Barmer durch Sozialgericht Hildesheim verurteilt

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt führt regelmäßig bundesweit Klageverfahren gegen gesetzliche Krankenversicherungen im Namen von Praxisinhabern durch. Nun kam es in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim mit dem Aktenzeichen S 40 KR 672/22 zu einem erneuten Urteil. Diesmal wurde die Barmer verurteilt an eine Praxis aus Hildesheim die Verzugskostenpauschale, Verzugszinsen und Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ebenso wurde die Barmer verurteilt außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. 

 

Konkret ging es um eine physiotherapeutische Praxis, welche schon mehrere Klageverfahren gegen gesetzliche Krankenversicherungen mit Unterstützung von Rechtsanwalt Alt auf den Weg gebracht hatte. Die Praxis wollte sich nicht die fortwährende zu späte Zahlung von Vergütungen bieten lassen. Im außergerichtlichen Verfahren ließen sich weder die Barmer noch die DDG GmbH von einer Zahlung überzeugen. Die ursprüngliche Aufforderung zur Zahlung stammte noch aus dem Jahre 2020, in welchem die Hoffnung bestand, dass derartige Verfahren außergerichtlich erledigt werden können. Allerdings zeigte sich insbesondere in den Folgejahren, dass außergerichtliche Tätigkeiten bei Zahlungsverzug von Krankenkassen meist reine Zeitverschwendung sind und somit im Fall des Bestehens von berechtigten Forderungen von Praxisinhabern gegenüber Krankenkassen sinnvollerweise direkt das Klageverfahren auf den Weg zu bringen ist. Dadurch kann zum einen Zeit gespart werden und man muss sich nicht über außergerichtliche Rechtsanwaltskosten streiten. So haben inzwischen auch mehrere Gerichte entschieden, dass Praxisinhaber nicht dazu verpflichtet sind außergerichtliche Tätigkeiten zu entfalten beziehungsweise außergerichtlich Rechtsanwälte tätig werden zu lassen, bevor das Klageverfahren auf den Weg gebracht wird. Vielmehr kann im Falle der unberechtigten Nichtzahlung beziehungsweise zu späten Zahlung das Klageverfahren direkt auf den Weg gebracht werden. 

 

In dem hier in Rede stehenden Fall wurde eine Rechnung von über 2.000,00 € mindestens fünf Tage zu spät gezahlt. Deshalb machte die Praxis die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € und Zinsen geltend. Zusätzlich wurden Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit geltend gemacht. Da es zu einer Zahlung nicht kam, war natürlich das Klageverfahren notwendig. 

 

Das Sozialgericht Hildesheim stellte fest, dass durch § 61 SGB X die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu einem Zahlungsverzug entsprechend anwendbar sind. Dadurch ergibt sich auch die Wirksamkeit des § 288, Abs. 5, Satz 1 BGB zur Verzugskostenpauschale im Verhältnis von gesetzlichen Krankenversicherungen zu zugelassenen Leistungserbringern. Ebenso ergibt sich daraus der Anspruch auf Verzugszinsen. Zusätzlich stellte das Gericht dar, dass Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitens der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind. 

 

Das Gericht stellte mithin fest, dass Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind, allerdings von den Rechtsanwaltskosten die Verzugskostenpauschale abzuziehen ist. Dies wurde allerdings auch vollkommen korrekt im Rahmen des Klageverfahrens geltend gemacht. 

 

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. 

 

Das Verfahren zeigte Unzulänglichkeiten auf Seiten der Barmer und DDG. So wurde klar, dass im konkreten Fall die DDG eine Bearbeitung nicht weiter vornahm, obwohl diese im außergerichtlichen Verfahren zur Zahlung aufgefordert wurde. Wir hatten schon im Jahre 2020 den Eindruck, dass die DDG, insbesondere bei der Geltendmachung von berechtigten Ansprüchen, nicht selten überlastet war. 

 

Auch die Barmer musste unserer Meinung nach durch das Verfahren eigene Unzulänglichkeiten erkennen und versuchte sich mit teils schwerlich nachvollziehbaren Argumenten einer Zahlungspflicht zu entziehen. 

 

Wir hoffen, dass wir jedenfalls mit derartigen Verfahren dazu beitragen können, dass gesetzliche Krankenversicherungen Zahlungsverpflichtungen ernst nehmen und nicht zu spät zahlen, weil damit immer vermeidbarer Ärger und zusätzliche Kosten verbunden sind, welche dann letztlich - wie im hiesigen Verfahren - von den gesetzlichen Krankenversicherungen zu übernehmen sind. Ob sich diese wiederum bei deren Abrechnungsdienstleister schadlos halten können, ist nicht bekannt. 

 

Insbesondere die Barmer tat sich in den letzten Jahren in einer Vielzahl von der Rechtsanwaltskanzlei Alt auf den Weg gebrachten Verfahren damit hervor, dass man berechtigte Ansprüche im Klageverfahren zurückwies und es letztlich zu gerichtlichen Entscheidungen kommen musste. Vielleicht hat aber auch einmal die Barmer durch die Verfahren die Erkenntnis, dass es wichtig ist die zugelassenen Leistungserbringer fristgemäß zu vergüten. Bei manchen Verfahren bestanden in den letzten Jahren seitens unserer Mandanten nämlich Zweifel daran, ob eine solche Erkenntnis besteht.