfall auslösen würde. Darüber würden sich nach der Heilmittelrichtlinie und dem Heilmittelkatalog, welche bis zum Ende des Jahres 2020 gelten, viele Therapeuten freuen. Dennoch handelte es sich um eine falsche Rechtsansicht, mit deren Hilfe das Abrechnungszentrum Emmendingen im Auftrag der mhplus Zahlungen nicht leisten wollte. Die physiotherapeutische Praxis ließ sich dieses Gebaren nicht gefallen und wurde zunächst selbst außergerichtlich tätig, um die Ansprüche einzufordern. Wie es bereits vielen therapeutischen Praxen bekannt ist und auch selbst erlebt wurde, bestand keine Möglichkeit, das Abrechnungszentrum Emmendingen von der Leistungspflicht zu überzeugen, obwohl die Sach- und Rechtslage vollkommen eindeutig war. Zum einen sind Anrufe dort meist nicht sinnvoll, weil immer wieder unterschiedliche Mitarbeiter am Telefon sind, welche von der Sach- und Rechtslage keinerlei Ahnung haben und zum anderen ist Korrespondenz mit dem Abrechnungszentrum Emmendingen regelmäßig nicht von Erfolg gekrönt. Folglich waren die Klagen die einzige Möglichkeit, die mhplus endlich von ihrem unrechtmäßigen Verhalten abzubringen und diese zur Zahlung zu veranlassen.
Auch in den gerichtlichen Verfahren zeigte sich wiederum, welche organisatorischen Defizite offensichtlich beim Abrechnungszentrum Emmendingen und der mhplus bestehen. So war der Vortrag der mhplus im gerichtlichen Verfahren nicht dazu geeignet das Gericht davon zu überzeugen, dass die Zahlungsverpflichtungen nicht bestehen. Es blieb somit in den Gerichtsverfahren der mhplus nichts anderes übrigen, als die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche anzuerkennen. Dies galt sowohl für die Behandlungskosten, welche geltend gemacht wurden, wie auch für die außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Gerichtskosten. Dadurch wurden mal wieder von einer Krankenkasse eigentlich vollkommen unnötige Kosten verursacht, welche durch eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Abrechnungszentrums Emmendingen und der Krankenkasse selbst hätten verhindert werden können.
Die therapeutische Praxis hofft nunmehr darauf, dass sich die mhplus die Klageverfahren zur Warnung dienen lässt, therapeutische Praxen in Zukunft ernster nimmt und diese bei unberechtigten Absetzungen nicht ignoriert bzw. sich mit begründeten Beschwerden hinreichend auseinandersetzt. Die Verfahren zeigen allerdings auch erneut, dass es sich durchaus lohnt, Krankenkassen und deren Abrechnungsdienstleiter zur Verantwortung zu ziehen, wenn es zu unberechtigten Absetzungen kommt. So sollten therapeutische Praxen aller Heilmittelbereiche auf die Zahlung von ordnungsgemäß erbrachten Leistungen bestehen und sollten sich nicht davon abschrecken lassen, dass sie von den Abrechnungsdienstleistern der Krankenkassen oder den Krankenkassen selbst nicht ernst genommen werden. Durch die Klageverfahren hatte letztlich die mhplus ein Vielfaches der eigentlich geltend gemachten Behandlungskosten bezahlen müssen. Die vollständigen zusätzlichen Aufwendungen, die die Praxis hatte, wurden jedenfalls durch die mhplus erstattet bzw. müssen nun erstattet werden und die Praxis geht zufrieden aus den Gerichtsverfahren hervor.
Vor dem Sozialgericht Hannover hat die Rechtsanwaltskanzlei Alt nunmehr eine Hebamme in zwei Gerichtsverfahren erfolgreich vertreten. Dabei erfolgten Leistungen bezüglich der Stillschwierigkeiten. Die DAK zahlte jedoch nur einen Teil der Leistungen, weil sie davon ausging, dass sich eine Begrenzung der Abrechnungsfähigkeit für die Krankenkasse ergeben hat. Die Hebamme machte zunächst selbst den Restbetrag, welcher nicht gezahlt wurde, geltend und schlug hierauf noch Verzugszinsen und eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € auf. Dies führte jedoch auch nicht zu einer Zahlung. Das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches für die DAK tätig war, zahlte weiterhin nicht.
In der Folge wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt und machte die restlichen Forderungen sowie die Verzugspauschale und die Verzugszinsen geltend zuzüglich der Rechtsanwaltskosten, welche durch die außergerichtliche Vertretung entstanden waren. Dies führt außergerichtlich noch immer nicht zu einer Zahlung, weshalb die Klage die einzige Möglichkeit war, um die Ansprüche der Hebamme geltend zu machen.
Die DAK war der Ansicht, dass laut der Hebammen- und Vergütungsvereinbarungen zum Vertrag nach § 134 a SGB V nur im Zeitraum vom 84. bis zum 274. Tag nach der Geburt die abgerechneten Leistungen der Stillberatung zu vergüten sind. Durch die Kanzlei wurde jedoch dargestellt, dass Beratungen, die Stillschwierigkeiten nach 8 Wochen bis zum Ende der Abstillphase und Ernährungsproblemen des Kindes bis zum 9. Monat betreffen, abgerechnet werden können. Es wurde insbesondere dargestellt, dass sich dies ohne weiteres aus der Anlage 1.2 zum Hebammenhilfevertrag, welche genau die zuvor geschilderte Regelung unter 2900 als Beratungspunkt zu 2800 vorsieht, geregelt ist. Demnach war darauf hinzuweisen, dass die Beratungen eben nicht nur im Zeitraum vom 84. bis 274. Tag nach der Geburt zu vergüten sind, sondern dass lediglich das Ende der Abstillphase als Zeitpunkt genannt ist. Dies ist aber gerade nicht an einen konkreten Zeitraum geknüpft und unterscheidet sich bei jeder Mutter und jedem Kind.
Das Sozialgericht Hannover wies darauf hin, dass tatsächlich eine differenzierte Regelung vorzufinden ist. Somit sei eine Unterscheidung zwischen Still- und Ernährungsschwierigkeiten vorzunehmen. Die Einschränkung bis zum Ende des 9. Monats greife aber nicht beide Aspekte auf, sondern nur die Ernährungsprobleme. Vor diesem Hintergrund könne die Einschränkung damit nicht für Stillprobleme gelten und die Klage müsse Erfolg haben.
Nachdem das Sozialgericht Hannover dies gegenüber der DAK darstellte und somit die hiesige Rechtsansicht bestätigte, erkannte die DAK in beiden Gerichtsverfahren die Ansprüche vollumfänglich an.
