Oberlandesgericht Frankfurt am Main erlaubt die Abgabe und Bewerbung der CranioSacralen Therapie auf Verordnung
Viele Osteopathie und Therapeuten, die die Craniosacrale Therapie abgeben, ohne Heilpraktiker zu sein, haben sich in den letzten Jahren viele Sorgen gemacht. Leider gab es nämlich in jüngster Vergangenheit nur "negative" Urteile. Zuletzt wollte das OLG Düsseldorf im Jahre 2015 festgestellt wissen, dass die Abgabe der Osteopathie auch nicht auf Verordnung erlaubt sei. Es erklärte jedoch ausdrücklich, dass es sich bei der Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handeln würde.
Nach einem langen Rechtsstreit hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. dass die Craniosacrale Therapie auch ohne Heilpraktikererlaubnis abgegeben werden darf. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Verordnung vorliegt. In einem teils verwunderlichen Urteil hatte das Landgericht Gießen zunächst anders entschieden. Das Oberlandesgericht setzte sich jedoch noch einmal intensiv mit den rechtlichen Aspekten auseinander und entschied mit Urteil vom 23.11.2017, dass die Abgabe und Bewerbung zulässig ist. Im vorliegenden Fall hatte eine Physiotherapeutin damit geworben die Craniosacrale Therapie nach Upledger abzugeben. Es konnte auch nicht beweisen werden, dass die Abgabe ohne Verordnung erfolgt war.
Somit liegt nunmehr ein Urteil vor, welches deutlich konträr zur bisherigen Rechtsprechung ausfällt. Es bleibt abzuwarten, ob sich zukünftig auch andere Gerichte, welche sich mit der Materie auseinandersetzen, an der Entscheidung des Oberlandesgerichts orientieren und Therapeuten, welche die Craniosacralen Therapie abgeben, aufatmen können.
Das vollständige Urteil finden Sie hier im Downloadbereich.