Hebamme siegt vor Sozialgericht Köln gegen Barmer wegen Zahlungsverzug

Regelmäßig betreut und vertritt die Rechtsanwaltskanzlei Alt Hebammen aus dem gesamten Bundesgebiet. Insbesondere bei der Abrechnung von Hebammen kommt es immer wieder zu verspäteten Zahlungen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen. 

 

Im konkreten Fall wollte sich dies eine in Köln ansässige Hebamme nicht gefallen lassen. Sie erbrachte Leistungen gegenüber der Barmer, indem sie eine dort Versicherte betreute. Der von der Barmer beauftragte Abrechnungsdienstleister DDG verweigerte jedoch die Zahlung eines Rechnungsbetrages, indem er mitteilte, dass Leistungen nur während der Schwangerschaft abgegeben werden können. Die in Rechnung gestellten Leistungen lägen nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Der tatsächliche Entbindungstermin sei anzugeben gewesen. Die Hebamme konnte allerdings den tatsächlichen Geburtstermin gar nicht mitteilen, weil ihr dieser gar nicht bekannt war. Gar nicht so selten vertreten sich nämlich Hebammen untereinander und so geschah es auch hier. Es wurde dargestellt, dass zum einen der Geburtstermin gar nicht bekannt war und dies für die Vergütung auch keine Relevanz hat. Die Schwangere hatte nämlich alle Versichertenbestätigungen für die abgegebenen Leistungen abgegeben und damit bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch schwanger war. 

Die Hebamme verfasste zwei Mahnungen, so dass mit großem Zahlungsverzug die Leistungen durch die DDG vergütet wurden. Die gleichsam geltend gemachte Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00  € und die Verzugszinsen wurden hingegen nicht gezahlt. 

 

Weil Rechtsanwalt D. Benjamin Alt regelmäßig derartige Fälle wegen zu später Zahlung von gesetzlichen Krankenversicherungen betreut und diese in gerichtlichen Verfahren dann üblicherweise entweder verurteilt werden die Verzugskostenpauschale samt Verzugszinsen zu zahlen oder die Ansprüche anerkennen, wandte sich die Hebamme an die Kanzlei und es wurde direkt das Klageverfahren auf den Weg gebracht. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln mit dem Aktenzeichen S 24 KR 694/22 wollte die Barmer darstellen, dass der Fall nicht so eindeutig sei, wie von Rechtsanwalt Alt dargestellt wurde. Sie verwies darauf, dass ein standardisiertes, maschinelles Rechnungsprüfungsverfahren stattfinden würde, welches zu Verzögerungen führen kann. Die Barmer ließ jedoch offen, weshalb sie derartige Ausführungen tätigte, weil es schließlich in den Verantwortungsbereich der Barmer fällt, wenn sie durch das gewählte Verfahren eine rechtzeitige Zahlung nicht leisten kann. Die Barmer erkannte dann trotz des „Gepolters“ sowohl die Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 € wie auch die Verzugszinsen an. Ebenso erkannte sie die entstandenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten an.

Die Barmer ist somit nun dazu verpflichtet, die Verzugskostenpauschale, die Verzugszinsen, die entstandenen Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten zu übernehmen. 

 

Auch wenn es im hiesigen Verfahren nur um geringe Beträge ging, handelte es sich wieder um eine grundsätzliche Problematik, unter welche viele Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu leiden haben. 

Immer wieder berichten diese von zu späten Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen, was allerdings meist darauf zurückzuführen ist, dass die von den gesetzlichen Krankenversicherungen beauftragten Abrechnungsdienstleister eine rechtzeitige und korrekte Bearbeitung nicht vornehmen, so dass fristgemäß gezahlt werden kann. Derartige Unzulänglichkeiten haben sich die Krankenkassen zurechnen zu lassen und sind letztlich in vielen Fällen dazu verpflichtet, die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen sowie entsprechende Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Es darf insoweit dargestellt werden, dass selbstverständlich die Regeln zum Verzug und der Verzugskostenpauschale sowie der Verzugszinsen auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Hebammen und gesetzlichen Krankenversicherungen anwendbar sind. 

 

Die von der Rechtsanwaltskanzlei Alt vertretene Hebamme freute sich über den Erfolg und sah sich bestärkt darin, dass ordnungsgemäß abgegebene Leistungen auch ordnungsgemäß und vor allem fristgerecht zu vergüten sind.