Barmer und DDG wenden im letzten Moment Klagewelle ab

Viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen erbringen einen wertvollen Beitrag für die Gesellschaft. Dabei mangelt es bedauerlicherweise häufig an der Wertschätzung dafür.

Noch ärgerlicher ist es, wenn berechtigte Honorarforderungen seitens der Krankenkassen nicht bedient werden oder die Zahlung zu spät erfolgt. In derartigen Fällen verstoßen Krankenkassen eindeutig gegen die Verträge, welche zwischen den Leistungserbringer und Krankenkassen bestehen.

In diesem Zusammenhang erhalten wir insbesondere immer wieder Beschwerden von Therapeuten und Hebammen.

 

Nunmehr meldeten sich eine Vielzahl von Hebammen bei uns, deren berechtigte Ansprüche von der Barmer nicht vergütet wurden. Dabei muss bekannt sein, dass die Barmer regelmäßig jeglichen Zahlungsverkehr über die Firma DDG Deutsches Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH abwickelt. Wir sammelten also eine hohe Anzahl von Fällen und machten die Ansprüche der Hebammen gegenüber der Firma DDG geltend. Dies führte zunächst entweder zu gar keiner Reaktion oder einem Zurückweisen der Forderungen. Nachdem wir dann jedoch für unsere Mandantinnen nochmals Kontakt zur Firma DDG aufgenommen hatten und dieser erläuterten, dass wir nunmehr eine beispiellose Klagewelle gegen die Barmer auf den Weg bringen würden, wenn die Forderungen nicht unverzüglich bedient würden, tat sich offensichtlich etwas bei der Firma DDG und der Barmer. Es handelte sich dabei übrigens um Fälle der Geltendmachung von Verzugszinsen und der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Entsprechende Ansprüche ergeben sich nämlich aus dem § 288 BGB, wenn Krankenkassen zu spät zahlen. 

 

Nachdem sich offenbar die Barmer und die Firma DDG klar wurden, dass die anstehende Klagewelle zu erheblichen Kosten führen würde und ohnehin auf Seiten der Krankenkasse keine Chance bestand die Fälle zu gewinnen, wurden jegliche Zahlungsverpflichtungen in den betreffenden Fällen uns gegenüber ausgeglichen. Dabei erfolgte ein vollständiger Ersatz der geltend gemachten Verzugszinsen, der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € und der vollständigen Rechtsanwaltskosten. 

 

Die Hebammen freuten sich darüber, dass nunmehr auch in diesen Fällen ohne ein Klageverfahren alle Ansprüche bedient und darüber hinaus die vollständigen Rechtsanwaltskosten erstattet wurden. 

 

Diese Vorgänge zeigen, dass die Barmer und die Firma DDG die Klagewelle abwenden konnten und dass zweifelsfrei ein Anspruch auf Verzugszinsen, die Verzugspauschale und Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht, wenn eine rechtzeitige Zahlung erbrachter Leistungen nicht stattfindet. 

Wir hoffen, dass diese letzten Vorgänge Motivation genug für die Barmer sind, dass derartige Fälle in Zukunft nicht mehr geschehen. Einen Betrag dazu leisten sicherlich auch noch die Klageverfahren, welche bereits aus der Zeit vor der aktuellen Einigung resultieren und bei welchen von einem Unterliegen der Krankenkassen auszugehen ist.

 

Gerne motivieren wir also alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen, welche unter zu geringen oder zu späten Zahlungen von Krankenkassen leiden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Insbesondere die regelmäßige Geltendmachung von Verzugszinsen und der Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € ist dazu in der Lage, den Ärger und Verwaltungsaufwand zumindest ein Stück weit zu kompensieren.

Dabei muss beachtet werden, dass die Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt entstehen, zu welchem der Geldeingang hätte festgestellt werden müssen. Um die Verzugspauschale effektiv durchzusetzen empfehlen wir nach dem Ablauf der Zahlungsfrist sofort den Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse schriftlich dazu aufzufordern die Verzugszinsen und die Verzugspauschale zu zahlen. Es empfiehlt sich die Setzung einer Frist von 2 Wochen mit einem Telefax. Sollte dann der Zahlungsanspruch nicht bedient werden, können die Ansprüche rechtsanwaltlich geltend gemacht werden. Dabei wird dann zunächst die rechtsanwaltliche Tätigkeit vom Leistungserbringer zu vergüten sein. Sowohl die Rechtsanwaltskosten sowie auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen werden im Anschluss bei dem Abrechnungsdienstleister der Krankenkasse geltend gemacht. Nach Zahlungseingang bei den Rechtsanwälten erfolgt eine Weiterleitung der Zahlung an den Leistungserbringer, so dass dieser letztlich keinerlei Rechtsanwaltskosten tragen muss und einen "Bonus" zusätzlich zur Abrechnung in Form der Zinsen und Verzugspauschale erhält. Auf keinen Fall müssen sich jedenfalls Therapeuten oder Hebammen eine zu späte Zahlung gefallen lassen.