Keine berechtigte Abmahnung ohne konkretes Wettbewerbsverhältnis

 

Immer wieder werden wir gefragt, ob eine Abmahnung rechtmäßig ergangen ist. Es erreichen uns vor allem Nachfragen, wann denn eine Abmahnung rechtmäßig ist und welche Folgen dies dann hat.

 

Eine Abmahnung kann nur berechtigt und rechtmäßig sein, wenn zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahner ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Ohne ein solches kann die Abmahnung nicht wirksam ausgesprochen werden.

 

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt im Wesentlichen dann vor, wenn beide Parteien den gleichen Kundenkreis oder Patientenkreis ansprechen. Sofern man einen Internetshop betreibt, kann das konkrete Wettbewerbsverhältnis somit schnell auf ganz Deutschland ausgedehnt werden. Bei der Abgabe von Heilmitteln allerdings ist dies nicht so. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich um einen derart bekannten Therapeuten oder eine sehr seltene Therapieform handelt.

 

Gerichte nehmen im Bereich des Medizinrechts in der Regel ein konkretes Wettbewerbsverhältnis an, wenn zwischen den Parteien bzw. deren Praxen eine Distanz von maximal 25 km liegt. Gerichte meinen dann, dass ein Patient für eine physiotherapeutische oder osteopathische Behandlung in der Regel keine größere Strecke auf sich nimmt. Aufgrund der deutschlandweiten Dichte von Physiotherapeuten und Osteopathen ist diese Ansicht auch durchaus nachvollziehbar. Sofern sich ein Therapeut auf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis beruft, bei dem die Praxen weiter als 25 km auseinander liegen sollen, muss er dann rechtsfest begründen können, wieso im konkreten Fall das konkrete Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Dies dürfte dann im Einzelfall schwierig sein. Der Therapeut aus Bayern wird jedenfalls einen Therapeuten aus Nordrhein-Westfalen schwerlich abmahnen können.

 

Hier setzen jedoch die Abmahnvereine an. Diese benötigen im Wesentlichen nur ein Mitglied, welches in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Abgemahnten steht und können dann tätig werden. Deshalb ist Ziel der Abmahnvereine einen möglichst flächendeckenden Mitglieder-Teppich über der Republik zu legen, um überall abmahnen zu können. Glücklicherweise existieren jedoch nicht viele Vereine, welche eine derartige Mitgliederdichte vorweisen können.

 

Folglich muss sich ein abgemahnter Physiotherapeut oder Heilmirtelerbringer im Allgemeinen im Falle des Erhalts einer Abmahnung zunächst fragen, ob tatsächlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Sofern der Abmahner dazu nichts vorträgt, ist es oft schon fraglich, ob diese Voraussetzungen auch erfüllt ist. Sofern dann zwischen beiden Praxen eine Distanz von maximal 25 km vorliegt, kann der Physiotherapeut davon ausgehen, dass die berechtigte Abmahnung nicht an der Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses scheitern wird. Wenn die Distanz zwischen beiden Praxen größer ist, muss gefragt werden, ob einzelne Umstände vorliegen, die dennoch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen können. Dies kann dann nur der Fall sein, wenn es im entsprechenden Umkreis nur sehr wenige Praxen gibt, bei denen Patienten grundsätzlich behandelt werden können, oder wenn es sich um eine besondere Therapieform handelt, welche nicht so häufig angeboten wird. Selbst bei der Osteopathie ist fraglich, ob eine Distanz in Höhe von 25 km überschritten werden kann. Vor allem in Ballungsgebieten dürfte dies nicht der Fall sein. Jedoch spätestens bei rund 50 km Luftlinie zwischen beiden Praxen dürfte das konkrete Wettbewerbsverhältnis endgültig nicht mehr vorhanden sein.