Somit wurde zum einen die Beratung wegen der Stillprobleme vollumfänglich gezahlt, sowie die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € und die Verzugszinsen. Darüber hinaus muss die DAK die vollständigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten übernehmen sowie die gerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten.
Einmal mehr hat es sich insoweit gelohnt Ansprüche einer Hebamme vor dem Sozialgericht durchzusetzen, weil uns immer mehr Verfahren unterkommen, in welchen Krankenkassen unberechtigt Rechnungen von Hebammen nicht vollständig begleichen unter den Verweis auf eine falsche Rechtsansicht. Leider lassen sich Derartiges viele Hebammen gefallen und scheuen den Weg zum Rechtsanwalt und über das Gericht. Dabei handelt es sich meist um überschaubare Beträge, welche in der Summe jedoch erhebliche Summen ausmachen können.
An dieser Stelle möchten wir nochmal darauf hinweisen, dass wir selbstverständlich auch bei kleineren Streitwerten gerne für Hebammen und Heilmittelerbringer rechtlichen Beistand anbieten. Wir machen außergerichtlich Ansprüche gegenüber Krankenkassen geltend und führen danach Gerichtsverfahren, wenn es notwendig ist.
Dabei klären wir ehrlich über die Erfolgsaussichten auf und unterstützen diese wichtigen Akteure im Gesundheitswesen gerne, um auch den Krankenkassen aufzuzeigen, dass unberechtigte Kürzungen nicht toleriert werden.
Viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen erbringen einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft. Dabei mangelt es bedauerlicherweise häufig an der Wertschätzung dafür.
Noch ärgerlicher ist es, wenn berechtigte Honorarforderungen seitens der Krankenkassen nicht bedient werden oder die Zahlung zu spät erfolgt. In derartigen Fällen verstoßen Krankenkassen eindeutig gegen die Verträge, welche zwischen den Leistungserbringer und Krankenkassen bestehen.
In diesem Zusammenhang erhalten wir insbesondere immer wieder Beschwerden von Therapeuten und Hebammen.
Nunmehr meldeten sich eine Vielzahl von Hebammen bei uns, deren berechtigte Ansprüche von der Barmer nicht vergütet wurden. Dabei muss bekannt sein, dass die Barmer regelmäßig jeglichen Zahlungsverkehr über die Firma DDG Deutsches Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH abwickelt. Wir sammelten also eine hohe Anzahl von Fällen und machten die Ansprüche der Hebammen gegenüber der Firma DDG geltend. Dies führte zunächst entweder zu gar keiner Reaktion oder einem Zurückweisen der Forderungen. Nachdem wir dann jedoch für unsere Mandantinnen nochmals Kontakt zur Firma DDG aufgenommen hatten und dieser erläuterten, dass wir nunmehr eine beispiellose Klagewelle gegen die Barmer auf den Weg bringen würden, wenn die Forderungen nicht unverzüglich bedient würden, tat sich offensichtlich etwas bei der Firma DDG und der Barmer. Es handelte sich dabei übrigens um Fälle der Geltendmachung von Verzugszinsen und der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Entsprechende Ansprüche ergeben sich nämlich aus dem § 288 BGB, wenn Krankenkassen zu spät zahlen.
Nachdem sich offenbar die Barmer und die Firma DDG klar wurden, dass die anstehende Klagewelle zu erheblichen Kosten führen würde und ohnehin auf Seiten der Krankenkasse keine Chance bestand die Fälle zu gewinnen, wurden jegliche Zahlungsverpflichtungen in den betreffenden Fällen uns gegenüber ausgeglichen. Dabei erfolgte ein vollständiger Ersatz der geltend gemachten Verzugszinsen, der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € und der vollständigen Rechtsanwaltskosten.
Die Hebammen freuten sich darüber, dass nunmehr auch in diesen Fällen ohne ein Klageverfahren alle Ansprüche bedient und darüber hinaus die vollständigen Rechtsanwaltskosten erstattet wurden.
Diese Vorgänge zeigen, dass die Barmer und die Firma DDG die Klagewelle abwenden konnten und dass zweifelsfrei ein Anspruch auf Verzugszinsen, die Verzugspauschale und Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht, wenn eine rechtzeitige Zahlung erbrachter Leistungen nicht stattfindet.
Wir hoffen, dass diese letzten Vorgänge Motivation genug für die Barmer sind, dass derartige Fälle in Zukunft nicht mehr geschehen. Einen Betrag dazu leisten sicherlich auch noch die Klageverfahren, welche bereits aus der Zeit vor der aktuellen Einigung resultieren und bei welchen von einem Unterliegen der Krankenkassen auszugehen ist.
Gerne motivieren wir also alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, welche unter zu geringen oder zu späten Zahlungen von Krankenkassen leiden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Insbesondere die regelmäßige Geltendmachung von Verzugszinsen und der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € ist dazu in der Lage, den Ärger und Verwaltungsaufwand zumindest ein Stück weit zu kompensieren.
Dabei muss beachtet werden, dass die Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt entstehen, zu welchem der Geldeingang hätte festgestellt werden müssen. Um die Verzugspauschale effektiv durchzusetzen empfehlen wir nach dem Ablauf der Zahlungsfrist sofort den Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse schriftlich dazu aufzufordern die Verzugszinsen und die Verzugspauschale zu zahlen. Es empfiehlt sich die Setzung einer Frist von 2 Wochen mit einem Telefax. Sollte dann der Zahlungsanspruch nicht bedient werden, können die Ansprüche rechtsanwaltlich geltend gemacht werden. Dabei wird dann zunächst die rechtsanwaltliche Tätigkeit vom Leistungserbringer zu vergüten sein. Sowohl die Rechtsanwaltskosten sowie auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen werden im Anschluss bei dem Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse geltend gemacht. Nach Zahlungseingang bei den Rechtsanwälten erfolgt eine Weiterleitung der Zahlung an den Leistungserbringer, so dass dieser letztlich keinerlei Rechtsanwaltskosten tragen muss und einen "Bonus" zusätzlich zur Abrechnung in Form der Zinsen und Verzugspauschale erhält. Auf keinen Fall müssen sich jedenfalls Therapeuten oder Hebammen eine zu späte Zahlung gefallen lassen.
Inzwischen bekommen wir immer häufiger Fragen zum Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB gestellt, weil Therapeuten bedenken haben, ob Ihnen die Soforthilfen tatsächlich zustehen und ein Antrag eventuell schon gestellt wurde.
Dazu haben wir hier informationen für Sie zusammengefasst: Subventionsbetrug
Neue Buchveröffentlichung
Am 08.04.2020 ist das neue Buch von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt erschienen. Es handelt sich dabei um einen Ratgeber für Therapeuten und trägt den Titel "Die Corona-Krise und ihre Folgen für die Heilberufe".
