Medienberichten zufolge kam es im Frühjahr 2022 zu einer Durchsuchung einer ärztlichen Praxis in Leverkusen durch die Polizei. Es bestand wohl den Berichten zufolge der Verdacht, ein Arzt habe tausende Atteste ausgestellt, mit welchen er Patienten bescheinigte, dass sich diese gegen das Coronavirus nicht impfen lassen können. Die Staatsanwaltschaft hegte offensichtlich den Verdacht mehrfacher Straftaten nach § 278 StGB. Damit ist das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe gestellt. Wie der Rechtsanwaltskanzlei Alt aus Aachen nunmehr zur Kenntnis gelangte, wurde nun eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen die Patienten des Arztes eingeleitet. Diesen wird Anstiftung zur Ausstellung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses vorgeworfen. In den Fällen handelt es sich um Impfunverträglichkeitsbescheinigungen.
Der Fall dürfte beispiellos sein und viele Patienten fragen sich nun, wie diesen unterstellt werden kann, den Arzt zur Begehung einer Straftat angestiftet zu haben, obwohl diese beim Arzt vorstellig waren, sich haben untersuchen und beraten lassen und es anschließend zur Ausstellung des Attestes kam. Bei den hier vorliegenden Fällen gab es nämlich keine Blankobescheinigung, sondern es musste unter anderem ein Termin mit dem Arzt zwecks Abklärung der Voraussetzungen wahrgenommen werden.
Der § 278 Strafgesetzbuch regelt u. a., wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 5 Monate, wobei ein besonders schwerer Fall in der Regel nach dem Gesetzeswortlaut vorliegt, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Es handelt sich also um ganz erhebliche Straftaten, welche begangen worden sein sollen. Die Regelungen sind im Zusammenhang mit § 26 StGB zu sehen, welcher regelt, dass als Anstifter eine Bestrafung gleich einem Täter erfolgt, sofern der Anstifter vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Somit droht potenziell den Patienten die gleiche Strafe wie dem Arzt selbst.
Ob seitens der Patienten tatsächlich eine Anstiftung vorliegt bzw. der Arzt eine Straftat begangen hat, darf aktuell bezweifelt werden.
Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein und sollte gegen Sie ebenso ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, in welchem Sie zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter aufgefordert wurden, können Sie sich vertrauensvoll gerne an unsere Kanzlei wenden – am besten telefonisch unter 024195597991. Wir betreuen regelmäßig insbesondere Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Medizinrecht und unterstützen Sie gerne im Rahmen einer Verteidigung.