Techniker Krankenkasse muss auch nach Klage eines Physiotherapeuten zahlen

Erst vor kurzem hatten wir darüber berichtet, dass die Techniker Krankenkasse in einem Verfahren, welches wir vor dem Sozialgericht Duisburg geführt haben, eine Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen an eine Hebamme zahlen musste. Die Techniker Krankenkasse hatte die Abrechnung durch die Davaso vornehmen lassen und eine rechtzeitige Zahlung fand nicht statt. 

 

In der Vergangenheit war es verhältnismäßig selten vorgekommen, dass wir Beschwerden über die rechtzeitige Zahlung der Techniker Krankenkasse vernehmen mussten. 

 

Nun betraf dies jedoch auch einen Fall, in dem eine physiotherapeutische Praxis beteiligt war. Hier ging es zum einen um die Zuzahlung einer Patientin wie auch die Verzugskostenpauschale und die Verzugszinsen. Vor dem Sozialgericht Augsburg verklagte dann ein Physiotherapeut aus Ottobeuren mit Hilfe von Rechtsanwalt Alt die Techniker Krankenkasse (Aktenzeichen Sozialgericht Augsburg S 12 KR 282/21). Geltend gemacht wurde die Zuzahlung nach § 43c SGB V und die Verzugskostenpauschale sowie Verzugszinsen. Die Techniker Krankenkasse verpflichtete sich im Rahmen des Klageverfahrens die Zahlungen vorzunehmen und leistete diese auch. Zudem zahlte die Techniker Krankenkasse sämtliche Prozesskosten, welche aus Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bestanden haben. 

 

Betreffend des Sachverhalts hatte die Davaso zunächst eine Zahlung nicht vorgenommen und teilte der therapeutischen Praxis dann auf mehrmalige Nachfrage mit, dass eine Zuzahlung von der Davaso im Namen der Techniker Krankenkasse erst vorgenommen würde, wenn eine Mahnung gegenüber der Patientin erfolgt sei und der Krankenkasse dies auch nachgewiesen werden würde. § 43c SGB V verlangt nach seinem Wortlaut, dass der Patient eine gesonderte schriftliche Aufforderung erhält und im Falle der Nichtzahlung dann die Krankenkasse die Zuzahlung zahlen muss. Der Therapeut hatte allerdings bereits im Behandlungsvertrag die Patientin auf die Zuzahlungspflicht hingewiesen, zusätzlich mündlich auf die Zahlung der Zuzahlung hingewiesen und die Zuzahlung auch mündlich noch einmal eingefordert. Als dann die Zahlung nicht erfolgte, schickte die Praxis eine schriftliche Rechnung an die Patientin, mit welcher diese noch einmal zur Zahlung der Zuzahlung aufgefordert wurde. Darin war eine gesonderte schriftliche Aufforderung zu erkennen. Weiteres musste die physiotherapeutische Praxis nicht unternehmen. Dies erkannte offenbar auch die Techniker Krankenkasse. 

 

Es bleibt zu hoffen, dass die zu späten Zahlungen bzw. unberechtigten Absetzungen der Techniker Krankenkasse nicht weiter auffällig sind und die Davaso es zukünftig nicht mehr zu derartigen Fällen kommen lässt. Die Hoffnung, dass durch die Vielzahl an Klageverfahren sowohl die Techniker Krankenkasse wie auch die Davaso motiviert wird zukünftig Zahlungen fristgemäß vorzunehmen, bleibt jedenfalls bestehen.