Das Buch ist veröffentlicht worden vom Verlag Mainz und ist bereits jetzt über den Verlag zu beziehen unter www.verlag-mainz.de
In sämtlichen Onlineshops, in denen es Bücher zu kaufen gibt, wird es ebenso bald bestellbar sein.
ISBN-10: 3-86317-045-8
ISBN-13: 978-3-86317-045-5
Wir hoffen mit diesem Ratgeber eine Vielzahl von Fragen, welche bei Physiotherapeuten, Masseuren, Podologen, Ergotherapeuten und Logopäden entstanden sind und entstehen werden, beantworten zu können.
Der Preis des Buches liegt bei 9,90 Euro.
Es sind wieder neue Videos online! Wir sind nun bei Folge 45 angekommen.
Die neuste Folge ist die bisher aufwendigste. Viele Stunden Arbeit haben wir darin einfließen lassen. Zudem kommt neue Bildtechnik aber auch noch bessere Audiotechnik zum Einsatz, sodass die Bilder noch bessere Qualität aufweisen und der Ton noch sauberer klingt.
Das aktuellste Video befasst sich damit, was sich für Therapeuten im Jahre 2020 juristisch ändern wird.
Wir erklären Ihnen als Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Podologen, Ergotherapeuten und Logopäden gerne, was zu beachten ist.
Es lohnt sich der regelmäßige Blick auf unsere Video-Unterseite oder abonnieren Sie uns doch einfach bei YouTube, um immer auf dem aktuellsten Stand zu sein.
Im Jahr 2019 machte die AOK Niedersachsen durch eine Vielzahl von Regressverfahren wegen Falschabrechnung von Primärprävention auf sich aufmerksam. So wurden Kursteilnehmer zu Einzelheiten der Kurse befragt, was in nicht wenigen Fällen Verstöße gegen den entsprechenden Vertrag mit der AOK Niedersachsen zu Tage beförderte.
Die meisten dieser Verfahren dürften nun abgeschlossen sein und kosteten Betriebsinhaber nicht selten erhebliche Summen.
Allerdings staunten in dieser Woche einige Kursleiter nicht schlecht, die Post von der Polizei bekamen. So wurden offenbar viele Kursleiter angezeigt, welche involviert waren, als es zu Falschabrechnungen kam. Die Staatsanwaltschaft und die AOK Niedersachsen machen den Eindruck, dass hier an der Basis bereits jegliche Rahmenvertragsverstöße und somit Falschabrechnungen im Keim erstickt werden sollen.
Sofern es also vorher zum Abrechnungsbetrug kam, stehen nun die Kursleiter - die häufig Arbeitnehmer sind - im Visier der Strafverfolgungsbehörden und müssen sich wegen Betrug im Gesundheitswesen bzw. Beihilfe dazu verantworten.
Neben einer strafrechtlichen Ahndung ist dann auch regelmäßig die Berufserlaubnis in Gefahr, was viele gar nicht wissen. Im Falle einer Verurteilung muss von der Staatsanwaltschaft das Gesundheitsamt informiert werden, welches anschließend entscheiden muss, ob der Kursleiter noch "zuverlässig" ist. Sofern dies nicht mehr als gegeben angesehen wird, droht insbesondere Therapeuten, die Kursleiter waren, ein Entzug der Berufserlaubnis, was eine enorm drastische Folge wäre, die uns aber aus anderen Verfahren durchaus geläufig und nicht unüblich ist.
Sollten auch Sie betroffen sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll - am besten telefonisch unter 024195597991 - an uns.
IKK classic verliert erneut vor Gericht gegen eine Mandantin der Rechtsanwaltskanzlei Alt.
In den letzten Monaten hatten wir bereits über ein gerichtliches Verfahren berichtet, in dem die IKK classic gegen von uns vertretene Mandanten vor dem Sozialgericht verloren hat. Die Krankenkasse steht derzeit medial sehr stark in der Kritik. Nunmehr führte das nächste Verfahren, welches von Rechtsanwalt Alt persönlich unterstützt wurde, zum Erfolg. Dieses fand statt vor dem Sozialgericht Stuttgart.
Es klagte eine Physiotherapeutin mit eigener Praxis aus Fellbach. Es erfolgten Behandlungen durch die Praxis an einen Versicherten der IKK classic. Die Behandlungen wurden ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet. Durch das Abrechnungszentrum Emmendingen, welches für die IKK classic tätig ist, wurde jedoch mitgeteilt, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht erfolgen werde. Nachvollziehbar war die nicht vollständige Übernahme der Behandlungskosten nicht. Deshalb formulierte die Therapeutin einen Widerspruch und ließ diesen über ihren Abrechnungsdienstleister dem Abrechnungszentrum Emmendingen zukommen. Schließlich beanspruchte unsere Mandantin den Betrag in Höhe von 244,12 €. Dieser Betrag wurde im Frühjahr 2019 nach Einlegung des Widerspruchs tatsächlich gezahlt, jedoch gemessen an den Zahlungsfristen des Rahmenvertrages deutlich verspätet.
Die IKK classic wurde anschließend durch die Therapeutin dazu aufgefordert, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu zahlen, weil schließlich durch die unberechtigte Absetzung und spätere Zahlung aufgrund des Widerspruches klar war, dass unsere Mandantin im Recht war und ihr gemäß § 288 Abs. 5 BGB ein Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zusteht.
Es erfolgte dann eine Mandatierung unserer Kanzlei als Reaktion darauf, dass die Verzugspauschale nicht gezahlt wurde.
Seitens der Kanzlei wurde das Abrechnungszentrum Emmendingen aufgefordert, die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen. Schließlich hatte weder das Abrechnungszentrum Emmendingen noch die IKK classic die Zahlung in Höhe von 40,00 € innerhalb der Frist vorgenommen, welche seitens der Therapeutin gesetzt wurde.
Wie zu erwarten war, erfolgte auch weiterhin eine Zahlung der Verzugspauschale nicht. Vielmehr stellte sich die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen tot. Dies sind wir inzwischen aus einer Vielzahl von Verfahren gewohnt und wir teilten dem Gericht auch mit, dass dieses „Totstellen“ auf Seiten der IKK classic und des Abrechnungszentrum Emmendingens nicht unüblich ist.
Man versuchte somit also wiedermal unsere geltend gemachten Ansprüche zu ignorieren, was dann logischerweise in dem nächsten Klageverfahren gegen die IKK classic mündete. Auch teilten wir dem Gericht mit, dass in einem vergleichbaren Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart die IKK classic ein Anerkenntnis erklärt hatte und dass dieses Verhalten offenbar dem Chaos beim Abrechnungszentrum Emmendingen geschuldet ist.
