Heilpraktiker sind nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat unlängst einen Physiotherapeuten und Heilpraktiker für Physiotherapie (sektoraler Heilpraktiker) gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einem Streit über Zahlungsverpflichtungen. Die DRV verlangte von dem Therapeuten einen Betrag von über 44.000,00 € als Nachzahlung für mehrere Jahre Beiträge als Pflichtmitglied zur gesetzlichen Rentenversicherung. 

 

Den Therapeuten stellte dies nachvollziehbarerweise vor enorme finanzielle Probleme und dieser wandte sich an Rechtsanwalt D. Benjamin Alt, um in dieser Angelegenheit beraten und vertreten zu werden. Es stellte sich dabei heraus, dass der Therapeut mehr Einnahmen als Heilpraktiker für Physiotherapie generiert, als in seinem Beruf als Physiotherapeut. Beide Tätigkeiten übte er selbstständig und in eigener Praxis aus. Mit entsprechendem Vortrag konnte dann die DRV davon überzeugt werden, dass die Rentenversicherungspflicht nicht besteht und der Therapeut musste den genannten Betrag nicht zahlen. 

 

Es ist somit noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbstständige Physiotherapeuten grundsätzlich Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn mehr Einnahmen als Heilpraktiker oder sektoraler Heilpraktiker generiert werden, als Einnahmen mit der Physiotherapie. Zusätzlich kann noch die Pflicht entfallen, Rentenbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, wenn man einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigt, welche in der Summe mehr verdienen als die Grenze der geringfügigen Beschäftigung. 

 

Der Therapeut aus Mainz und Rechtsanwalt Alt freuten sich sehr über den Erfolg und konnten somit den Therapeuten davor bewahren, enorme Forderungen der DRV bedienen zu müssen.