
Viele therapeutische Praxen erleben es tagtäglich: Eine Verordnung leidet an formellen Fehlern.
Aufgrund gut programmierter Arztsoftware sollte dies eigentlich gar nicht passieren. Dennoch kommt es immer wieder zu derartigen Fehlern. Dabei kümmern sich viele Praxen als kostenlose Servicedienstleistung für den Patienten um die Korrektur der Verordnung. Leider verweigern es ärztliche Praxen nicht selten, die Verordnung zu korrigieren. Praxisausstatter entwarfen eine Stempel, aus welchem sich ergibt, dass eine Weigerung des Arztes in Bezug auf die Änderung vorliegt und dennoch eine Abrechnung stattfindet.
Ein Therapeut aus Frankfurt am Main verklagte vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main die BIG direkt gesund auf Zahlung. Das Gericht entschied mit Datum vom 02.10.2024 im Verfahren S 35 KR 1181/21, dass der Anspruch auf Vergütung nicht besteht.
Das Gericht wies darauf hin, dass auch ein formeller Fehler auf der Verordnung dazu führt, dass keine Vergütungspflicht, selbst bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung besteht, also bei einer formell fehlerhaften Verordnung die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht zahlen müssen. Es verwies auch darauf, dass in dem Fall, dass ein Arzt die Korrektur der Verordnung verweigert, der Vergütungsanspruch nicht entsteht. Folglich wies das Gericht darauf hin, dass derartige Stempel letztlich sinnfrei sind und es sich um reine Kulanz der gesetzlichen Krankenversicherungen handelt, wenn diese dennoch eine Zahlung vornehmen. Ein Vergütungsanspruch würde schlechterdings nicht bestehen.
Sämtliche Praxen, welche also mit derartigen Stempeln in der Vergangenheit gearbeitet haben, sollten ernsthaft darüber nachdenken, ob der weitere Gebrauch dieser Stempel sinnvoll ist. Letztlich sind die Praxen ausschließlich auf Kulanz der gesetzlichen Krankenversicherungen angewiesen, wenn eine fehlerhafte Verordnung angenommen wird, bei welcher ein Mangel vorliegt, der nur von einem Arzt korrigiert werden kann. Vielmehr laufen Praxen Gefahr, dass in derartigen Fällen die gesetzlichen Krankenversicherungen keinerlei Vergütung entrichten.
Es bleibt damit bei der dringenden Empfehlung, sämtliche Verordnungen vor der Terminierung von Behandlungsterminen zu kontrollieren und im Falle von Fehlern, welche nur durch die Arztpraxis geändert werden können und noch nicht geändert worden sind, Behandlungen nicht abzugeben.