Nachdem dann die Klage dem Sozialgericht Stuttgart zugeleitet wurde, erkannte die IKK classic offenbar, dass man hier keinerlei Erfolgsaussichten aus Sicht der Krankenkasse hat, zum einen dazu verpflichtet ist die Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € an die Therapeutin zu zahlen und zum anderen Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 € sowie sämtliche Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.
Somit schaffte es die IKK classic in Zusammenarbeit mit dem Abrechnungszentrum Emmendingen erneut, die Kosten für eine ordnungsgemäße Behandlung von ursprünglich 244,12 € erheblich zu steigern und somit Gelder, welche der Versicherung zur Verfügung gestanden haben, für eigentlich unnötige Rechtsverfolgungskosten auszugeben.
Das Verfahren ist somit wieder ein wichtiges Zeichen dafür, dass sich Heilmittelerbringer und insbesondere Physiotherapeuten nicht jedes Verhalten von gesetzlichen Krankenversicherungen bieten lassen und bei derartigen Fällen den Gang zum Sozialgericht nicht fürchten müssen. Verständlicherweise scheuen viele Therapeuten den Gerichtsweg, weil dadurch zunächst nicht unerhebliche Kosten entstehen und wegen der häufig kleinen Streitwerte nur wenige Rechtsanwaltskanzleien derartige Verfahren durchführen. Im vorliegenden Fall zeigt sich allerdings wieder, dass es sich lohnt, für das Recht zu kämpfen und unrechtmäßig handelnde Krankenkassen in die Schranken zu weisen, zumal diese üblicherweise jegliche Möglichkeit nutzen, um Absetzungen vorzunehmen, was insbesondere für die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen gilt.
Ferner war sehr wichtig, dass die IKK classic in dem Gerichtsverfahren auch erkannt hat, dass die Mahnpauschale von 40,00 € nicht auf die Rechtsanwaltskosten anzurechnen ist. Immernoch behaupten viele Krankenkassen, dass dies der Fall sei. Wenn jedoch eine unberechtigte Absetzung stattfindet, die Praxis dann Widerspruch einlegt und die Krankenkasse aufgrund des Widerspruchs zahlt, stehen der Praxis 40,00 € Verzugspauschale zu. Wenn diese dann nicht nach einer Zahlungsaufforderung der Praxis, welche mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen verbunden werden sollte, gezahlt wird, können Rechtsanwälte beauftragt werden und die Krankenkasse hat der therapeutischen Praxis die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vollumfänglich zu erstatten. Folglich steht dann der Praxis zum einen die Vergütung für die Behandlung zu, der Betrag in Höhe von 40,00 € als Verzugspauschale und der Ersatz der Kosten für die Rechtsanwälte.
Vor dem Sozialgericht Köln hat die IKK classic nun im Herbst 2019 einmal Grenzen aufgezeigt bekommen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat in dem Fall eine Abrechnungsstelle für Physiotherapeuten, die im Sinne ihrer Mitglieder nicht hinnehmen wollte, dass das von der IKK classic beauftragte Abrechnungszentrum Emmendingen mal wieder nicht innerhalb der vertraglich festgelegten Frist die Summe von ganzen 83.697,98 € zahlt.
Schließlich kann es dadurch wiederum zu verspäteten Zahlungen an die Mitglieder kommen, die so etwas nicht hinzunehmen brauchen.
Also wurden wir beauftragt den Betrag geltend zu machen, woraufhin die Zahlung dann endlich erfolgte, sodass die Therapeuten ihr hart erarbeitetes Honorar erhalten konnten. Selbstverständlich war die IKK classic dazu verpflichtet ebenso die Verzugskosten in Form von Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Diese beliefen sich auf ganze 2.217,45 €.
Das Abrechnungszentrum Emmendingen wollte dann die Eindruck erwecken, dass ein rechtzeitiger Zahlungseingang vorlag und lehnte sich weit aus dem Fenster. Offensichtlich hatte man dort nicht bedacht, dass sich durch eine Rückfrage bei der Bank feststellen lässt, wann tatsächlich das Geld eingegangen war.
Diese Nachfrage zeigte eindeutig, dass das Abrechnungszentrum Emmendingen zu spät gezahlt hatte und die IKK classic verpflichtet war die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Auch dies wurde dem Abrechnungszentrum Emmendingen und der IKK classic dargestellt, unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass wir uns als Rechtsanwälte ungern zum "Narren halten lassen". Schließlich handelte es sich bei dem Verhalten um eine Unverschämtheit.
Zwischenzeitlich kontaktierte das Abrechnungszentrum Emmendingen unsere Mandanten, um mitzuteilen, dass "man sich auch noch um den Rechtsanwalt Alt kümmern werde".
Eine Klage war die logische und notwendige Folge. Man musste durch das Verhalten den Eindruck gewinnen, dass die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollten.
In diesem Gerichtsverfahren musste die IKK classic dann erkennen, dass man wohl doch nicht im Recht ist, was zu einem vollumfänglichen Anerkenntnis der IKK classic betreffend der Rechtsanwaltskosten und der Kosten des Rechtsstreits führte.
Unsere Mandanten wunderten sich daraufhin, wie hier mit Versichertengeldern seitens der IKK classic umgegangen wird.
Es zeigte sich also, dass die Zahlungsfristen aus dem Rahmenvertrag auch für die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen gelten und sich Therapeuten erfolgreich zur Wehr setzen konnten.
An dieser Stelle haben wir zuletzt darüber berichtet, dass wir von immer mehr Therapeuten Beschwerden wegen zu später Zahlungen durch Abrechnungsdienstleister der Krankenkassen erhalten. Bei diesen Beschwerden ist eindeutiger Spitzenreiter das Abrechnungszentrum Emmendingen.
Im letzten Monat war die IKK classic wegen massenweiser zu spät gezahlter Vergütungen für Physiotherapeuten dazu verpflichtet über 2.000,00 € Verzugsschaden auf einen Schlag zu zahlen. Dabei sind die Zahlungsfristen in den Rahmenverträgen klar und deutlich geregelt.
Nunmehr erwies sich das Verhalten der KKH als vertragsbrüchig. Diese zahlte Rechnungen von Therapeuten im Umfang von über 40.000 € zu spät und musste deshalb im Juni 2019 über 1.800,00 € Verzugsschaden ersetzen.
