Rechtsanwalt Alt siegt vor Sozialgericht Dortmund wegen freier Mitarbeiterschaft

Wieder konnte Rechtsanwalt Alt einer physiotherapeutischen Praxis zum Sieg gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) verhelfen. 

Konkret ging es um die Beurteilung, ob eine freie Mitarbeiterschaft einer Physiotherapeutin vorliegt. Das Sozialgericht Dortmund gab nun mit Entscheidung vom 09.04.2025 (Aktenzeichen S 89 BA 75/23) der physiotherapeutischen Praxis Recht. Die Entscheidung der DRV wurde aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Physiotherapeutin im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig war. 

 

Im Winter 2022 wandte sich die Praxisinhaberin an die Rechtsanwaltskanzlei Alt, weil mit einem Bescheid die DRV die abhängige Beschäftigung festgestellt hatte. Dies hätte zu erheblichen Nachforderungen der DRV führen können. Außergerichtlich ließ sich die DRV nicht vom Gegenteil überzeugen, weshalb im Sommer 2023 die Klage eingereicht werden musste. Das Gericht führte dann einen sehr ausführlichen Erörterungstermin im Februar 2025 durch, bei welchem sowohl die Praxisinhaberin wie auch die freie Mitarbeiterin befragt wurden. In der Folge erließ das Gericht die besagte Entscheidung und stellte somit die freie Mitarbeiterschaft fest. 

 

Auch dieses Verfahren zeigt wieder, wie wichtige es ist, sich möglichst von Anfang an in einem Statusfeststellungsverfahren von einem qualifizierten Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Ebenso zeigt das Verfahren, dass eine freie Mitarbeiterschaft in einer therapeutischen Praxis natürlich nach wie vor möglich ist und in dem Fall, dass das Verfahren gut geführt wird, die DRV von Gerichten in ihre Schranken gewiesen wird. So sah es auch das Sozialgericht Dortmund, welches sich im vorliegenden Fall für die freie Mitarbeiterschaft aussprach. 

 

Sollten Sie auch Interesse an einer freien Mitarbeiterschaft haben oder im Rahmen einer freien Mitarbeiterschaft tätig sein bzw. mit einem freien Mitarbeiter kooperieren, stehen wir gerne für Sie zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie in Statusfeststellungs- oder Betriebsprüfungsverfahren. Wir empfehlen immer, dass man die Statusfeststellung schnellstmöglich vornimmt, bevor es zu unliebsamen Nachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungsverfahren kommt.