
Die Rechtsanwaltskanzlei Alt hat das nächste Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in einem Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit gewonnen. Das Sozialgericht Darmstadt entschied mit Urteil vom 16.06.2025 (Aktenzeichen S 8 BA 45/21), dass kein Fall der Scheinselbstständigkeit bei einem Physiotherapeuten vorgelegen hat und gab somit dem freien Mitarbeiter Recht.
Der freie Mitarbeiter aus Mannheim wandte sich an Rechtsanwalt Alt, weil er schon einen Bescheid vorliegen hatte. In diesem Bescheid war eine abhängige Beschäftigung festgestellt worden. Aufgrund seiner konkreten Art der Tätigkeit sah er diese Feststellung nicht ein und wandte sich zwecks Beratung und Unterstützung an D. Benjamin Alt. Dieser legte anschließend Widerspruch ein, wobei die DRV sich außergerichtlich nicht umstimmen ließ. Sie erließ einen negativen Widerspruchsbescheid. Deswegen entschied sich der Therapeut für das Klageverfahren. Dieses wurde anschließend gegen die DRV eingeleitet und geführt. An dessen Ende entschied das Sozialgericht zu Gunsten des Therapeuten und bestätigte seine Freie Mitarbeiterschaft.
Die DRV behauptet immer häufiger, dass eine Freie Mitarbeiterschaft in einer therapeutischen Praxis gar nicht möglich sei, weil der freie Mitarbeiter nicht über eine eigene Kassenzulassung verfügen würde. Dies ist allerdings gerade der Grund für die Kooperation zwischen der Praxis und dem freien Mitarbeiter und dies erkannte das Sozialgericht Darmstadt ebenso. Es stellte ganz klar dar, dass es keinen Grund sehen würde, weshalb die fehlende Kassenzulassung bei dem freien Mitarbeiter automatisch zu einer Scheinselbstständigkeit führen würde. Es gab somit der Argumentation des Therapeuten und der Rechtsanwaltskanzlei Recht.
Möglicherweise hätte es dieses Klageverfahrens nicht bedurft, wenn das außergerichtliche Statusfeststellungsverfahren schon besser geführt worden wäre. Jeder einzelne Satz, welcher im Rahmen des außergerichtlichen Statusfeststellungsverfahrens von dem freien Mitarbeiter und der Praxis gegenüber der Rentenversicherung geäußert wird, wird auf die Goldwaage gelegt. Mögliche Unklarheiten aus diesem Verfahren werden dann üblicherweise der Praxis zur Last gelegt, so dass diese für die Zahlung von Sozialversicherungsabgaben herangezogen wird.
Demnach empfehlen wir schon vor der Antragsstellung die Beauftragung einer qualifizierten Rechtsanwaltskanzlei, welche entweder den freien Mitarbeiter oder die Praxis unterstützt und von Anfang an dafür sorgt, dass unnötige Fehler nicht passieren. Es ist sogar möglich, dass die Kanzlei beide Seiten im außergerichtlichen Verfahren unterstützt. Sofern Sie hierzu Unterstützung wünschen, rufen Sie gerne jederzeit bei uns in der Kanzlei an. Wir unterstützen bundesweit Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung und dies vor allem bei Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.