Neue Regelungen zur Arbeitszeiterfassung

Am 14.05.2019 entschied der europäische Gerichtshof(EuGH, Urteil vom 14.05.2019 mit dem Aktenzeichen C-55/18), dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen. In einem Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof erging die entsprechende Entscheidung, welche auch für die Bundesrepublik Deutschland und deren Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber von Bedeutung ist. Allerdings muss beachtet werden, dass es bereits eine Vielzahl von Regelungen gibt, welche im Grunde die Erfassung der Arbeitszeit von Arbeitnehmern bereits vor der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs notwendig gemacht haben. Diese Regelungen sollen nämlich dafür sorgen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Aus diesem Grund haben in der Vergangenheit bereits viele Betriebe eine Arbeitszeiterfassung durchgeführt. Manche haben diese allerdings auch auf die geringfügig Beschäftigten beschränkt.

 

Es ist nunmehr davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung aufgrund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs nochmals verschärfen wird und letztlich kein Arbeitgeber daran vorbei kommt die Arbeitszeit der Arbeitnehmer korrekt zu erfassen. Der deutsche Gesetzgeber wird festzulegen haben, wie die Arbeitszeiterfassung stattzufinden hat. Es wird dabei zu klären sein, ob hier beispielsweise die Erfassung auf Papier ausreicht und ob die Aufgabe der Arbeitszeiterfassung überhaupt auf den Arbeitnehmer übertragen werden kann. Wir dürfen gespannt sein, für welche Regelungen sich die Politik entscheiden wird. Elektronische Systeme sind bisweilen jedenfalls nicht vorgeschrieben und aus datenschutzrechtlicher Sicht müssten hier selbstverständlich Systeme eingesetzt werden, welche konform gehen mit den derzeitigen Datenschutzbestimmungen. So muss beispielweise auch gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer untereinander nicht die jeweiligen Arbeitszeiten auslesen können oder von diesen erfahren, weil dies eben aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet ist.

 

Grund für die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs war es übrigens, dass Arbeitnehmern mehr Schutz zukommen soll und diese davor geschützt werden sollen eine Vielzahl von unbezahlten Überstunden abzuleisten. Dabei fällt selbstverständlich auf, dass manche Arbeitnehmer, welche es wiederrum mit der Ableistung der Arbeitszeit nicht so genau nehmen, sich zukünftig noch mehr an die festgelegten Arbeitszeiten halten müssen, weil ein zu spätes Erscheinen oder ein zu frühes Verlassen des Arbeitsplatzes durch die neuen Regelungen und die durchzuführende Arbeitszeiterfassung schneller auffällt.

 

Abschließend empfehlen wir deshalb allen Betrieben ein System der Arbeitszeiterfassung zu entwickeln und sich bereits mit dem Thema der Arbeitszeiterfassung intensiv zu beschäftigen. Sofern hier noch keine Investitionen in technische Systeme unternommen wurden, sollte noch abgewartet werden, ob der Gesetzgeber hier spezielle Vorgaben macht. Investitionen in teils kostspielige technische Apparaturen sollten derzeit lieber zurückgestellt werden, damit nicht unnötig Geld in ein System ausgegeben wird, welches eventuell den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Derzeit spricht jedenfalls nichts gegen das Erfassen der Arbeitszeit in Papierform und eine Delegation dieser Erfassung an den Arbeitnehmer.

 

Sollte sich daran etwas ändern, werden wir voraussichtlich an hiesiger Stelle darüber berichten.

Der deutsche Gesetzgeber wird nun zunächst ein Gesetz schaffen müssen, um darin die Regelungen festzulegen, die im deutschen Arbeitsrecht gelten sollen.