BIG direkt gesund muss nach Gerichtsverfahren Kosten übernehmen

Die BIG direkt gesund rechnet über die Davaso GmbH ab und zahlte nun vielen zugelassenen Leistungserbringern die Vergütung nicht rechtzeitig. Die Krankenkasse wurde anschließend dazu aufgefordert, die Verzugskostenpauschale und Verzugszinsen zu zahlen, was jedoch nicht stattfand. Alleine die Zinsen beliefen sich auf über 80,00 €. 

 

In der Folge wurde die BIG direkt gesund vor dem Sozialgericht Köln verklagt. Sie zahlte daraufhin sowohl die Verzugskostenpauschale von 40,00 € wie auch die Zinsen von über 80,00  €. 

 

In der Folge entschied das Sozialgericht Köln, dass auch die Kosten des Rechtsstreits von der BIG direkt gesund zu übernehmen sind. 

 

Dabei erläuterte das Sozialgericht Köln mit der Kostenentscheidung im Verfahren S 24 KR 328/23, dass der Abrechnungsverein, über welchen die Klage lief, selbst in der Lage ist, die klageweise geltend gemachten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Es wurde festgestellt, dass die Zahlung der Behandlungsvergütung zu spät erfolgte und somit Verzugszinsen und die Verzugskostenpauschale angefallen sind und auch bei der Geltendmachung von Verzugskosten im Gerichtsverfahren eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gegeben ist. 

Das Gericht wies noch darauf hin, dass es zwar aufgrund des Kosten-Nutzen-Aufwandes auch durchaus zielführend erscheinen könnte, in derartigen Fallkonstellationen eine außergerichtliche Verständigung vorzunehmen. Allerdings kommt dies in derartigen Fällen gerade leider nicht in Betracht, weil sich nicht nur die BIG direkt gesund sondern auch andere gesetzliche Krankenversicherungen häufig doch nicht um den Ausgleich der Verzugskosten kümmern und somit das Klageverfahren die einzige Möglichkeit ist, die Ansprüche effektiv durchzusetzen. 

 

Die Entscheidung zeigt erneut, dass Krankenkassen Zahlungsfristen aus dem Rahmenvertrag ernst zu nehmen haben, egal ob sie sich einem Abrechnungsdienstleister wie der Davaso GmbH bedienen oder nicht. Sollten Zahlungsforderungen nicht fristgemäß bedient werden, steht den zugelassenen Leistungserbringern offen, die Verzugskosten geltend zu machen, notwendigenfalls auch im Klageverfahren.