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Maskenverweigerer können im Regelfall gekündigt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einer Gefährdungsanalyse eines Praxisinhabers das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als notwendig angesehen wird. Sofern dann der Arbeitnehmer der Aufforderung des Arbeitgebers nicht nachkommt, kann er gekündigt werden. Dies entschied nunmehr - mit recht ausführlicher Begründung - in einem aktuellen Fall das Arbeitsgericht Cottbus am 17.6.2021.
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