Derweilen wurde uns seitens des Abrechnungszentrum Emmendingen erläutert, dass es sich eben um Massengeschäfte handeln würde und man sich wundern würde, dass die Therapeuten auf die rechtzeitige Zahlung bestehen. In erschrockener Weise konnten wir darauf nur entgegnen, dass die Verträge zwischen den Krankenkassen und den therapeutischen Praxen für beide Seiten verbindlich sind und somit auch die Zahlungsfristen eingehalten werden müssen. Schließlich prüfen die Abrechnungsdienstleister und Krankenkassen ebenso genauestens jede Verordnung und führen Absetzungen durch, wenn es zu Fehlern gekommen ist. Mit dem gleichen Maßstab muss sich das Verhalten der Krankenkassen messen lassen. Wenn dann wiederum Krankenkassen Abrechnungsdienstleister einsetzen, welche offensichtlich mehrfach nicht in der Lage sind rechtzeitig Zahlungen vorzunehmen, führt dies unweigerlich dazu, dass zusätzliche Kosten entstehen.
Wir raten deshalb auch weiterhin allen Therapeuten auf die Einhaltung der Fristen zu achten, weil sich aus den jeweiligen Rahmenverträgen konkrete Zahlungsfristen ergeben, an welche sich die Krankenkassen zu halten haben.
Sollte eine fristgemäße Zahlung nicht erfolgen, können therapeutische Praxen pro Abrechnung, welche zu spät gezahlt wird, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gegenüber der Krankenkasse geltend machen.
Hierzu führen wir aktuell wieder mehreren Klageverfahren, weil die Krankenkassen Therapeuten immer noch versuchen zu erklären, dass dieser Anspruch nicht besteht.
Jeder Praxisinhaber und jeder Therapeut sollte sich inzwischen mit der Datenschutzgrundverordnung, welche verbindlich seit dem 25.05.2018 gilt, auseinander gesetzt haben. Wir können jedenfalls im Jahr 2019 einen deutlichen Anstieg an Verfahren wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verzeichnen. Immer mehr therapeutische Praxen bekommen aufgrund von Verstößen Probleme mit Behörden oder Patienten. Dabei reichen die Verstöße von nicht ordnungsgemäßen vernichteten Therapieunterlagen über fehlende Dokumentationen bis hin zu massiven Schweigepflichtsverletzungen. Einer der letzten uns vorliegenden Fälle gestaltete sich derart, dass ein Therapeut eine Patientin dazu aufforderte ihrer Bekannten, bei der es sich auch um eine Patientin handelt, doch bitte mitzuteilen, dass diese die offene Rechnung der Praxis bezahlen möge. Es handelte sich dabei selbstverständlich um eine ganz erhebliche Verletzung der Schweigepflicht, welche mit nicht unerheblichen Strafen oder Geldforderungen einhergehen kann.
Weil derartige Fälle leider bei uns in der Kanzlei auf der Tagesordnung sind, können wir deshalb nochmals jeder Praxis empfehlen sich mit der Datenschutzgrundverordnung intensiv auseinander zu setzen und Schulungen von Arbeitnehmern durchzuführen, sodass es zu massiven Verstößen nicht kommen muss. Dabei empfehlen wir auch Arbeitnehmern Arbeitgeber aufzufordern sie mit dem nötigen Rüstzeug auszustatten und Mitarbeiter zu schulen, weil im Falle eines Datenschutzverstoßes auch Arbeitnehmer unmittelbar in der Verantwortung stehen und im Zweifel selbst Strafen oder Forderungen von Betroffenen zu bedienen haben. All dies muss nicht sein, wenn ein ausreichendes Wissen zu datenschutzrechtlichen Regelungen besteht und Arbeitnehmer in einer Schulung, welche nicht mehr als eine Stunde umfassen muss, hinreichend geschult wurden. Dies sichert auf Dauer der Praxis auch das Vertrauen der Patienten und sichert die Praxis und auch alle Arbeitnehmer vor Verstößen ab.
In letzter Zeit erreichen uns immer mehr Informationen und Berichte von Therapeuten darüber, dass insbesondere Zahlungen über das Abrechnungszentrum Emmendingen zu spät erfolgen. Das Abrechnungszentrum Emmendingen übernimmt die Abrechnung für mehrere Krankenkassen, wobei hier die IKK classic und die KKH einen Großteil der Abrechnungen ausmachen dürfte. In den Rahmenverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen sind Zahlungsfristen vereinbart, in welchen die Krankenkassen eingereichte Rechnungen begleichen müssen. Je nach Kassenart unterscheiden sich die Fristen. Therapeuten, welche nicht rechtzeitig die Zahlung von der Krankenkasse beziehungsweise einem Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse erhalten, können selbstverständlich nach Ablauf der Zahlungsfrist eine erneute Zahlungsaufforderung an die Krankenkasse oder den Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse senden und hier 40,00 € als Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
Diese 40,00 € werden fällig für jede Abrechnung, welche zu spät gezahlt wird, wenn die Praxis nach Ablauf der Zahlungsfrist eine entsprechende Mahnung schickt. Wir empfehlen hier dringend die Mahnung per Telefax zu senden und den Sendebericht aufzubewahren.
Noch immer versuchen viele Krankenkassen Therapeuten einzureden, dass ein Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € nicht besteht. Therapeuten sollten sich hier nicht beirren lassen. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten hier unmittelbar auch im Verhältnis zwischen (beispielsweise) Physiotherapeuten und gesetzlichen Krankenkassen, wenn eine rechtzeitige Zahlung nicht erfolgt. Im Falle einer unberechtigten Absetzung, bei welcher die Praxis die Krankenkasse nochmals zur Zahlung auffordern muss, sind übrigens auch in jedem Fall der Mahnung 40,00 € fällig.
Die Krankenkassen zahlen bereits ganz erhebliche Beträge an Praxen und Abrechnungsdienstleister der Therapeuten, weil diese häufig in Verzug geraten. In einem von uns betriebenen Verfahren gegen die IKK classic und das Abrechnungszentrum Emmendingen musste hier beispielsweise kürzlich eine Zahlung von über 2.000 € zusätzlich zu den Behandlungsgebühren gezahlt werden, weil keine rechtzeitige Zahlung erfolgt war. Wir hoffen, dass die Kassen daraus lernen, weil die Therapeuten gute Arbeit ableisten und einen Anspruch auf eine rechtzeitige Vergütung haben.
Viele Praxen fragen uns, welchen Wortlaut eine Aufforderung zur Zahlung an die Karkasse bzw. den Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse haben muss. Diese Aufforderung nach Ablauf der Frist könnte beispielsweise folgenden Wortlaut haben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben meine eingereichte Leistungsabrechnung vom 31.05.2019 nicht in der Frist, welche im Rahmenvertrag vorgesehen ist, bezahlt. Aus dem Beleg der deutschen Post lässt sich entnehmen, wann meine Abrechnung bei Ihnen eingegangen ist. Die dann laufende Frist haben Sie nicht eingehalten. Dementsprechend fordere ich Sie auf den Betrag in Höhe von XX,XX € aus unserer Rechnung vom 31.05.2019 auf mein Praxiskonto bis spätestens eingehend zum XX.XX.XXXX zu zahlen.
