Erfolg einer Physiotherapeutin vor dem Sozialgericht Würzburg gegen Barmer

Mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei Alt betrieb eine Physiotherapeutin vor dem Sozialgericht Würzburg ein Klageverfahren gegen die Barmer. Nach Klageeinreichung erkannte die Barmer die mit der Klage geltend gemachten Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale an und das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der Barmer vollumfänglich zu übernehmen sind (Aktenzeichen S 4 KR 255/23). 

 

Dem Verfahren ging ein nicht nachvollziehbares Verhalten des Abrechnungsdienstleisters der Barmer, nämlich der DDG, voraus. Es kam zu einer unberechtigten Absetzung. Dagegen wandte sich die Klägerin, legte Widerspruch ein und forderte die Verzugskostenpauschale von 40,00 € sowie Verzugszinsen. Die DDG reagierte nicht und es wurde dann auf ein postalisches Schreiben der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass aus Datenschutzgründen Faxe nicht akzeptiert werden können. Trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung kam es zwar zu einer Zahlung der Hauptforderung, jedoch nicht zu der Zahlung von Verzugszinsen und der Verzugskostenpauschale. Schließlich wurde das Klageverfahren auf den Weg gebracht, in welchem die Barmer sowohl die Verzugszinsen wie auch die Verzugskostenpauschale anerkannte und das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von der Barmer zu übernehmen sind. Durch eine weitere, unberechtigte Absetzung der DDG sind also wieder erneut für die Barmer Kosten entstanden. 

 

Herr Rechtsanwalt Alt freute sich, der Therapeutin geholfen zu haben und hofft, dass dieser weitere Fall unter vielen dazu führt, dass die Krankenkassen, welche über die DDG ihren Zahlungsverkehr abwickeln, noch einmal tief in sich gehen und darüber nachdenken, ob dies der sinnvollste Vertragspartner ist.