Kostenpflichtige Coronatests schützen nicht vor Ausfallgebühr

Die Rechtsanwaltskanzlei Alt konnte nunmehr einer physiotherapeutischen Praxis aus Bonn in einem wegweisenden Urteil zum Recht verhelfen. In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bonn mit dem Aktenzeichen 111 C 7/22 erging auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2022 die Entscheidung, dass der Umstand, dass Coronatests kostenpflichtig geworden sind, nicht davor schützt, dass Ausfallgebühren zu zahlen sind. 

 

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Patientin einer physiotherapeutischen Praxis einen Termin für den 11.10.2021 vereinbart hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Coronatests nicht mehr kostenfrei, sondern mussten vergütet werden. Die Patientin setzte sich mit diesem Umstand nicht auseinander, weil sie nach eigenen Angaben Nachrichten und Medien nicht verfolgte und suchte am 11.10.2021 ein Testzentrum auf. Dort teilte man ihr mit, dass die Tests nunmehr kostenpflichtig seien und die Patientin weigerte sich, die Gebühren zu zahlen, weshalb dann der Test nicht durchgeführt wurde. Die Patientin sagte den Termin vom 11.10.2021, welcher am Abend stattfinden sollte, erst um 18.30 Uhr ab und bekam den Honorarausfall mit 25,70 € in Rechnung gestellt. Sie zahlte auf die Rechnung nicht und zahlte auch nicht auf Mahnungen der Praxis, für welche weitere 2,50 € in Rechnung gestellt wurden. In der Folge kam es zum Klageverfahren wegen eines Betrags von 28,20 €, mit welchem sowohl der Honorarausfall wie auch die Mahnkosten von 2,50 € geltend gemacht wurden. 

 

Das Gericht entschied, dass der Betrag in Höhe von 28,20 € an die physiotherapeutische Praxis zu zahlen ist, weil ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde und der Termin zu spät abgesagt worden war. Das Gericht verwies ferner darauf, dass die Patientin den Coronatest ohne weiteres hätte wahrnehmen können und sie sich selbst dagegen entschieden hat. Da die Praxis dann den Termin nicht anderweitig vergeben konnte, war der Ersatzanspruch entstanden. 

 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

 

Die korrekte Entscheidung des Amtsgerichts Bonn wirkt zunächst wie eine Entscheidung über eine Lappalie. Bei genauerem Hinsehen spielt das Verfahren jedoch eine enorm große Rolle für die gesamte therapeutische Welt in Deutschland während der Pandemie, weil es so oft zu Terminabsagen kommt. So sind derzeit wiederum die Tests kostenpflichtig. Sollte dann ein Patient trotz Notwendigkeit der Vorlage eines Tests diesen Test nicht vorlegen und somit einen Termin nicht wahrnehmen können, hat er den Honorarausfall zu vergüten, sofern eine solche Vereinbarung geschlossen wurde. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Tests kostenpflichtig sind oder nicht. 

 

Somit entschuldigt der Umstand, dass Tests kostenpflichtig sind, nicht, einen Termin rechtzeitig abzusagen bzw. ein Ausfallhonorar zu zahlen. 

 

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine gesetzliche Notwendigkeit besteht, sich von Patienten einen negativen Coronatest vor der Behandlung zeigen lassen zu müssen. Sollten jedoch derartige Regeln wieder eingeführt werden, spielt das entsprechende Urteil eine große Rolle. Hinzu kommt, dass Praxen im Rahmen des Hygienekonzeptes verlangen dürfen, dass die 2G- bzw. 3G-Regelung eingehalten wird und somit darauf bestehen dürfen, dass entsprechende Tests vorgelegt werden. Dies muss dann allerdings zum einen sauber im Hygienekonzept der Praxis festgehalten sein und darüber hinaus müssen die Patienten mit ausreichend Vorlauf darüber informiert werden, am besten schon vor Inanspruchnahme des ersten Termins einer Verordnung.