Vorsicht bei der Nutzung nicht zugelassener Geräte in der Physiotherapie

 

Immer wieder werden Physiotherapeuten mit Interessen oder Rückforderung von gesetzlichen Krankenkassen konfrontiert, wenn sie Geräte in der Therapie verwendet haben, welche nicht von den gesetzlichen Krankenkassen akzeptiert werden. Kassen finden derartiges häufig durch Patientenbefragungen heraus, die inzwischen regelmäßig stattfinden.

Besonderes Augenmerk legen die Kassen dabei auf die Verwendung von Geräten, welche aus einer aktiven Maßnahme eine passive machen. Insbesondere ist dabei der sogenannte genannte "Lymphomat" zu nennen, welcher aus der an sich aktiven Maßnahme der manuellen Lymphdrainage eine passive Maßnahme macht. Gleiches gilt für so manches Ultraschallgerät. Die aktive Arbeit des Therapeuten ist schließlich nicht mehr notwendig, wenn die Gerätschaften erst mal am Patienten angebracht sind. Sollte demnach ein Patient mit einem solchen Gerät im Rahmen der manuellen Lymphdrainage behandelt worden sein, so ist die gesetzliche Krankenkasse berechtigt die Vergütungen für die Leistungen zurückzufordern, sofern sie später davon erfährt. Eine Rückforderung ist bis zu fünf Jahre möglich.

 

Daher sollten Therapeuten gründlich darüber nachdenken, welche Geräte sie für die Behandlung verwenden. Ob die Verwendung im konkreten Fall zulässig ist, beantworten regelmäßig die Krankenkassen. Es kann auch nicht schaden, wenn sich der Therapeut vor einer Anschaffung mit seinem Berufsverband oder einer Krankenkasse  in Verbindung setzt, um herauszufinden, ob die Benutzung des Gerätes bei gesetzlich Versicherten zulässig ist. Nur so kann der Therapeut verhindern, dass er ein möglicherweise sehr hochpreisiges Gerät erwirbt, welches er später im Grunde nicht in der Praxis verwenden kann.

 

Praxen sollten auch vorsichtig sein Geräte im Rahmen einer kostenlosen Zusatzleistung zu verwenden. Manche Praxen wollen ihren Patienten etwas Gutes tun und nutzen daher Geräte, um scheinbar einen Bonus für den Patienten anzubieten. Auch in solchen Fällen, ist es durchaus schon vorgekommen, dass gesetzliche Krankenkassen Rückforderungen gestellt haben, weil diese davon ausgingen, dass die eigentliche Leistung vom Therapeuten nicht mehr abgegeben wird.

Ebenso ist es wettbewerbsrechtlich nicht zulässig eine solche Leistung mit einem  hochpreisigen Gerät kostenfrei abzugeben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Heilmittelwerbegesetz bzw. das unlautere Wettbewerbsrecht so zu verstehen ist, dass Geschenke in der Heilbranche ab einem Euro unzulässig sind. Dies gilt für Geschenke von Ärzten oder Heilmittelerbringern an Patienten. Sollte dann ein hochpreisiges Gerät zur Anwendung kommen, ohne dass die entsprechende Leistung vom Patienten zu vergüten ist und von einer Kasse nicht vergütet wird, so gehen Gerichte davon aus, dass die Leistung üblicherweise nicht kostenfrei abgegeben werden kann bz. wird und es sich somit um ein Werbegeschenk handelt. Schon bei der Verwendung hochpreisiger Untersuchungsgerätschaften könnte ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen, sofern die Leistung kostenfrei erbracht wird.

 

Bei der Anschaffung hochpreisiger Geräte sollten demnach Therapeuten vorher abklären, ob sie das Gerät wirklich verwenden dürfen und es, sofern eine Praxis mit der Zulassung für die gesetzlichen Krankenkassen vorliegt, von diesen akzeptiert wird. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht schaden, wenn sich die Therapeuten von dem Verkäufer bestätigen lassen, dass das Gerät im Rahmen einer konkreten Maßnahme zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen verwendet werden kann. Sollte sich später herausstellen, dass das Gerät doch in diesem Rahmen nicht verwendet werden kann, könnte sich für den Therapeuten die Möglichkeit ergeben, sich vom Kaufvertrag oder Leasingvertrag in Bezug auf das Gerät zu lösen und dieses gegen Kostenrückerstattung zurückzugeben.