Urteil: Techniker Krankenkasse muss hohe Prozesskosten zahlen

Über 410.000,00 € zahlte die Techniker Krankenkasse nicht rechtzeitig an therapeutische Praxen. Insbesondere physiotherapeutische Praxen litten darunter, dass eine rechtzeitige Zahlung gemäß den Regeln des Rahmenvertrags nicht vorgenommen wurde. Daraufhin wurde die Rechtsanwaltskanzlei Alt beauftragt, gegen die Techniker Krankenkasse vorzugehen und somit wurde Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 36 KR 329/22) erhoben. Nach Klageerhebung wurde ein Betrag von über 410.000,00 € gezahlt und die therapeutischen Praxen erhielten endlich die Vergütung für die geleisteten Behandlungen. 

 

Die Techniker Krankenkasse wehrte sich dann allerdings dagegen, die Prozesskosten zu übernehmen und trug eine Vielzahl von Gründen für die zu späte Zahlung vor, welche für viele Therapeuten wie Hohn wirkte. Selbstverständlich hielt Rechtsanwalt D. Benjamin Alt für die Mandantschaft daran fest, dass sämtliche Prozesskosten von der TK zu erstatten sind, weil diese letztlich durch die nicht erfolgte Zahlung den Prozess verursacht hatte. Es handelte sich übrigens mal wieder um einen Fall, in welchem die Davaso GmbH für die Abrechnung zuständig war. Die dortige Sachbearbeiterin teilte mit, dass eine Zahlung nicht fristgemäß erfolgen konnte, weil Belege erst digitalisiert werden müssten und dann erst geprüft werden können. Es sprach somit vieles dafür, dass die verspätete Zahlung darauf zurückzuführen ist, dass eine fristgemäße Bearbeitung im Hause der Davaso GmbH nicht stattgefunden hat. 

 

Das Sozialgericht Köln entschied nunmehr mit Beschluss vom 01.09.2022, dass die Kosten des Verfahrens von der Techniker Krankenkasse zu übernehmen sind. Der Streitwert wurde auf einen Betrag in Höhe von 415.071,94 € festgesetzt. Das Sozialgericht wies darauf hin, dass auch eine hohe Zahl an abzuarbeitenden Abrechnungen nicht rechtfertigt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden. Dies war nämlich die Hauptargumentation der TK, mit welcher sich diese dagegen wehrte, die Kosten übernehmen zu müssen. Selbstverständlich war dieses Argument nicht zielführend. Die Kostenentscheidung ist rechtskräftig. 

 

Die unterstützten Praxen und Rechtsanwalt D. Benjamin Alt freuten sich sehr über die richtige Entscheidung des Sozialgerichts Köln, welches mit der Entscheidung deutlich aufzeigte, dass Krankenversicherungen eine verspätete Zahlung nicht damit rechtfertigen können, dass viele Abrechnungsvorgänge vorliegen. 

Fraglich ist, wie nunmehr die Techniker Krankenkasse und die Davaso GmbH untereinander regeln und verantworten wollen, dass Prozesskosten von mehreren tausend Euro vollkommen unnötig und durch interne Unzulänglichkeiten verursacht wurden. Dies mag auf der einen Seite die Versicherten der TK interessieren, spielt jedoch für die Leistungserbringer keine Rolle, welche nun hoffen, dass das Verfahren sowohl für die TK wie auch die Davaso GmbH hinreichend Mahnung sein soll, zukünftig den therapeutischen Praxen rechtzeitig die erbrachten Leistungen zu vergüten.