Podologin siegt vor Gericht wegen Ausfallhonorar

 

Das Amtsgericht Dieburg hat mit Urteil vom 24.01.2023unter dem Aktenzeichen 20 C 732/22 (34) einer Podologin Recht gegeben, welche gegen eine Patientin sowohl ein Ausfallhonorar wie auch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht hatte. 

 

Im vorliegenden Fall schloss die Therapeutin mit der Patientin einen Behandlungsvertrag, aus welchem sich ergab, dass bei nicht 24 Stunden vorher abgesagten Terminen eine Ausfallgebühr in Höhe von 30,00 € anfällt. Die Patientin sagte einen Termin nicht rechtzeitig ab und ihr wurde der Termin in Rechnung gestellt. Diese zahlte allerdings nicht. Das Gericht entschied, dass sich die Patientin im Annahmeverzug befunden hat und sie die ihr obliegende kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen habe. Es wurde von Rechtsanwalt Alt im Klageverfahren korrekterweise dargestellt, dass die Podologin eine Bestellpraxis betreibt und Patienten nur auf Termin behandelt. Auch wurde dargestellt, dass wegen der nicht rechtzeitigen Absage ein Termin nicht mehr anderweitig vergeben werden konnte und Einnahmen nicht erzielt werden konnten. Das Gericht sah eine hinreichende Regelung im Vertrag gegeben, weil klar geregelt war, dass Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen sind und anderenfalls die Gebühr von 30,00 € fällig ist. Das Gericht sah es auch als hinreichend erwiesen an, dass die Patientin wusste, dass es sich nicht nur um eine unverbindliche Terminabsprache zu Organisationszwecken handeln würde, sondern um eine verbindliche Terminvereinbarung. 

 

Wie viele andere Gerichte, vor welchen die Rechtsanwaltskanzlei Alt Therapeuten vertreten hat, entschied somit auch nun das Amtsgericht Dieburg, dass Ausfallgebühren für Therapeuten zu zahlen sind, wenn ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt bzw. nicht wahrgenommen wird. 

 

Die Therapeutin freute sich über den Erfolg und sah sich bestärkt darin, es sich nicht gefallen zu lassen, wenn Termine nicht rechtzeitig abgesagt werden und somit andere Patienten um die dringend benötigte Behandlung gebracht werden. 

 

Sind auch Sie von nicht abgesagten Terminen bzw. nicht rechtzeitig abgesagten Terminen betroffen? Nutzen Sie eine schriftliche Vereinbarung, in welcher festgehalten ist, dass eine bestimmte Gebühr zu zahlen ist, wenn man 24 Stunden vorher nicht absagt? Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie Unterstützung brauchen, sei es bei der Erstellung eines ordnungsgemäßen Behandlungsvertrages oder bei der Geltendmachung von Forderungen. Rufen Sie in einem solchen Fall einfach bei uns in der Kanzlei unter 0241 955 97 991 an.