
Am 07.08.2025 bestätigte das Sozialgericht Koblenz in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 6 BA 12/24 wieder mit Urteil eine Freie Mitarbeiterschaft in einer physiotherapeutischen Praxis. Rechtsanwalt Alt unterstützte in dem Verfahren den freien Mitarbeiter und konnte den Sieg gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erzielen.
Ob ein freier Mitarbeiter tatsächlich selbstständig ist, entscheidet nach der Gesetzeslage die DRV. Dort muss ein Statusfeststellungsverfahren auf den Weg gebracht werden, in dessen Verlauf die DRV die Feststellung vornimmt, ob ein freier Mitarbeiter selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist. Dabei nimmt die DRV regelmäßig fehlerhafte Feststellungen vor, insbesondere im Bereich der therapeutischen Berufe wie der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie.
Im vorliegenden Fall füllte der freie Mitarbeiter mit der Praxis die Antragsunterlagen zum Statusfeststellungsverfahren aus. Anschließend erließ die DRV ein Anhörungsschreiben, in welchem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt würde eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Anschließend wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt sich der Sache anzunehmen. Optimalerweise wird ein qualifizierter Rechtsanwalt bereits beauftragt, um bei der Vertragserstellung und dem Ausfüllender Antragsunterlagen zu helfen. Der freie Mitarbeiter nahm allerdings erst mit dem negativen Anhörungsschreiben Kontakt zur Kanzlei auf. Die DRV wurde durch Rechtsanwalt Alt außergerichtlich versucht davon zu überzeugen, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Es zeigte sich allerdings, dass die DRV nicht bereit war eine vollständige und vor allem korrekte Sachverhaltsermittlung vorzunehmen und die Angelegenheit rechtlich korrekt zu würdigen. Dies führte zur Einreichung der Klage vor dem Sozialgericht Koblenz. Rechtsanwalt Alt stellte dar, dass es sich um einen klaren Fall handeln würde. Es handelte sich um einen freien Mitarbeiter, welcher ausschließlich im Rahmen von Hausbesuchen tätig war und bei welchem eine Vielzahl von Kriterien eindeutig für eine selbstständige Tätigkeit sprachen. Die Rentenversicherung beharrte allerdings darauf, dass aufgrund der fehlenden Zulassung bei dem freien Mitarbeiter eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Am 07.08.2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Koblenz statt. Der freie Mitarbeiter und der Praxisinhaber wurden zu den tatsächlichen Umständen der Kooperation befragt. Dabei wurde erörtert, ob die Darstellungen von Rechtsanwalt Alt im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens beziehungsweise der Klageschrift korrekt waren. Das Gericht teilte der DRV anschließend mit, dass es einen eindeutigen Fall erkennen würde und somit eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die DRV wollte dies jedoch nicht einsehen und erkannte den Klageanspruch nicht an. Deswegen musste das Sozialgericht durch Urteil entscheiden und stellte fest, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt und die DRV im Unrecht war.
Das Verfahren zeigt, wie wichtig es ist sich so früh wie möglich im Statusfeststellungsverfahren juristisch begleiten zu lassen, am besten schon beim Ausfüllen der Antragsunterlagen eine Unterstützung in Anspruch zu nehmen und bei der Vertragsgestaltung. Umso eher können gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Wenn allerdings alles optimal organisiert ist, kann selbstverständlich eine selbstständige Tätigkeit festgestellt werden, so dass sich Praxen nicht um Sozialversicherungsabgaben der Therapeuten kümmern müssen.
Bei der Beurteilung, ob eine Freie Mitarbeiterschaft vorliegt, sind eine Vielzahl von Kriterien zu erfüllen. Hierzu haben wir beispielsweise ein kostenloses Webinar auf YouTube eingestellt. Wenn Sie sich mit dem Thema näher auseinandersetzen wollen, schauen Sie sich gerne das Video an. Dabei erhalten Sie viele grundlegende Informationen zum Statusfeststellungsverfahren und der freien Mitarbeiterschaft in therapeutischen Berufen.
Wir unterstützen sowohl Praxen wie auch freie Mitarbeiter in derartigen Verfahren im gesamten Bundesgebiet. Jährlich sind wir in einer dreistelligen Anzahl von derartigen Verfahren tätig. Melden Sie sich gerne jederzeit telefonisch bei uns, wenn Sie Unterstützung wünschen.