Da Sie sich in Verzug befunden haben, sind von Ihnen zusätzlich 40,00 € Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
Ich habe Sie aufzufordern ebenso diesen Betrag in der obigen Frist zu zahlen.
Sollte eine rechtzeitige Zahlung innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen, werde ich die Angelegenheit an meinen Rechtsanwalt weitergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Praxisinhaber“
Den Umstand der zu späten Zahlung merken üblicherweise nur Praxen, welche selbst abrechnen. Ansonsten wird der Zahlungsverzug über den Abrechnungsdienstleister der Praxis praktisch aufgefangen. So kann jedoch dann der Abrechnungsdienstleister der Praxis die Verzugspauschalen und Verzugskosten bei den Krankenkassen geltend machen. Nur im Falle der unberechtigten Absetzung kommt deshalb eine Praxis, welche über einen Abrechnungsdienstleister abrechnet, in den Genuss der zusätzlichen Zahlung der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass in diesen Fällen häufig Krankenkassen nicht an die Praxen zahlen wollen, weil angeblich die Forderungen durch den Abrechnungsdienstleister gestellt werden müssten. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Abrechnungsdienstleister ist jedoch die Regelung enthalten, dass die Ansprüche aus Abrechnungen automatisch zurück an den Leistungserbringer abgetreten werden, wenn es zu einer Absetzung kommt und diese Informationen der Absetzung der Praxis übermittelt wird. In diesem Fall können also dann ohne weitere Bürokratie die Leistungserbringer selbst die Ansprüche gegen die Krankenkasse geltend machen.
Sollten Ihnen entsprechende Zahlungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zustehen und zahlen diese nicht in der von Ihnen gesetzten Frist, nehmen wir uns gerne der Angelegenheit an. Der Gesetzgeber hat Ihnen diesen Zahlungsanspruch von zusätzlichen 40,00 € gewährt, damit auch Krankenkassen motiviert sind Absetzungen genau zu prüfen und rechtzeitig zu zahlen und mit jeder weiteren Zahlung der Verzugspauschale durch die Krankenkassen wächst deren Motivation sich Absetzungen gut zu überlegen und Therapeuten rechtzeitig zu entlohnen.
Am 14.05.2019 entschied der europäische Gerichtshof(EuGH, Urteil vom 14.05.2019 mit dem Aktenzeichen C-55/18), dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. In einem Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof erging die entsprechende Entscheidung, welche auch für die Bundesrepublik Deutschland und deren Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber von Bedeutung ist. Allerdings muss beachtet werden, dass es bereits eine Vielzahl von Regelungen gibt, welche im Grunde die Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern bereits vor der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs notwendig gemacht haben. Diese Regelungen sollen nämlich dafür sorgen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Aus diesem Grund haben in der Vergangenheit bereits viele Betriebe eine Arbeitszeiterfassung durchgeführt. Manche haben diese allerdings auch auf die geringfügig Beschäftigten beschränkt.
Es ist nunmehr davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung aufgrund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs nochmals verschärfen wird und letztlich kein Arbeitgeber daran vorbei kommt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer korrekt zu erfassen. Der deutsche Gesetzgeber wird festzulegen haben, wie die Arbeitszeiterfassung stattzufinden hat. Es wird dabei zu klären sein, ob hier beispielsweise die Erfassung auf Papier ausreicht und ob die Aufgabe der Arbeitszeiterfassung überhaupt auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann. Wir dürfen gespannt sein, für welche Regelungen sich die Politik entscheiden wird. Elektronische Systeme sind bisweilen jedenfalls nicht vorgeschrieben und aus datenschutzrechtlicher Sicht müssten hier selbstverständlich Systeme eingesetzt werden, welche konform gehen mit den derzeitigen Datenschutzbestimmungen. So muss beispielweise auch gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer untereinander nicht die jeweiligen Arbeitszeiten auslesen können oder von diesen erfahren, weil dies eben aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet ist.
Grund für die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs war es übrigens, dass Arbeitnehmern mehr Schutz zukommen soll und diese davor geschützt werden sollen eine Vielzahl von unbezahlten Überstunden abzuleisten. Dabei fällt selbstverständlich auf, dass manche Arbeitnehmer, welche es wiederrum mit der Ableistung der Arbeitszeit nicht so genau nehmen, sich zukünftig noch mehr an die festgelegten Arbeitszeiten halten müssen, weil ein zu spätes Erscheinen oder ein zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes durch die neuen Regelungen und die durchzuführende Arbeitszeiterfassung schneller auffällt.
Abschließend empfehlen wir deshalb allen Betrieben ein System der Arbeitszeiterfassung zu entwickeln und sich bereits mit dem Thema der Arbeitszeiterfassung intensiv zu beschäftigen. Sofern hier noch keine Investitionen in technische Systeme unternommen wurden, sollte noch abgewartet werden, ob der Gesetzgeber hier spezielle Vorgaben macht. Investitionen in teils kostspielige technische Apparaturen sollten derzeit lieber zurückgestellt werden, damit nicht unnötig Geld in ein System ausgegeben wird, welches eventuell den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Derzeit spricht jedenfalls nichts gegen das Erfassen der Arbeitszeit in Papierform und eine Delegation dieser Erfassung an den Arbeitnehmer.
Sollte sich daran etwas ändern, werden wir voraussichtlich an hiesiger Stelle darüber berichten.
Der deutsche Gesetzgeber wird nun zunächst ein Gesetz schaffen müssen, um darin die Regelungen festzulegen, die im deutschen Arbeitsrecht gelten sollen.
Vermehrt stellen wir in den letzten Monaten fest, dass Krankenkassen wieder Mitarbeiteraufstellungen von therapeutischen Praxen einfordern.
Wir haben an dieser Stelle schon häufig darauf hingewiesen, dass zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen nur Leistungen abgerechnet werden dürfen, welche von einem Therapeuten abgegeben werden, der bei der zulassenden Stelle der Krankenversicherungen gemeldet ist. Es ist nicht ausreichend einen Arbeitsvertrag mit den Therapeuten abzuschließen. Bei der zulassenden Stelle der gesetzlichen Krankenversicherungen müssen Mitarbeiter gemeldet werden.
