Privatpatient gewinnt vor dem Landgericht gegen private Krankenversicherung (LKH)

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreut im Regelfall therapeutische Praxen bzw. medizinische Einrichtungen. Allerdings weisen auch immer wieder therapeutische Einrichtungen ihre Patienten auf die Vertretungsmöglichkeit durch die Kanzlei hin, sofern private Krankenversicherungen nicht die eingereichten Kostenbelege erstatten. In einem sehr umfangreichen Verfahren konnte nunmehr Rechtsanwalt D. Benjamin Alt einem bayerischen Patienten einer physiotherapeutischen Praxis helfen, seine Ansprüche von 8.353,28 € gegen die LKH (Landeskrankenhilfe) erfolgreich durchzusetzen. Das Landgericht München II entschied mit Urteil vom 12.05.2023 (Aktenzeichen 9 O 1163/22), dass die LKH die Behandlungskosten zu ersetzen hat sowie die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hat. 

 

Dem lag eine ärztliche Behandlung des Patienten zugrunde sowie eine Vielzahl physiotherapeutischer Behandlungen. Im Wesentlichen berief sich die LKH darauf, dass die Behandlungen medizinisch nicht notwendig gewesen wären und der Patient auch eigenständig Fitnessübungen hätte machen können. Die Auseinandersetzung schwelte dann mehrere Jahre und Klage wurde letztlich im März 2021 erhoben. Im Sachverständigengutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen wurde dann genauso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München II festgestellt, dass die Behandlungen medizinisch notwendig waren. Folgerichtig wurde die LKH dann dazu verurteilt die Behandlungskosten und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

 

Rechtsanwalt Alt freute sich gemeinsam mit dem Patienten darüber, dass die grundlose Absetzung durch die Landeskrankenhilfe letztlich zu einer Verurteilung der LKH führte und die LKH nunmehr dazu verpflichtet ist die Behandlungskosten vollständig zu übernehmen. 

 

Das Verfahren zeigt, wie viele vergleichbare Verfahren, welche in der Rechtsanwaltskanzlei Alt betrieben werden, dass immer häufiger private Krankenversicherungen, insbesondere bei „teuren“ Patienten, Probleme bei der Erstattung machen. So macht es den Anschein, dass geringe Kostenrechnungen, welche sich auch nicht immer wieder wiederholen, anstandslos beglichen werden und hier auch keine wirklich tiefe Prüfung stattfindet. Wenn allerdings die Behandlungskosten immer höher werden und eine fortwährende Behandlung notwendig ist, behaupten die Krankenversicherungen gerne, dass die Behandlungen medizinisch nicht notwendig sind und damit versuchen um die Zahlung herumzukommen. 

Auch liegen häufig andere Gründe der Nichtzahlung vor, weil in den Versicherungsbedingungen die konkreten Kosten, welche abgerechnet wurden, nicht versichert sind. Hier kann man häufig den Patienten aufgrund ungünstiger Versicherungsbedingungen nicht wirklich unterstützen. Wenn es allerdings um die medizinische Notwendigkeit geht, stehen die Chancen oft gut. Dabei kommen die Patienten regelmäßig allerdings nicht um ein gerichtliches Verfahren herum, in welchem mittels Sachverständigen untersucht wird, ob die physiotherapeutischen Behandlungen tatsächlich vollumfänglich notwendig sind. 

Die Rechnungen scheinen für die privaten Krankenversicherungen aufzugehen, weil sich häufig Patienten gegen die Absetzung nicht wehren und somit automatisch eine Ersparnis für die privaten Krankenversicherungen besteht. Sollten jedoch Chancen bestehen, die Verfahren durchaus zum positiven Ende zu bringen, machen Klagen absolut Sinn und insbesondere bei länger dauernden Erkrankungen oder längeren Behandlungsserien, welche notwendig sind, macht es häufig Sinn, das Klageverfahren auf den Weg zu bringen. 

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt berät und betreut hierbei im gesamten Bundesgebiet selbstverständlich auch Patienten, wenn es um die Geldmachung von Forderungen gegenüber privaten Krankenversicherungen geht. Sollten Sie von derartigen Fällen betroffen sein und Erstattungen von Ihrer privaten Krankenversicherung nicht erhalten haben, auf welche ein Anspruch besteht, melden Sie sich gerne vertrauensvoll bei uns in der Kanzlei. Am besten ist es dabei, wenn Sie den telefonischen Weg über 0241-95597991 suchen.