Eine physiotherapeutische Praxis aus Herne verklagte unter Zuhilfenahme der Rechtsanwaltskanzlei Alt die Techniker Krankenkasse. Konkret ging es um Behandlungskosten in Höhe von 1.633,64 €. Die Abrechnungsunterlagen wurden an die DAVASO GmbH übermittelt. Es kam nicht zu einer Zahlung. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde dann die Behandlungsvergütung gezahlt.
Das Sozialgericht musste noch über die Kostentragung entscheiden. Dabei wehrte sich die Techniker Krankenkasse die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen entschied jedoch am 27.06.2023 (Aktenzeichen S 43 KR 477/22), dass die Kosten des Rechtsstreits von der Techniker Krankenkasse zu zahlen sind.
Das Gericht stellte fest, dass eine fristgemäße Zahlung auf die Rechnung vom 16.08.2022, welche am 19.08.2022 bei der DAVASO GmbH eingegangen ist, nicht erfolgt ist. Gemäß dem Rahmenvertrag würde eine Zahlungsfrist von 21 Tagen bestehen. Die Zahlung erfolgte jedoch erst am 22.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt war auch Klage erhoben worden.
Die Techniker Krankenkasse hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug befunden. Das Gericht stellte fest, dass vorherige Mahnungen nicht erforderlich waren, da die für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war. Es wurde seitens des Gerichts auch erläutert, dass unerheblich ist, ob es bei der Techniker Krankenkasse beziehungsweise deren Abrechnungsdienstleister zu einem Bearbeitungsfehler gekommen ist. Auch stellte das Gericht dar, dass es nicht darauf ankommt, ob die Praxis aufgrund der bisherigen regelmäßigen Abrechnungen und Zahlungen hätte annehmen können, dass der Betrag gezahlt würde. Somit wurden eben die Kosten des Rechtsstreits der Techniker Krankenkasse auferlegt, welche also durch die Zusammenarbeit mit der DAVASO GmbH wieder in einem neuen Verfahren dazu verpflichtet wurde, Kosten eines Gerichtsverfahrens zu übernehmen.
Rechtsanwalt Alt äußert sich wie folgt dazu: „Es handelt sich erneut um einen Fall, in dem die DAVASO GmbH nicht in der Lage war rechtzeitig eine Zahlung vorzunehmen. Es ist erfreulich, dass immer mehr Gerichte erkennen, dass sich therapeutische Praxen den Zahlungsverzug der Krankenkassen nicht bieten lassen müssen und somit auch außergerichtliche Mahnungen nicht vornehmen müssen, sondern direkt klagen können. Ebenso ist vollkommen richtig, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Durch derartige Verfahren, welche wir bei uns in der Kanzlei regelmäßig durchführen, hoffen wir, dass die Zahlungsmoral der Krankenkassen dauerhaft verbessert wird, weil sich die therapeutischen Praxen nicht bieten lassen müssen unnötig lange auf Zahlungen zu warten. Schließlich sind klare Zahlungsfristen im Rahmenvertrag vereinbart und auch die Krankenkassen dürfen sich daran halten. Letztlich handelt es sich bei einer verspäteten Zahlung um einen Rahmenvertragsverstoß, welcher nicht folgenlos für die Krankenkassen sein kann. Betroffene Praxen können sich jederzeit gerne mit uns in Verbindung setzen.“