
Weniger als 4 Monate dauerte es, bis das Sozialgericht Landshut nun in einem Klageverfahren für die freie Mitarbeiterschaft und gegen die Deutsche Rentenversicherung entschieden hat.
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 1 BA 52/24 erhob Rechtsanwalt Alt im Dezember 2024 Klage gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, dass ein freier Mitarbeiter in einer bayerischen Physiotherapiepraxis scheinselbstständig sein soll. In der 14-seitigen Klageschrift wurde dem Gericht genauestens erläutert, weshalb sich die DRV nach Ansicht von Rechtsanwalt D. Benjamin Alt auf Abwegen befunden hat. Das Gericht konnte dazu bewegt werden, schnell zu terminieren und schon Mitte April 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Nachdem der freie Mitarbeiter und die Praxis angehört wurden und sich dadurch bestätigte, was im Rahmen der Klageschrift dargestellt worden war, entschied das Sozialgericht Landshut zugunsten der physiotherapeutischen Praxis und hob die Entscheidung der DRV auf. Eine selbstständige Tätigkeit wurde durch das Gericht festgestellt.
Es zeigte sich in diesem Verfahren wieder, wie wichtig es ist, das außergerichtliche Statusfeststellungsverfahren gewissenhaft durchzuführen und insbesondere sämtliche Umstände so zu organisieren, dass tatsächlich eine Eingliederung in die Praxis nicht vorliegt. Die DRV ist in den letzten Jahren immer strenger vorgegangen. Die durch die Rechtsanwaltskanzlei Alt begleitete Praxis konnte allerdings das Gericht davon überzeugen, dass tatsächlich eine freie Mitarbeiterschaft vorgelegen hat.
Der Sitzungsvertreter der DRV teilte die Ansicht der DRV mit, dass eine freie Mitarbeiterschaft in einer kassenzugelassenen Praxis gar nicht mehr möglich ist. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es dafür keine Anzeichen sieht und es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese waren derart organisiert worden, dass in der Tat eine selbstständige Tätigkeit des Therapeuten festzustellen war und somit die Praxis Recht bekommen hat. Erhebliche Forderungen der DRV gegenüber der Praxis konnten damit verhindert werden und Rechtsanwalt Alt freute sich darüber, dass die DRV noch einmal vor Augen geführt bekam, dass selbstverständlich die freie Mitarbeiterschaft in therapeutischen Praxen nach wie vor möglich ist.