CMD: Fehlbehandlungen kann trotz ausdrücklichem Patientenwunsch vorliegen

Mit CMD wird eine physiotherapeutische Behandlungsmethode bezeichnet, welche immer größere Verbreitung findet. Damit gemeint ist ein auch eine gestörte Kiefergelenksfunktion, welche es dann zu behandeln gilt. Derartige Behandlungen werden auch von Zahnärzten angeboten.

 

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 26.04.2016 Aktenzeichen 26 U 116/14 eine sehr interessante Entscheidung getroffen.

 

Bei einer Patienten lag eine gestörte Kiefergelenksfunktion vor. Nach einem Sachverständigengutachten hätte zunächst diese mit einer Schiene behandelt werden müssen. Danach hätten die Frontzähne saniert werden sollen. Der Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass es erst medizinisch vertretbar gewesen wäre, die Frontzähne zu sanieren, wenn die Behandlung mittels der Schiene abgeschlossen gewesen wäre. Aufgrund ausdrücklichen Wunsch der Patientin war jedoch die Sanierung der Frontzähne vorgezogen worden.

 

Das Oberlandesgericht hat jetzt entschieden, dass der Zahnarzt dem medizinischen Standard hätte genügen tun müssen und deshalb den Behandlungswunsch bzw. die Reihenfolge des Behandlungswunsches der Patientin hätte ablehnen müssen. Selbst bei einer Aufklärung über die Behandlungsfolgen könnte sich der Arzt nicht exkulpieren. Deshalb entschied das Oberlandesgericht Hamm, das der Klägerin gegenüber dem Zahnarzt ein Rückzahlungsanspruch auf das geleistete Zahnarzthonorar zusteht.

 

Es ist davon auszugehen, dass das rechtskräftige Urteil auch in anderen Bereichen der Medizin durchaus erheblich ist und auf diese zukünftig Einfluss haben kann. Ein Arzt und ein Therapeut sollte deshalb stets darauf achten, dass eine Behandlung lege artis (also nach den Regeln der Kunst) durchgeführt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, muss mit einer Rückforderung des Honorars gerechnet werden.