Vermehrt stellen wir in den letzten Monaten fest, dass Krankenkassen wieder Mitarbeiteraufstellungen von therapeutischen Praxen einfordern.
Wir haben an dieser Stelle schon häufig darauf hingewiesen, dass zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen nur Leistungen abgerechnet werden dürfen, welche von einem Therapeuten abgegeben werden, der bei der zulassenden Stelle der Krankenversicherungen gemeldet ist. Es ist nicht ausreichend einen Arbeitsvertrag mit den Therapeuten abzuschließen. Bei der zulassenden Stelle der gesetzlichen Krankenversicherungen müssen Mitarbeiter gemeldet werden.
Erst wenn ein Schreiben der Krankenkassen vorliegt, in dem bestätigt wird, dass der Mitarbeiter eingesetzt werden darf, darf der Einsatz und die Abrechnung erfolgen. Häufig wird die Erlaubnis ab dem Tag ausgesprochen, an dem der Antrag gestellt wird. Eine Erlaubniserteilung für einen früheren Zeitpunkt ist allerdings regelmäßig nicht möglich. Melden Sie deshalb dringend alle Therapeuten mit samt allen Zusatzqualifikationen, welche für die gesetzlichen Krankenversicherungen eine Rolle spielen, bei den zulassenden Stellen und achten Sie darauf, ob Sie die Bestätigung mit allen Zusatzqualifikationen erhalten. Erst dann sind Sie sicher, dass die Leistungen auch ordnungsgemäß abgerechnet werden dürfen. Ansonsten müssten Sie damit rechnen, dass Krankenkassen Rückforderungen stellen. Die Leistungen, welche von den nicht zugelassenen Therapeuten nämlich abgegeben wurden, müssen zurück gezahlt werden, wenn der Umstand auffällt. Dies kann viel Geld kosten.
Derartige Verfahren liegen uns regelmäßig vor und wir versuchen in diesen Situationen die Forderungen der Krankenkassen, welche teils sechsstellige Beträge betreffen, zu mindern. Dies ist allerdings auch nicht in allen Fällen möglich und in manchen Fällen sind die Zahlungen, welche zu leisten sind, immer noch sehr hoch. Häufig erfahren Krankenkassen von nicht gemeldeten Therapeuten durch Befragungen der GKVen, welche bei Patienten selbst durchgeführt werden. Achten Sie also bitte immer auf die korrekte Meldung der Mitarbeiter, sodass es nicht zu Rückforderungen von Krankenkassen kommen kann.