"Minusstunden" sind häufig nicht zulässig 

 

In physiotherapeutischen Praxen kommt es regelmäßig zu Terminausfällen. Vor allem für den Arbeitgeber ist dieser Umstand sehr ärgerlich, weil er in einem solchen Fall sein Personal nicht auslasten kann.

Viele Arbeitgeber schreiben den angestellten Therapeuten dann vor, dass diese im Fall eines Leerlaufs Minusstunden aufschreiben. Diese Minusstunden müssen dann zu einem späteren Zeitpunkt mit Arbeitsleistung wieder aufgeholt werden.

Diese Vorgehensweise entspricht einem Arbeitszeitkonto. Ein solches zu vereinbaren ist durchaus zulässig, nur wird ein Arbeitszeitkonto häufig gar nicht vereinbart oder so vereinbart, dass die Regelung nicht gültig ist.

Der Gesetzgeber  und die Rechtsprechung haben an die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos hohe Anforderungen gestellt. Der Regelfall ist nämlich, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Stundenzahl angestellt wird, und sich darauf verlassen kann, dass er in diesem Zeitraum zum einen Arbeit hat und zum anderen dafür entlohnt wird. Alle Abweichungen davon müssen ganz genau vereinbart werden. Insbesondere muss ganz genau geregelt werden, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen Minusstunden anfallen und welche Folgen dies hat.

Sofern ein Arbeitszeitkonto nicht ordnungsgemäß vereinbart wurde, gibt es keine Veranlassung des Arbeitnehmers dazu, die Minusstunden wieder aufzuholen. Sofern der Arbeitgeber nicht geschafft hat den Arbeitnehmer ausreichend auszulasten, geht dies ausschließlich zu seinen Lasten.