Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht

Sie wollen werben, wissen aber nicht, was erlaubt ist? Auf dem Gebiet, auf dem Sie tätig sind, gibt es eine Fülle von Einschränkungen, die den meisten nicht bekannt sind aber bekannt sein müssten. Sie riskieren dann abgemahnt zu werden. Wir beraten Sie gerne.

 

 

Abmahnung Craniosacrale Therapie (auch Craniosacral Therapie oder Craniosakrale Therapie)

Sie bieten Craniosacrale Therapie an und wurden deshalb abgemahnt? Wenden Sie sich an uns und wir werden prüfen, welche Verteidigungsmöglichkeiten Sie haben.

 

 

Abmahnung Osteopathie

Sie bieten Osteopathie oder osteopathische Techniken an und wurden deshalb abgemahnt? Wenden Sie sich an uns und ich werden prüfen, welche Verteidigungsmöglichkeiten Sie haben.

Für Verunsicherung sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.9.2015 zur Abgabe von Osteopathie (Aktenzeichen I-20 U 236/13). Das OLG hat darin festgestellt, dass die Osteopathie nur durch einen Arzt oder „großen“ Heilpraktiker ausgeübt werden darf.

Dass diese Behandlungsmethode sektoralen Heilpraktikern für Physiotherapie nicht gestattet ist, ergibt sich schon aus den meisten Erlaubnisurkunden und bedarf im Grunde keiner weiteren Klärung.

Physiotherapeuten dürfen danach keine osteopathischen Leistungen erbringen, auch dann nicht, wenn sie über entsprechende Kenntnisse oder eine Zusatzausbildung verfügen. Physiotherapeuten, die nicht Heilpraktiker sind, dürfen die Leistung selbst dann nicht erbringen, wenn die Osteopathie verordnet wurde.

Wer nicht Heilpraktiker ist und dennoch Osteopathie ausübt oder auch nur damit wirbt, riskiert eine Abmahnung. Als Werbung können beispielsweise das Praxisschild, Visitenkarten, Flyer oder die Website angesehen werden. Deshalb stellt sich nun für viele Therapeuten die Frage, ob sie ihre gesamte Außendarstellung ändern müssen.

Auf diese Frage gibt es im Moment keine endgültige  rechtsverbindliche Antwort, weil kein höchstrichterliches Urteil vorliegt. Die Therapeuten sollten jedenfalls zunächst die Internetwerbung mit Osteopathie einstellen, weil Abmahner hier zuerst suchen.

Zwar hat das Gericht in dem Urteil nur eine Einzelfallentscheidung gesehen und ihm keine grundsätzliche Bedeutung oder Übertragbarkeit auf andere Fälle beigemessen, dennoch rate ich dazu, zunächst auf die Werbung mit Osteopathie und auf die Abgabe von Osteopathie zu verzichten, sofern der Therapeut keine Zulassung zum großen Heilpraktiker hat.

Theoretisch könnte jedes Gericht in einer vergleichbaren Situation zu einem anderslautenden Urteil kommen. An das Düsseldorfer Urteil ist nämlich kein anderes Gericht gebunden. Aufgrund des Urteils dürfte mit einer Zunahme der Abmahnungen zu rechnen sein. Diese kann zu hohen Kosten von bis zu 1.000 Euro je Fall führen. Allerdings ist eher mit Abmahnungen in NRW zu rechnen als in anderen Bundesländern.

Das größte Problem ist dabei die mit der Abmahnung verbundene Unterlassungserklärung, welche den Therapeuten zu weit einschränken und ihm viele Möglichkeiten für die Zukunft verbauen kann. Wer wegen Werbung mit oder der Abgabe von Osteopathie abgemahnt wurde, sollte unüberlegt keine Zahlungen erbringen oder Unterschriften leisten, sondern sich dringend fachkundige, rechtsanwaltliche Hilfe einholen.

Einen ausführlichen Artikel finden Sie auch hier.