Weiterer Patient wegen Terminausfall verurteilt

Amtsgericht Hamburg-Altona verurteilt Patienten wegen Terminausfall 

 

In einem von der Rechtsanwaltskanzlei Alt betriebenen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona mit dem Aktenzeichen 314 b C 238/21 wurde mit Urteil vom 21.03.2022 ein Patient dazu verurteilt, 136,50 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, weil er zwei Termine bei einem Physiotherapeuten vereinbart hatte und in einem Fall weniger als 24 Stunden vor dem Termin und im zweiten Fall gar nicht absagte. 

 

Weil die Praxis sich dies nicht gefallen lassen wollte, wurde der Patient zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und mangels Zahlung kam es dann zu dem Klageverfahren. Hierbei wurden die eigentlich vereinbarten Behandlungskosten geltend gemacht sowie Mahnkosten. Für die Krankengymnastik waren ursprünglich 45,00 € vereinbart, für die manuelle Therapie 48,00 € und für die heiße Rolle 20,00 €. 

 

Das Amtsgericht entschied zugunsten der therapeutischen Praxis, welche mit dem Patienten einen Behandlungsvertrag geschlossen hatte, aus welchem sich die Regelung ergab, dass Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen sind, wenn diese nicht in Anspruch genommen werden können. Es handelte sich bei der Praxis um eine reine Bestellpraxis, wobei eine Vereinbarung eines Behandlungstermins nicht lediglich zur Sicherung eines zeitlich geordneten Behandlungsablaufs dient, sondern mithin eine exklusive Terminvereinbarung regelt, welche eine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 296 BGB darstellt. Das Gericht verwies dabei auch auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 10.02.2017 mit dem Aktenzeichen 411 C 3/17, bei der es um eine zahnärztliche Praxis ging.

 

Der Patient wurde insoweit also verurteilt, das vereinbarte Behandlungshonorar zu zahlen, sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und sämtliche Kosten des Rechtsstreits. 

 

Folglich handelt es sich um die dritte gerichtliche Entscheidung, welche wir in kürzester Zeit erwirkt haben und bei welchen die Gerichte insbesondere Regelungen aus von uns erstellten Behandlungsveträgen als zulässig erachtet und den Praxen die Möglichkeit gegeben haben, die Ausfallgebühren erfolgreich geltend zu machen. Wichtig ist somit jeweils eine ordentliche schriftliche Vereinbarung zum Terminausfall, welche vom Patienten auch unterschrieben ist und aus welcher sich optimalerweise genau ergibt, wie hoch die Kosten ausfallen, wenn ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt wird.