Termin nicht rechtzeitig abgesagt – Weitere Patientin muss zahlen

Termin nicht rechtzeitig abgesagt – Weitere Patientin muss zahlen 

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreute nun in einer Streitigkeit mit einer Patientin eine physiotherapeutische Praxis aus Soltau. Die Praxis schloss mit der Patientin einen Behandlungsvertrag, aus welchem sich ergab, dass nicht wahrzunehmende Termine an Werktagen mindestens 24 Stunden vorher telefonisch oder persönlich abgesagt werden müssen, sofern diese nicht wahrgenommen werden können. Ferner wurde festgehalten, dass nicht rechtzeitig abgesagte Termine den Patienten privat mit dem der Therapie entsprechenden Satz der gesetzlichen Krankenversicherung in Rechnung gestellt werden. Die Patientin wurde mithin darüber aufgeklärt, dass deren Krankenkasse die Kosten nicht trägt. 

 

Die Patientin vereinbarte drei Termine, welche dann von ihr weder wahrgenommen noch rechtzeitig abgesagt wurden. Die Praxis berechnete für jeden nicht wahrgenommenen Termin einen Betrag in Höhe von 20,00 €. Dieser Betrag stellte eine Pauschale dar, welche jedoch unter dem Erstattungssatz der gesetzlichen Krankenversicherung für eine krankengymnastische Behandlung gelegen hat. Die Praxis berechnete aus Praktikabilitätsgesichtspunkten jedoch nur die Pauschale von 20,00 €. 

 

Nachdem die Patientin auch auf Mahnungen nicht zahlte, wurde Rechtsanwalt D. Benjamin Alt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Die Patientin wurde außergerichtlich aufgefordert, sowohl die drei Ausfallgebühren von insgesamt 60,00 € zu zahlen wie auch Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 €. Da die Patientin hierauf auch nicht reagierte, wurde das Klageverfahren auf den Weg gebracht. 

 

Das Amtsgericht Soltau entschied mit Urteil (Aktenzeichen 4 C 386/21) vom 14.03.2022, dass die Patientin sowohl die 60,00 € zuzüglich Zinsen wie auch die Rechtsanwaltsgebühren und die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen hat. Das Gericht erläuterte in seiner Entscheidung, dass durch den schriftlichen Behandlungsvertrag eine wirksame Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden sei, die Ausfallgebühr in Höhe von 20,00 € zulässig und eine Absagefrist von 24 Stunden angemessen sei. Folglich entwickelte sich aus den drei nicht wahrgenommenen Terminen eine wesentlich höhere Forderung zu Lasten der Patientin, welche diese nunmehr zu begleichen hat. 

 

Es handelt sich also um einen weiteren Fall, in welchem sich eine therapeutische Praxis das Fehlverhalten einer Patientin nicht hat bieten lassen, weil zum einen dadurch anderen bedürftigen Patienten die Möglichkeit genommen wurde, behandelt zu werden und zum anderen der Praxis ein entsprechender Schaden entstanden ist. Mit dem Urteil stellte das Amtsgericht Soltau auch noch einmal klar, dass ein Verlangen einer Praxis nach der gesetzlich zustehenden Vergütung nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann und somit Patienten diese Ausfallgebühr auch zahlen müssen, wenn es denn in einem Behandlungsvertrag vereinbart wurde.