Erst wenn ein Schreiben der Krankenkassen vorliegt, in dem bestätigt wird, dass der Mitarbeiter eingesetzt werden darf, darf der Einsatz und die Abrechnung erfolgen. Häufig wird die Erlaubnis ab dem Tag ausgesprochen, an dem der Antrag gestellt wird. Eine Erlaubniserteilung für einen früheren Zeitpunkt ist allerdings regelmäßig nicht möglich. Melden Sie deshalb dringend alle Therapeuten mit samt allen Zusatzqualifikationen, welche für die gesetzlichen Krankenversicherungen eine Rolle spielen, bei den zulassenden Stellen und achten Sie darauf, ob Sie die Bestätigung mit allen Zusatzqualifikationen erhalten. Erst dann sind Sie sicher, dass die Leistungen auch ordnungsgemäß abgerechnet werden dürfen. Ansonsten müssten Sie damit rechnen, dass Krankenkassen Rückforderungen stellen. Die Leistungen, welche von den nicht zugelassenen Therapeuten nämlich abgegeben wurden, müssen zurück gezahlt werden, wenn der Umstand auffällt. Dies kann viel Geld kosten.
Derartige Verfahren liegen uns regelmäßig vor und wir versuchen in diesen Situationen die Forderungen der Krankenkassen, welche teils sechsstellige Beträge betreffen, zu mindern. Dies ist allerdings auch nicht in allen Fällen möglich und in manchen Fällen sind die Zahlungen, welche zu leisten sind, immer noch sehr hoch. Häufig erfahren Krankenkassen von nicht gemeldeten Therapeuten durch Befragungen der GKVen, welche bei Patienten selbst durchgeführt werden. Achten Sie also bitte immer auf die korrekte Meldung der Mitarbeiter, sodass es nicht zu Rückforderungen von Krankenkassen kommen kann.
Bereits in den letzten Jahren berichteten wir über eine Vielzahl von Regressverfahren der AOK Bayern insbesondere gegen Physiotherapeuten, aber auch gegen Masseure und Ergotherapeuten.
Bei uns melden sich regelmäßig betroffene Praxen, die ein Schreiben der AOK aus Schwandorf erhalten, bei dem es sich um eine Anhörung zur Erfüllung des Rahmenvertrages bzw. wegen Verstößen gegen den Rahmenvertrag handelt.
Sollte die Praxis ein solches Schreiben erhalten, muss dringend gehandelt werden, weil es ernst wird. So geht es häufig um den Einsatz von nicht abgabeberechtigten Personen. Es besteht also der Verdacht, dass Zertifikatsleistungen abgegeben wurden von nicht qualifiziertem Personal. Weiter handelt es sich nicht selten um zu Unrecht abgerechnete Leistungen oder doppelt angerechnete Termine.
Die AOK fordern dann zur Stellungnahme und zur Übersendung der Verlaufsdokumentation auf.
Häufig gehen diese Verfahren auf Beschwerden von Patienten oder ehemaligen Mitarbeitern zurück. Ebenso werden Befragungen von Patienten durchgeführt, aus denen sich der Verdacht der Falschabrechnung ergibt.
Weil derartige Verfahren nicht nur von der AOK Bayern durchgeführt werden, sei allen Praxen nochmals angeraten immer korrekt und umfassend jede Behandlung abzugeben und zu dokumentieren, was dies leider in vielen Einrichtungen nicht hinreichend ernst genommen wird. Grund mag der Zeitmangel sein oder der Wunsch den Patienten so viel Behandlungszeit wie möglich zukommen zu lassen. Es geht dabei um die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle der Therapie und auch der Nebenleistungen wie Strom oder Fango.
Da sich vor allen in dieser Woche wieder viele Praxisinhaber bei uns gemeldet haben, ist offensichtlich, dass wieder vermehrt Kontrollen stattfinden, auf diese jede Praxis vorbereitet sein sollte und darauf achten sollte, Leistungen jeweils korrekt abzugeben - dies gilt nicht nur für bayerische Praxen.
Insbesondere mit steigenden Behandlungspreisen steigen offenbar auch die Fälle der Kontrollen. Die durch das HHVG erfolgten Erhöhungen und die durch das TSVG erwarteten Erhöhungen der Behandlungspreise spornen demnach dazu an näher hinzuschauen und sich Geld zurückzuholen, wenn es geht. Auch die drohenden Vertragsstrafen, sind nicht unerheblich.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat erneut in einen Statusfeststellungsverfahren gegen eine Freie Mitarbeiterin verloren, welches von der Rechtsanwaltskanzlei Alt unterstützt wurde. Vor dem Sozialgericht Augsburg (Aktenzeichen S 4 R 945/17) verlor die DRV am 30.01.2019 und es wurde festgestellt, dass eine Physiotherapeutin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig sondern selbstständig war.
Wie so oft musste man im gesamten Verfahren den Eindruck gewinnen, dass sich die Rentenversicherung nicht wirklich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt hat. So erteilte das Sozialgericht Augsburg der Rentenversicherung eine deutliche Absage und stellte am Ende fest, dass die DRV das Verfahren verliert und die Prozesskosten zu zahlen hat.
Im vorliegenden Fall führten wir über mehrere Jahre ein außergerichtliches und gerichtliches Verfahren gegen die DRV und versuchten einen Bescheid zu erwirken, dass die Tätigkeit einer Physiotherapeutin in einer physiotherapeutischen Praxis als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Die DRV sah dies mal wieder anders.
Die Bescheide wurden dann vom Sozialgericht Augsburg aufgehoben, sodass unsere Mandantin Recht bekam. Sie verfügte über eigene Praxisräumlichkeiten, führte selbst Werbung durch und akquirierte selbst Patienten. Kassenpatienten wurden über die Auftraggeberin abgerechnet, weil unsere Mandantin keine Kassenzulassung hatte. Es wurden regelmäßig Hausbesuche durchgeführt. Es wurde keine feste Mietzahlung an die Praxis, für welche Patienten behandelt wurden, abgeführt. Die Verteilung wurde nach dem Prinzip 70 zu 30 vorgenommen.
Das entsprechende Verfahren ist eines von vielen Verfahren, in denen die DRV nunmehr verloren hat und zwangsläufig erkennen muss, dass man sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzen sollte und es ebenso sinnvoll ist, wenn man sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt intensiv auseinandersetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wir sind gespannt, ob die DRV dagegen Rechtsmittel einlegt.
Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Jemand hat Ihr KFZ beschädigt? Sie haben einen Verkehrsunfall verursacht? Ihnen wird eine Fehlverhalten im Straßenverkehr zur Last gelegt?
Neben dem Medizinrecht betreuen wir seit einigen Jahren unsere Mandanten auch bundesweit auf dem Gebiet des Verkehrsrechts.
