In einem neuen Verfahren wandte sich wieder eine Hebamme an die Rechtsanwaltskanzlei Alt, um Ansprüche gegen die Barmer Krankenversicherung geltend zu machen. Die Hebamme aus Sindelfingen beriet ein Mitglied der Barmer im Winter 2020 und rechnete die Leistung gegenüber der Barmer ab. Die Beratung erfolgte telefonisch, weshalb eine Unterschrift zur Empfangsbestätigung nicht notwendig ist.
Die Abrechnung wurde digital an den Abrechnungsdienstleister der Barmer, die DDG GmbH, übermittelt. Die Zahlung erfolgte jedoch nicht innerhalb von 21 Tagen.
Die Hebamme machte darüber hinaus dann die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € zzgl. Verzugszinsen geltend. Sie mahnte dies mehrfach an. Allerdings kam es nicht zu einer Zahlung.
In der Folge kam es im Mai 2023 zur Einreichung der Klage durch Rechtsanwalt D. Benjamin Alt. Er machte die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen im Namen der Hebamme gegen die Barmer vor dem Sozialgericht Stuttgart geltend (Aktenzeichen S 15 KR 1580/23).
Im Klageverfahren konnte die DDG GmbH davon überzeugt werden die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen zu zahlen.
In einem solchen Fall müssen auch die Rechtsanwaltskosten sowie Gerichtskosten von der betroffenen Krankenkasse erstattet werden.
Die Hebamme freute sich darüber, dass sie endlich die Forderung erfolgreich durchsetzen konnte und bedauerlich war es wieder einmal, dass sowohl die Barmer wie auch die DDG GmbH erneut die Einleitung eines Klageverfahrens benötigen, um berechtigte Forderungen auszugleichen. Das gerichtliche Verfahren führte also zum Erfolg der Hebamme, welche sich berechtigterweise nicht bieten lassen wollte, dass zum einen zu spät gezahlt wurde und zum anderen nicht einmal die ihr zustehenden Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale gezahlt wird.
Rechtsanwalt Alt kommentierte den Fall wie folgt: „Es ist erschreckend, wie oft gesetzliche Krankenversicherungen - vor allem die Barmer - berechtigte Forderungen von Hebammen nicht erfüllen. Mich freut es sehr, dass wir mit derartigen Verfahren ein Zeichen für Hebammen setzen können und dass deren Leistung und Vergütung von den gesetzlichen Krankenkassen auch ernst zu nehmen ist. Auch wenn es sich in einem solchen Fall nicht um enorm hohe Forderungen handelt, so haben Hebammen selbstverständlich Anspruch auf eine fristgemäße und ordentliche Vergütung und sollten sich nicht ein vertragswidriges Verhalten von Krankenkassen gefallen lassen. Sollten Sie als Hebamme von einem derartigen Fehlverhalten der Krankenkassen betroffen sein, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an uns.“