Weiterer Erfolg in einem Statusfeststellungsverfahren vor dem Sozialgericht Köln

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte in einem weiteren Verfahren einer physiotherapeutischen Praxis aus Köln zum überwiegenden Sieg über die Deutsche Rentenversicherung in einem Statusfeststellungsverfahren verhelfen. 

 

Mit dem Urteil vom 12.05.2022 (Aktenzeichen S 2 BA 25/20) stellte das Sozialgericht Köln fest, dass ein freier Mitarbeiter in einer physiotherapeutischen Praxis selbstständig tätig war und eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht unterlag. Somit wurde der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung aufgehoben, in welchem diese auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erkannt hatte. 

 

Das Gericht war der Ansicht, dass in den ersten 4 Monaten der Zusammenarbeit die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen hatten, weil der freie Mitarbeiter in diesem Zeitpunkt Privatpatienten über die Praxis abgerechnet hatte, er keinen festen Raum in der Praxis zugewiesen bekommen hatte und sich deshalb mit anderen Mitarbeitern zu koordinieren hatte, er keine eigene Patientenkartei führte und der Erstkontakt mit den Patienten über die Praxis verlief. Als diese Umstände sich nach Bekundungen der Beteiligten änderten, war jedenfalls nach Ansicht des Sozialgerichts Köln nach einer ersten Anlaufphase die selbstständige Tätigkeit gegeben. Für die Jahre danach wurde die selbstständige Tätigkeit festgestellt. 

In einem aufwändigen Verfahren, in welchem die Deutsche Rentenversicherung nicht klein beigeben wollte, unterlag diese also im Wesentlichen und bekam nur Recht für die ersten rund 3 Monate. Es zeigte sich also, dass die dargestellten Merkmale, welche das Gericht kritisierte, unbedingt bei freien Mitarbeitern abgesichert sein sollten und diese, sofern Tätigkeiten in der Praxis abgegeben werden, über einen festen Raum verfügen sollten, die Abrechnung von Privatpatienten selbst durchführen sollten, den Erstkontakt mit Patienten herstellen sollten und zuletzt eine eigene Patientenkartei führen sollten. Korrekterweise erkannte das Gericht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen mitsamt einer Vielzahl von anderen Umständen, dass die DRV nicht im Recht war, obwohl sich diese der Sache, wie man den Eindruck im Rahmen des Erörterungstermins hatte, sehr sicher war. 

 

In dem Verfahren zeigte sich jedenfalls, wie wichtig es ist eine Vielzahl von Merkmalen, welche für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, zu erfüllen und über einen sauberen Vertrag zu verfügen, welcher die Zusammenarbeit sauber und korrekt regelt. Die Betreuung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt ist dringend empfohlen. 

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt betreut jährlich eine dreistellige Anzahl von Statusfeststellungsverfahren im gesamten Bundesgebiet (insbesondere im Bereich der Heilberufe, also der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen). Dabei erfolgt auf Wunsch eine Unterstützung im vollständigen außergerichtlichen Verfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Die frühe Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts bietet sich jedoch an, so dass das Verfahren optimalerweise erst gar nicht in das Stadium eines Gerichtsverfahrens übergeht, sondern zeitnah außergerichtlich geklärt wird. 

Sollten Sie ebenso Unterstützung bei einem solchen Verfahren wünschen, rufen Sie gerne bei uns an.