Rechtsanwalt D. Benjamin Alt ist nunmehr GTÜ-Vertragsanwalt und kann Sie dadurch noch besser im Verkehrsrecht unterstützen. Die GTÜ dürfte so ziemlich jedem als kompetente Organisation in Bezug auf die Kraftfahrzeugbranche bekannt sein.
Haben Sie Fragen zum Thema? Melden Sie sich dazu einfach bei uns in der Kanzlei. Am besten erreichen Sie uns telefonisch unter 0241 955 97 991.
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung ist in aller Munde und gilt ab dem 25.5.2018. Dann müssen die neuen Regelungen eingehalten werden.
Leider werden dazu sehr viele falsche Informationen gestreut. Dies liegt aber meistens daran, dass sich die Mitteilenden mit der Materie nicht auskennen. Es handelt sich dabei nämlich um eine juristisch sehr komplexe Thematik, die sich nicht einmal in der Grundausbildung eines Juristen wiederfindet.
Wir wollen mit den größeren Irrtümern aufräumen und werde dazu eine Serie erstellen.
Alles dazu lesen Sie hier!
In den letzten Wochen wurde uns wieder vermehrt von Abmahnungen berichtet, die vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegenüber Physiotherapeuten ausgesprochen werden.
Im Grunde handelt es sich um Arten von Abmahnungen, über welche wir bereits mehrfach in der Vergangenheit gesprochen hab en. Es handelt sich dabei eigentlich immer um Abmahnungen wegen Heilversprechen.
Besonders häufig werden wohl folgende Therapiemethoden abgemahnt: Flossing, Kinesio-Tape, Fußreflexzonentherapie, Magnetfeldtherapie, Magnetresonanztherapie, Chiropraktik und Ohrenkerzenbehandlungen.
Diese Behandlungsmethoden werden im Praxisalltag von vielen physiotherapeutischen Praxen abgegeben. Um diese Methoden zu bewerben, werden diese dann in Verbindung mit Erkrankungen gebracht. Dies ist nach dem aktuellen Rechtsstand derart meist nicht statthaft. Dazu haben wir auch bereits Videos erstellt, die in unserem Videobereich zu finden sind.
Wir raten allen Therapeuten dazu, nicht ohne weitere Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben, weil dies in Zukunft zu ganz erheblichen Zahlungsverpflichtungen führen könnte.
Insbesondere sollte man sich im Falle einer Abmahnung eingehend beraten lassen und dann erst entscheiden, wie man auf die Abmahnung reagiert. Die Frist sollte unbedingt beachtet werden, weil ansonsten üblicherweise kurzfristig ein Klageverfahren droht, welches dann weitere ganz erhebliche Kosten verursachen kann.
Schon lange wurden wir darauf angesprochen, ob wir nicht ein Video zur korrekten Abrechnung eines sektoralen Heilpraktikers produzieren können. Jetzt ist es geschafft.
Dabei herausgekommen ist ein Video (Nummer 21) mit über 50 Minuten Laufzeit, welches wir als Weihnachtsgrüße an Sie bereitstellen.
Wir haben eine Vielzahl von Informationen zusammengestellt, um das Thema umfassend und für alle sektoralen Heilpraktiker, egal aus welchem Fachbereich, darzustellen. Das Video richtet sich also zum Beispiel an Heilpraktiker für Physiotherapie, Heilpraktiker für Psychotherapie, Heilpraktiker für Podologie und Heilpraktiker für Chiropraktik, aber auch an große Heilpraktiker.
Somit wünschen wir Ihnen viel Spaß beim Anschauen und vor allem wünschen wir Ihnen, Ihrem Praxisteam und Ihrer Familie
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018!
Alle Videos finden Sie hier.
Am 23.11.2017 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun entschieden, dass sowohl die Abgabe als auch die Bewerbung der Craniosacralen Therapie ohne Heilpraktikererlaubnis erlaubt sein kann.
Im vorliegenden Fall hatte eine Physiotherapeutin geworben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Alt erstritt das Urteil in zweiter Instanz. Weiteres dazu finden Sie hier.
Aktuell liegen uns wieder mehrere Abmahnung vor, welche der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) mit Sitz in Berlin ausgesprochen hat. Er hat sich nun der Bewerbung von Mikrostromtherapie gewidmet.
Therapeuten, welche die Therapie anwenden, verbinden offensichtlich die Bewerbung häufig mit konkreten Erkrankungen, was durchaus kritisch ist und nach aktueller Rechtslage nicht zulässig sein dürfte. Zu dem Thema haben wir schon Videos erstellt, welche kostenfrei auf unserer Website angesehen werden können.
Die vom VSW vorgeschlagene Unterlassungserklärung muss jedoch in der konkreten Form derart nicht abgegeben werden und würde zu Zahlungsverpflichtungen von mehreren 1.000 Euro als Strafe führen können.
Sofern Sie betroffen sind, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen, sodass wir uns für Ihre Rechte einsetzen und versuchen können den Schaden gering halten.
Therapeuten kennen die Streitigkeiten mit Patienten über die korrekte Behandlungszeit. Die Streitigkeit lässt sich im Bereich der gesetzlich Versicherten als auch der Privatversicherten führen. Wir haben nunmehr ein sehr interessantes Urteil vor dem Amtsgericht Jena erstritten, welches am 12.05.2017 (Az. 21 C 169/16) ergangen ist.
Eine Patientin legte dem Therapeuten eine Verordnung über zehnmal Manuelle Therapie vor. Es wurde abgerechnet "10 x Manuelle Therapie 30 Minuten", weil die Praxis im 30-Minuten-Takt arbeitet. Die Patientin kürzte daraufhin die Rechnung, weil sie der Meinung war, dass der Therapeut jeweils nur 20-25 Minuten eine Therapie erbracht hätte. Das Gericht gab uns jedoch recht, dass mit den 30 Minuten die Bruttobehandlungszeit gemeint war und beispielsweise das Ab- und Ankleiden von dieser Behandlungszeit abzuziehen ist. Dementsprechend war der Therapeuten nicht verpflichtet am Patienten 30 Minuten tätig zu sein. Ihm stand auch die Vergütungen zu, wenn er die Zeit für das Ab- und Ankleiden von 30 Minuten abgezogen hat. Nach unserer Meinung wäre natürlich auch noch die Befundung und Dokumentation sowie die Terminvergabe zu berücksichtigen. Dadrauf kam es im entsprechenden Verfahren schon nicht mehr an. Weil das Gericht somit äußerte, klar zugunsten des Klägers entscheiden zu wollen, wurde aus Kostengründen der Anspruch durch die Patientin anerkannt.