Die Rechtsanwaltskanzlei Alt vertrat nun vor dem Sozialgericht Mannheim eine physiotherapeutische Praxis aus Wiesloch gegen die Techniker Krankenkasse. Das Verfahren ging darauf zurück, dass die DAVASO als Abrechnungsdienstleister für die Techniker Krankenkasse eine Zahlung von weitaus mehr als 10.000,00 € unberechtigterweise nicht zahlte.
Die DAVASO behauptete einfach, dass keine Zulassung bestehen beziehungsweise diese nicht vorliegen würde. Dabei verfügte die Praxis bereits über eine Zulassung seit über 10 Jahren. Auch die Kontaktaufnahme seitens der Praxis gegenüber der DAVASO und Techniker Krankenkasse führte nicht zu einer direkten Zahlung oder einem Einsehen. Somit wurde Rechtsanwalt Alt beauftragt das Klageverfahren durchzuführen.
Nach Erhebung der Klage erfolgte die Zahlung zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Techniker Krankenkasse erklärte, dass die Zulassung des Klägers im Datensystem „leider“ fehlerhaft angezeigt war. Es handelte sich also um einen eindeutigen Fehler auf Seiten der Beklagten beziehungsweise der DAVASO. Dies musste sich die Praxis nicht bieten lassen. Durch diesen Fehler sind der Beklagten somit erhebliche Kosten für das Verfahren entstanden, welche nunmehr von dieser zu tragen sind.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Mannheim mit dem Aktenzeichen S 15 KR 2178/23 ist also ein weiteres, in welchem Unzulänglichkeiten auf Seiten der DAVASO erkennbar werden. Auf jeden Fall müssen sich Praxen Fehlverhaltensweisen der DAVASO nicht bieten lassen und die Krankenkassen, welche mit der DAVASO abrechnen, müssen in solchen Situationen damit rechnen verklagt zu werden und erhebliche Kosten tragen zu müssen.